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BinSchAufgG - Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Vom 5. Juli 2001
(BGBl. I Nr. 41 vom 10.08.2001 S. 2026; 15.12.2001 S. 3762; 21.08.2002 S. 3322; 25.11.2003 S. 2304; 19.07.2005 S. 2186 05; 31.10.2006 S. 2407 06; 08.04.2008 S. 706 08; 22.07.2011 S. 1512 11; 08.11.2011 S. 2178 11a; 22.11.2011 S. 2279 11b; 22.12.2011 S. 3044 11c; 17.06.2013 S. 1558 13; 25.07.2013 S. 2749 13a; 07.08.2013 S. 3154 13b, 13c; 20.11.2015 S. 1946 15; 24.05.2016 S. 1217 16; 18.07.2016 S. 1666 16a; 13.04.2017 S. 872 17; 25.04.2017 S. 962 17a; 20.11.2019 S. 1626 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 03.06.2021 S. 1467 21; 20.12.2022 S. 2752 22; 02.03.2023 Nr. 56 23; 14.03.2023 Nr. 73 23a; 20.03.2023 Nr. 82aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9500-1
Siehe Fn. *
§ 1 Aufgaben des Bundes; Zuständigkeiten 05 08 13a 16 17a 23a
(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,
(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
§ 2 Erlaubnis zur Fahrt 05 06 16 17a 21
(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist erlaubnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug
Satz 1 gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschifffahrtsstraßen. Satz 1 gilt auch, wenn an Stelle des Eigentümers ein Ausrüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder 3 erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasserfahrzeug eine Eintragung nach Nummer 1 vorliegt. Satz 1 Nummer 3 gilt trotz eines Sitzes einer juristischen Person oder Personenvereinigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn
unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen.
(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich
(3) Über die Erlaubnis entscheidet auf Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Erlaubnis kann auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten, Gütermengen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise beschränkt werden. Sie kann insbesondere versagt werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist oder das Befahren Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.
(4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsgeschäftliche, firmenrechtliche oder andere Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung geeignet sind, nicht berührt.
§ 3 Rechtsverordnungen 05 06 11a 11b 16 17a 20 21 23a
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch die Rücknahme, der Widerruf, der Entzug, die Aussetzung oder das Ruhen von Befähigungszeugnissen und sonstigen Erlaubnissen, von Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen geregelt werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a können auch erlassen werden
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz ( § 1 Abs. 1 Nr. 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch
in "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit".
(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 11 erstrecken sich nicht auf
§ 3a Übertragung von und Beleihung mit Aufgaben 05 06 13b 17a 23a
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von Wasserfahrzeugen, von Sportfahrzeugen, ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Registrierung sowie mit der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. Die juristischen Personen müssen einwilligen und nach Satzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen Personen der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Aufgaben auf juristische Personen des öffentlichen Rechts des Bundes oder eines Landes zu übertragen:
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen in angemessener Höhe festzusetzen.
(2) Soweit und solange eine Festsetzung der Lotsenentgelte nach Absatz 1 in Kraft ist, dürfen andere als die festgesetzten Entgelte weder versprochen, noch gefordert, noch angenommen werden.
§ 3c Angleichung der Wettbewerbsbedingungen 17a
Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden und dass durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.
§ 3d Berufszulassung von Unternehmern 06 16 17a 23a
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann zur Umsetzung der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG 1987 Nr. L 322 S. 20) durch Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften erlassen. Hierbei kann es auch bestimmen, welche über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wahrgenommen werden.
§ 3e Übertragungsermächtigung 05 06 16 17a 20 23a
(1) Die Ermächtigungen nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, und § 3b Absatz 1 können durch Rechtsverordnung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen werden. § 3 Absatz 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt entsprechend. Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt
(2) Beteiligungspflichten in Form des Benehmens oder der Anhörung, die in einer übertragbaren Ermächtigung vorgesehen sind, gehen mit deren Übertragung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt über, soweit die übertragene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.
§ 4 Zulassung von Ärzten 05 06 13b 13c 21 23a
(1) Soweit durch Rechtsvorschrift die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit durch einen zugelassenen Arzt vorgeschrieben ist, ist der Arzt durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Berufsgenossenschaft) hierfür zuzulassen, wenn er
(2) Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet erteilt und kann verlängert werden. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Arzt die Zulassung
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Arzt nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die für die Untersuchung notwendige medizinische Ausstattung, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in den Fällen der Sätze 3 und 4, anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahmegründe oder der Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit einer Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe binnen des bestimmten Zeitraums zu rechnen ist.
