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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 18. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 32 vom 23.07.2014 S. 1042)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 24b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft" durch die Wörter "in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft" ersetzt.

2. Nach § 85 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Eltern, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Lebenspartner zuzuordnen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Lebenspartner."

3. In § 93 Absatz 1a Satz 3 werden nach dem Wort "Versorgungsausgleichsgesetzes" die Wörter "oder die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 1 bis 3 wie folgt gefasst:

" § 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner

§§ 2 und 3 (weggefallen)".

2. Folgender § 1 wird eingefügt:

" § 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner

Die Regelungen dieser Verordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden."

3. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) § 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."

b) Die bisherigen Absätze 1a und 1b werden die Absätze 1b und 1c.

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 263 wie folgt gefasst:

" § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner".

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Verlobte" die Wörter ", auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
2. der Ehegatte,  "2. der Ehegatte oder Lebenspartner,".

cc) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

3. In § 19 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "verheirateten" die Wörter "oder in Lebenspartnerschaft lebenden" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

4. § 122 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. "Betreffen Verwaltungsakte
  1. Ehegatten oder Lebenspartner oder
  2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird."

5. In § 147a Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

6. § 183 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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