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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe

(ABl. Nr. L 174 vom 10.07.2018 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 1, insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1, 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/87 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird mit Wirkung vom 7. Oktober 2018 durch die Richtlinie (EU) 2016/1629 aufgehoben. Nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 handelt es sich bei den technischen Vorschriften für Fahrzeuge um diejenigen, die in dem ES-TRIN-Standard 2015/1 aufgeführt sind.

(2) Die Tätigkeit der Union im Bereich der Binnenschifffahrt sollte darauf ausgerichtet sein, bei der Ausgestaltung von in der Union anzuwendenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe Einheitlichkeit zu gewährleisten.

(3) Der Europäische Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) wurde am 3. Juni 2015 unter dem Dach der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) geschaffen, um technische Standards für verschiedene Bereiche der Binnenschifffahrt auszuarbeiten, darunter insbesondere für Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung.

(4) Der CESNI hat auf seiner Sitzung vom 6. Juli 2017 einen neuen Standard für technische Vorschriften für Binnenschiffe, den ES-TRIN-Standard 2017/1, angenommen 3.

(5) Der ES-TRIN-Standard legt einheitliche technische Vorschriften fest, die für die Sicherheit von Binnenschiffen notwendig sind. Der Standard enthält Bestimmungen für den Bau, die Einrichtung und Ausrüstung von Binnenschiffen, besondere Bestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe, Schubverbände und Containerschiffe, Bestimmungen für das automatische Schiffsidentifizierungssystem, Bestimmungen für die Schiffskennzeichnung, ein Muster für Zeugnisse und Register, Übergangsbestimmungen sowie Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards.

(6) Die ZKR wird den Verweis auf den neuen Standard in ihr Regelwerk (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) aufnehmen und ihn im Zusammenhang mit der Anwendung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte verbindlich vorschreiben.

(7) Die Richtlinie (EU) 2016/1629 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Der Kohärenz halber sollten die geänderten Bestimmungen bis zu dem Zeitpunkt umgesetzt werden bzw. ab dem Zeitpunkt gelten, der ursprünglich für die Umsetzung und die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 vorgesehen war

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie (EU) 2016/1629 wird wie folgt geändert:

1. Anhang II erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie;

2. Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert;

3. Anhang V wird gemäß Anhang III dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 7. Oktober 2018 nachzukommen, und die ab diesem Zeitpunkt gelten. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118.

2) Richtlinie 2006/87 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1).

3) Beschluss CESNI 2017-II-1.

.

Anhang I

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