(3) Die Berufsgenossenschaft kann sich bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens der Unterstützung fachkundiger Dritter bedienen. Satz 1 gilt insbesondere für die Entgegennahme der Anträge, die Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, die Mitwirkung bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, die Anhörung des Antragstellers und die Mitwirkung beim Führen eines Verzeichnisses der zugelassenen Ärzte. Die Berufsgenossenschaft hat durch angemessene Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte im Hinblick auf die Unterstützung durch fachkundige Dritte bei der Zulassung von Ärzten ausgeschlossen sind.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von Ärzten zur Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit zu regeln.
§ 4a Überwachung von Ärzten 23a
(1) Ein zugelassener Arzt unterliegt der Überwachung durch die Berufsgenossenschaft. Die Ärzte der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen können hierfür
(2) Die Ärzte der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen sind bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 in demselben Maße wie der überwachte Arzt zur Verschwiegenheit über die zur Kenntnis gelangten Tatsachen und sonstigen Informationen verpflichtet. Soweit die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Daten elektronisch gespeichert sind, sind diese auf Verlangen der Berufsgenossenschaft vom zugelassenen Arzt oder von dessen berufsmäßig tätigen Gehilfen zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck auszudrucken und der Berufsgenossenschaft anschließend zu übersenden. Die Berufsgenossenschaft hat alle medizinischen Befunde, die sie nach Absatz 1 Satz 2 vom zugelassenen Arzt im Original oder in Kopie angefordert hat, einschließlich der nach Satz 2 übermittelten Ausdrucke, nach dem Abschluss der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 an den zugelassenen Arzt unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei ihr in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten sind von der Berufsgenossenschaft unverzüglich nach Rückgabe oder Vernichtung nach Satz 3 zu löschen.
(3) Der zugelassene Arzt hat die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu dulden.
(4) Die Berufsgenossenschaft kann die Überwachung von fachkundigen Dritten durchführen lassen. Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden
§ 5 Hamburger Hafen
Auf den im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teilen der Bundeswasserstraße Elbe ist der Bund im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht für Maßnahmen zuständig, die das Verhalten im Verkehr betreffen. Seine Maßnahmen erstrecken sich im Übrigen nicht auf Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind, auf die Führung und Besetzung solcher Fahrzeuge sowie auf Hafenlotsen.
§ 6 Überwachungsbefugnis 05 11b 17a
(1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 können die damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen und deren Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie von Anlagen, Ausrüstungsgegenständen, Bauteilen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahrzeugs, Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage und der sonst für die Sicherheit Verantwortliche sowie der Hersteller der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper sowie der Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 1a zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 6a Überwachungsbefugnis im Rahmen von Binnenschifffahrtsabkommen 06 16 17a / 17a
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt überwacht die Einhaltung der auf Grund der Einführungsgesetze zu den bilateralen Binnenschifffahrtsabkommen durch Rechtsverordnung festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten und der Nebenbedingungen für den Wechselverkehr.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder ihre Beauftragten
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 genannten und die in deren Geschäftsbereich tätigen Personen haben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder ihren Beauftragten bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.
§ 7 Bußgeldvorschriften 06 16 17a / 17a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach den § § 3 und 3d oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Binnenlotse entgegen § 3b Abs. 2 andere als die festgesetzten Entgelte fordert oder annimmt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die von den Rheinuferstaaten oder den Moseluferstaaten gleich lautend erlassenen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die auf Grund solcher Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen gilt für die Höhe der Geldbuße der Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann.
§ 8 Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr 06 17a 19 21 23a
(1) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen, soweit dies zum Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, insbesondere für Verkehrsinformationen und zum Verkehrsmanagement, erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:
Satz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge der Bundeswehr und der Behörden des Bundes und der Länder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben bestimmt sind.
(2) Soweit dies zur Erstellung eigener Statistiken erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 mit Ausnahme des Schiffsnamens, der IMO-Schiffsidentifikationsnummer, der einheitlichen europäischen Schiffsnummer und der amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen erheben, speichern und verwenden.
