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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts *

Vom 8. November 2011
(BGBl. Nr. 57 vom 11.11.2011 S. 2178, ber. 2012 S. 131)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
(Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Bauproduktengesetzes

Das Bauproduktengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "(ABl. EG Nr. L 40 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie)" durch die Wörter "(ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bei einem Bauprodukt" durch die Wörter "Zum Inverkehrbringen eines Bauprodukts" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sie können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche" durch die Wörter "Der Hersteller oder sein Vertreter hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auch die zusätzlichen" ersetzt.

b) Absatz 7

(7) Die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 mit den Angaben nach § 12 Abs. 2 ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nachgewiesen ist" die Wörter "oder die Angaben nach § 12 Absatz 2 gemacht sind" und nach dem Wort "kennzeichnen" die Wörter "oder ein so gekennzeichnetes Bauprodukt in Verkehr zu bringen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "sein" ein Komma und die Wörter "oder ein unberechtigt mit solchen Angaben versehenes Bauprodukt in Verkehr zu bringen" eingefügt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt. "Sofern dies nicht anders möglich ist, darf die CE-Kennzeichnung auch ausschließlich auf dem Lieferschein angebracht werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden" durch die Wörter "sind folgende Angaben zu machen" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Name"
die Wörter "und Kennzeichen" eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Herstellungsjahres des Bauprodukts" durch die Wörter "Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde" ersetzt.

dd) Nummer 4

4. Angaben zur eingeschalteten Zertifizierungsstelle,

wird aufgehoben.

ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 13 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte; Betretungsrecht03 06b

(1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 oder mit Angaben nach § 12 Abs. 2 gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 vorgeschrieben sind, kann die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten untersagen und deren Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 verwechselt werden kann.

(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Absatz 1 befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die in Satz 1 genannten Personen befugt, die in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dortgenannten Zeiten zu betreten.

(3) Trifft die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde Maßnahmen nach Absatz 1, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, so unterrichtet sie über die Einzelheiten der Maßnahme und unter Angabe der Gründe das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden.

" § 13 Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten

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