Regelwerk

Änderungstext

Steuervereinfachungsgesetz 2011

Vom 1. November 2011
(BGBl. I Nr. 55 vom 04.11.2011 S. 2131)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu "Abschnitt II Unterabschnitt 4b. Kinderbetreuungskosten" sowie zu " § 9c Kinderbetreuungskosten" werden gestrichen.

b) Die Angabe zu § 26a wird wie folgt gefasst:

" § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten".

c) Die Angabe zu § 26c wird gestrichen.

d) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:

" § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5a wird folgender Satz angefügt:

"Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten."

b) Absatz 5b Satz 2

2Satz 1 gilt nicht in den Fällen
  1. des § 10b Absatz 1, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt, sowie
  2. des § 32 Absatz 4 Satz 2, des § 32d Absatz 2 und 6, des § 33 Absatz 3 und des § 33a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2.

wird aufgehoben.

ab 04.11.2011
3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 19, 21, 22

19 Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener;

21 Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 35 Absatz 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;

22 der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), gewährt wird;

und 37

37 der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, soweit sie als Zuschuss geleistet werden;

werden aufgehoben.

b) In Nummer 44 Satz 1 wird das Wort "unmittelbar" gestrichen.

c) Die Nummern 46 und 49

46 Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien;

49 laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf diese Zuwendungen angewiesen ist;

werden aufgehoben.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. "Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "sowie § 9c Absatz 1 und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

ab 04.11.2011
5. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "920 Euro" durch die Angabe "1000 Euro" ersetzt.

b) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "daneben sind Aufwendungen nach § 9c Absatz 1 und 3 gesondert abzuziehen;" gestrichen.

6. Abschnitt II Unter abschnitt 4b

4b. Kinderbetreuungskosten

wird aufgehoben.

7. § 9c

§ 9c Kinderbetreuungskosten11b

(1)1Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden.2Im Fall des Zusammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.

(2)1

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