(3) Soweit dies zur Erhebung von Schifffahrtsgebühren erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und eine Bankverbindung der Gebührenschuldner erheben, speichern und verwenden.
(4) Soweit dies zur Unterstützung der Unfallbekämpfung erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sowie Aufzeichnungen des Binnenschifffahrtssprechfunks und die Anzahl der an Bord befindlichen Personen erheben, speichern und verwenden.
(5) Soweit dies zur Steuerung des Betriebsablaufs der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Audio-, Video- und Betriebsdaten erheben, speichern und verwenden.
(6) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten nach den Absätzen 1 bis 5 den Polizeidienststellen der Länder übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe der mit den Ländern geschlossenen Vereinbarungen erforderlich ist. Die Daten nach Satz 1 dürfen nicht zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verwendet werden mit Ausnahme von
(7) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten nach den Absätzen 1 bis 5 zum Zwecke
auf Ersuchen der jeweils zuständigen Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist.
(8) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten nach Absatz 1 Satz 1 auf Ersuchen der jeweils zuständigen Stelle an die hierfür zuständigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, an über/oder zwischenstaatliche Stellen, an internationale Organisationen oder öffentliche Stellen anderer Staaten übermitteln, soweit dies
durch die zuständigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, über- oder zwischenstaatliche Stellen, internationale Organisationen oder öffentliche Stellen anderer Staaten im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden.
(9) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die zum Betrieb von staatenübergreifenden Binnenschifffahrtsinformationsdiensten erforderlichen Daten nach Absatz 1 Satz 1 an benachbarte Staaten übermitteln.
(10) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermitteln dem Statistischen Bundesamt zur Erstellung der Binnenschifffahrtsstatistik auf Anforderung im automatisierten Verfahren Angaben zu den Merkmalen nach §§ 3, 25 Nummer 3 des Verkehrsstatistikgesetzes, soweit sie bei ihnen vorliegen.
(11) Die nach Absatz 1 bis 5 gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 bis 5 im Einzelfall jeweils nicht mehr erforderlich sind.
(12) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 zur Durchführung des jeweiligen Warentransports an Schiffsführer, Frachtmakler, Flottenmanager, Terminalbetreiber, Verlader, Spediteure und Hafenbehörden (Transportbeteiligte) übermitteln. Die Transportbeteiligten dürfen die Daten nach Satz 1 nur zur Durchführung des jeweiligen Warentransports speichern und nutzen; eine weitere Übermittlung ist nicht zulässig. Die Daten nach Satz 1 sind von den Transportbeteiligten unmittelbar nach Abschluss des Warentransports zu löschen. Speichert oder verwendet ein Transportbeteiligter nachweislich die Daten über den Zweck nach Satz 2 hinaus, ist er von der weiteren Datenübermittlung auszuschließen. Speichert oder nutzt ein Transportbeteiligter nachweislich die Daten noch nach Abschluss des Warentransports, soll er von der weiteren Datenübermittlung ausgeschlossen werden. Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Transportbeteiligten auf ihre Pflichten nach Satz 2 und 3 sowie auf die Folge von Verstößen nach den Sätzen 4 und 5 hinzuweisen.
(13) Die Absätze 1 bis 12 sind nicht auf Seeschifffahrtsstraßen anzuwenden.
§ 9 Binnenschiffsbestandsdatei 06 08 13 15 16 17a 19 21 23 23a / 23a
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei über Wasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper und schwimmender Anlagen sowie über deren Eigentümer und Ausrüster
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:
(3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster oder der bestellte Vertreter hat der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die nach Absatz 2 zu speichernden Daten sowie jede Änderung dieser Daten auch ohne Aufforderung unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der
an die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Polizeidienststellen der Länder, an die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und an die jeweilige deutsche Niederlassung der im Anhang VII der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung aufgeführten Klassifikationsgesellschaften,
übermittelt werden.
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen übermittelt werden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten oder der Europäischen Union sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen oder an internationale Organisationen, soweit dies
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist.
(7) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übermittelt
in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur Einstellung in die dort geführte elektronische Schiffsdatenbank. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Europäische Kommission eine dritte Stelle mit der Führung der elektronischen Schiffsdatenbank beauftragt.
