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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG

(ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118;
RL (EU) 2018/970 - ABl. Nr. L 174 vom 10.07.2018 S. 15 Inkrafttreten Art. 2 A;
VO (EU) 2019/1668 - ABl. L 256 vom 07.10.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/1308 - ABl. L 284 vom 09.08.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/2477 - ABl. L 2023/2477 vom 07.11.2023 Inkrafttreten Gültig)


Neufassung -Ersetzt RL 2006/87/EG

Archiv: 2006; 1982

Ergänzende Informationen
Beschl."e (EU) 2021/1311; 2020/1122; 2020/980

ES-TRIN 2021/1


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2006/87 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 werden harmonisierte Bedingungen für die Erteilung von Schiffszeugnissen für Binnenschiffe auf sämtlichen Binnenwasserstraßen der Union festgelegt.

(2) Die technischen Vorschriften für auf dem Rhein verkehrende Schiffe werden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegt.

(3) Die technischen Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 2006/87 übernehmen den Großteil der Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der von der ZKR im Jahr 2004 verabschiedeten Fassung. Die Bedingungen und technischen Vorschriften für die Erteilung von Schiffsattesten gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen anerkanntermaßen dem neuesten Stand der Technik.

(4) Angesichts des unterschiedlichen Rechts- und Zeitrahmens für die Entscheidungsverfahren ist es schwierig, die Gleichwertigkeit zwischen den gemäß der Richtlinie 2006/87 erteilten Unionszeugnissen für Binnenschiffe und den gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilten Schiffsattesten für die Rheinschifffahrt aufrechtzuerhalten. Das führt zu einem Mangel an Rechtssicherheit mit potenziell negativen Auswirkungen auf die Sicherheit der Schifffahrt.

(5) Um eine Harmonisierung auf Unionsebene zu erreichen sowie Wettbewerbsverzerrungen und unterschiedliche Sicherheitsniveaus zu vermeiden, sollten für sämtliche Binnenwasserstraßen der Union dieselben technischen Vorschriften gelten und regelmäßig aktualisiert werden.

(6) Da die ZKR über umfangreiche Kenntnisse in Bezug auf die Entwicklung und Aktualisierung der technischen Vorschriften für Binnenschiffe verfügt, sollte dieses Fachwissen uneingeschränkt zugunsten der Binnenwasserstraßen in der Union genutzt werden. Ein unter der Federführung der ZKR arbeitender und Experten aller Mitgliedstaaten offenstehender Europäischer Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) ist für die Ausarbeitung der technischen Standards auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt zuständig, auf die sich auch die Union beziehen sollte.

(7) Die Unionszeugnisse für Binnenschiffe, mit denen die vollständige Einhaltung der technischen Vorschriften durch Fahrzeuge bescheinigt wird, sollten für alle Binnenwasserstraßen der Union gelten.

(8) Die Bedingungen für die Erteilung zusätzlicher Unionszeugnisse für Binnenschiffe durch die Mitgliedstaaten für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Mündungsgebiete) sowie auf den Wasserstraßen der Zone 4 sollten stärker harmonisiert werden.

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(Stand: 09.11.2023)

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