Regelwerk
Nach Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen *

Vom 18. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 35 vom 22.07.2016 S. 1722)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Gl.-Nr.: 611-1-1

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug von Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zu versagen ist. "Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind."

2. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Er muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern (Festmetern) nachhaltig erzielbar sind. "Er muss den Holznutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig erzielbar sind."

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Nutzungssatzfeststellung" durch das Wort "Nutzungssatzfestsetzung" ersetzt.

3. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2012" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2016" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Zinsinformationsverordnung

Gl.-Nr.: 611-1-33
gültig ab 1. Januar 2016

Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128; 2005 I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Inkrafttreten " § 17 Anwendungsbestimmungen".

2. § 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, sofern der Rat der Europäischen Union die Festlegung gemäß Artikel 17 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/48/EG trifft. Anderenfalls tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem die Vorschriften der Richtlinie 2003/48/EG von den Mitgliedstaaten auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie anzuwenden sind. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

" § 17 Anwendungsbestimmungen

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