(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre, nachdem das Wasserfahrzeug entweder untergegangen und als endgültig verloren anzusehen oder nachdem es ausbesserungsunfähig geworden ist.
§ 10 Amtliche Mitteilung
Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die
der Datei führenden Stelle nach § 9 Abs. 1 mit.
§ 11 Ordnungswidrigkeitendatei 06 16 17 17a 19 21 23a
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten in der Schifffahrt zur
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:
(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen.
(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der
an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeidienststellen der Länder sowie an die Bundeskasse,
übermittelt werden.
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1980 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien des Betroffenen glaubhaft darlegt, dass
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung, soweit nicht bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist.
(8) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und in den bestehenden regionalen Dateien gespeichert und genutzt werden.
§ 12 Verzeichnis über Kleinfahrzeuge 06 16 17a 19 21 23a
(1) Jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt führt ein Verzeichnis über Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Meter (Kleinfahrzeuge), für die von ihm ein Kennzeichen zugeteilt wurde, zur
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:
(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.
(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der
(5) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter übermitteln in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten an das beim Präsidium der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen zu führende Verzeichnis zur Durchführung schifffahrts- oder hafenpolizeilicher Vollzugsaufgaben.
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist.
(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien der betroffenen Person glaubhaft darlegt, dass
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die betroffene Person kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei Jahre, nachdem das Kleinfahrzeug abgemeldet worden ist.
§ 13 Datei über Befähigungsnachweise und Schifferdienstbücher 06 16 17a 19 21 23a / 23a
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:
(3) Bei der Herstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise durch Dritte hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder der nach § 3a Beliehene dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise erheben, speichern und verwenden. Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Befähigungszeugnis oder in dem sonstigen Befähigungsnachweis enthaltenen Angaben sind nur zulässig, sofern die Angaben ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweise und der Übermittlung der entsprechenden Informationen an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dienen. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben sind nach der Erhebung, Speicherung oder Verwendung vom Hersteller unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Erzeugung eines Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in digitaler Form.
(4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person einen von diesen Verbänden erteilten Befähigungsnachweis besitzt, einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die Datei nach Absatz 1 gewähren. Sofern dies für die Erteilung der Befähigungsnachweise erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person ein Befähigungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für die Führung von Sportfahrzeugen besitzt und welchen Gültigkeitsstatus dieser hat, zudem einen lesenden Zugriff auf diesbezüglich gespeicherte Informationen zu dieser Person in der Datei nach Absatz 1 gewähren. Sind zu einer Person keine Informationen nach Satz 1 oder Satz 2 in der Datei nach Absatz 1 gespeichert, ist dies den in Satz 1 genannten juristischen Personen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt automatisiert mitzuteilen, ohne dass der in Satz 1 oder Satz 2 genannte lesende oder schreibende Zugriff gewährt wird.
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen zum Zwecke der
einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung einer Person, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Polizeidienststellen der Länder, die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder und die nach § 3a beliehenen Dritten,
übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist.
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur Einstellung in die von ihr geführte elektronische Datenbank für Befähigungsnachweise und Schifferdienstbücher übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit es sich um Daten über Sportbootführerscheine handelt. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt darf die in der Datenbank nach Satz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften erheben, speichern und übermitteln.
(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union sowie an internationale Organisationen und andere Staaten, bei denen ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist, übermittelt werden, soweit dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist
Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch,
§ 14 Erlass von Rechtsverordnungen 06 16 17a 19 21 23a
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
§ 15 Überleitung des Verzeichnisses für Sportbootführerscheine 05 06 17a 23a
Die nach § 3a Absatz 1 Beliehenen haben in einem mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abgestimmten Dateiformat das gesamte von ihnen verwaltete gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrererlaubnis für die Sportschifffahrt mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen bis zum 31. Dezember 2023 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu übermitteln. Nach vollständiger Übertragung ist das gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis von den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen unverzüglich zu löschen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist befugt, die nach Satz 1 übermittelten Daten zu erheben und in der Datei nach § 13 dieses Gesetzes oder nach § 9g des Seeaufgabengesetzes zu speichern und zu den in § 13 dieses Gesetzes oder § 9g des Seeaufgabengesetzes genannten Zwecken zu verwenden.
*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2
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(Stand: 06.09.2023)
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