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Delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 der Kommission vom 26. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
(ABl. L 256 vom 07.10.2019 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 1, insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1, 3 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2016/1629 wurde ein harmonisiertes System zur Ausstellung technischer Zeugnisse für Binnenschiffe nach einheitlichen technischen Vorschriften eingeführt.
(2) Nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 handelt es sich bei den technischen Vorschriften für Fahrzeuge um diejenigen, die im ES-TRIN 2017/1 aufgeführt sind.
(3) Die Tätigkeit der Union im Bereich der Binnenschifffahrt sollte darauf ausgerichtet sein, bei der Ausgestaltung von in der Union anzuwendenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe Einheitlichkeit zu gewährleisten.
(4) Der Europäische Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité européen pour l'élaboration de standards dans le domaine de la navigation intérieure - CESNI) wurde am 3. Juni 2015 unter dem Dach der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) geschaffen, um technische Standards für verschiedene Bereiche der Binnenschifffahrt auszuarbeiten, darunter insbesondere für Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung.
(5) Der CESNI hat auf seiner Sitzung vom 8. November 2018 eine neue Ausgabe des Standards für technische Vorschriften für Binnenschiffe verabschiedet, den ES-TRIN 2019/1 2.
(6) Der ES-TRIN legt einheitliche technische Vorschriften fest, die für die Sicherheit von Binnenschiffen notwendig sind. Der Standard enthält Bestimmungen für den Bau, die Einrichtung und Ausrüstung von Binnenschiffen, besondere Bestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe, Schubverbände und Containerschiffe, Bestimmungen für das automatische Schiffsidentifikationssystem, Bestimmungen für die Schiffskennzeichnung, ein Muster für Zeugnisse und Register, Übergangsbestimmungen sowie Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards.
(7) Die ZKR wird ihr Regelwerk (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) dahin gehend ändern, dass auf den neuen Standard Bezug genommen wird, und diesen im Rahmen der Anwendung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte verbindlich vorschreiben.
(8) Die Richtlinie (EU) 2016/1629 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2019
Anhang |
" Anhang II
Technische Mindestvorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstrassen der Zonen 1, 2, 3 und 4
Bei den technischen Vorschriften für Fahrzeuge handelt es sich um diejenigen, die im ES-TRIN 2019/1 aufgeführt sind."
ENDE |
(Stand: 11.12.2019)
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