Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen
zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
(SEStEG)*
Vom 7. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 57 vom 12.12.2006 S. 2782)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4f folgende Angabe eingefügt:
" § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3".
2. § 3 Nr. 40 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Buchstabe a Satz 2 werden das den Satz abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,".
b) In Satz 1 Buchstabe b Satz 2 werden das den Satz abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,".
c) Die Sätze 3 und 4
Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind. Satz 3 gilt nicht, wenn
- der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf die der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile zurückzuführen ist, stattfindet, es sei denn, innerhalb des genannten Siebenjahreszeitraums wird ein Antrag auf Versteuerung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes gestellt oder
- die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 23 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind, es sei denn, die eingebrachten Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des Buchstabens a innerhalb der dort bezeichneten Frist zurückzuführen.
werden aufgehoben und in dem neuen Satz 4 wird die Zahl "5" durch die Zahl "3" ersetzt.
Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. Soweit § 3 Nr. 40 Satz 3 anzuwenden ist, sind die Sätze 1 und 3 nur auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, soweit sie die Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder Werte im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a oder den Veräußerungspreis im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b übersteigen und mit diesen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 stehen; Entsprechendes gilt in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2.
werden aufgehoben.
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
b) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht. | "Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich." |
5. Nach § 4f wird der § 4g eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Satz 1 werden der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 3 ist die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen."
bb) In Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b werden die Angabe " § 17 Abs. 1" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 oder 6" und die Angabe " § 17 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 17 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
cc) Nach Nummer 5 wird die Nummer 5a eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe "Absatz 1 Nr. 5 oder 6" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 5 bis 6" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 7" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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