Regelwerk |
Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen *
Vom 18. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 35 vom 22.07.2016 S. 1722)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Gl.-Nr.: 611-1-1
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug von Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zu versagen ist. | "Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind." |
2. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Er muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern (Festmetern) nachhaltig erzielbar sind. | "Er muss den Holznutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig erzielbar sind." |
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Nutzungssatzfeststellung" durch das Wort "Nutzungssatzfestsetzung" ersetzt.
3. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2012" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2016" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Zinsinformationsverordnung
Gl.-Nr.: 611-1-33
gültig ab 1. Januar 2016
Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128; 2005 I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Inkrafttreten | " § 17 Anwendungsbestimmungen". |
2. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, sofern der Rat der Europäischen Union die Festlegung gemäß Artikel 17 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/48/EG trifft. Anderenfalls tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem die Vorschriften der Richtlinie 2003/48/EG von den Mitgliedstaaten auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie anzuwenden sind. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. |
" § 17 Anwendungsbestimmungen |
(Stand: 26.04.2021)
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