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Regelwerk

BauPG - Bauproduktengesetz
Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften

Fassung vom 28. April 1998
(BGBl. I. 1998 S. 812; 29.10.2001 S. 2785; S. 3762; 06.01.2004 S. 2 03; 31.10.2006 S. 2407 06b; 08.11.2011 S. 2178 11 Inkraftkreten; 05.12.2012 S. 2449 12; 12aufgehoben)
Gl.-Nr.: 213-16



Zur aktuellen Fassung

§ 1 Zweck 11

Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist, und anderer Rechtsakte der Europäischen Union. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten stellen, bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Bauprodukte sind

  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,
  2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

(2) Harmonisierte Normen sind nach Artikel 7 Abs. 1 der Bauproduktenrichtlinie auf Grund von Mandaten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von Europäischen Normungsorganisationen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erarbeitete technische Regeln; sie werden in entsprechende nationale Normen umgesetzt. Bund und Länder wirken in der Regel im Rahmen der Beteiligung interessierter Kreise bei der Erarbeitung der harmonisierten Normen mit, um den in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen erreichten Stand technischer Anforderungen in die europäische Normung einzubringen.

(3) Anerkannte Normen sind in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen auf Grund eines nach der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 übereinstimmen.

(4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung sind nach der Bauproduktenrichtlinie auf Grund eines Auftrages der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom Gremium der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen erarbeitete Grundlagen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen.

(5) Europäische technische Zulassungen sind nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften, die andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie erlassen haben, dem Hersteller für Bauprodukte von dafür bestimmten Zulassungsstellen erteilte Brauchbarkeitsnachweise.

§ 3 Anwendungsbereich 06b

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bauprodukte, für die

  1. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,
  2. Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet sind,
  3. europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden können,
  4. die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in einer Liste erfaßt hat.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt die Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, und die anerkannten Normen nach Satz 1 Nr. 1, die Leitlinien nach Satz 1 Nr. 2 und die Liste nach Satz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt; Normen sind nach Gegenstand und Fundstelle bekanntzugeben. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Bauprodukte in den Fällen nach Satz 1 Nr. 3 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 mit den Bekanntmachungen nach Satz 2 anzuwenden; die §§ 13 und 14 sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Werden die Bekanntmachungen nach Satz 2 auf Grund von Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgehoben, findet dieses Gesetz auf die davon betroffenen Bauprodukte insoweit keine Anwendung.

(2) Werden wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 an Bauprodukte in Rechtsvorschriften gestellt, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten regeln und insoweit der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften dienen, so richtet sich das Inverkehrbringen von Bauprodukten im Hinblick auf diese wesentlichen Anforderungen nach diesen Rechtsvorschriften. Für die übrigen wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) § 15a gilt für Bauprodukte, die nicht unter Absatz 1 fallen, soweit sich ihr Inverkehrbringen nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften richtet.

§ 4 Allgemeine Anforderungen

(1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 und auf Grund nachgewiesener Konformität nach § 8 mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist.

(2) Ist in bekanntgemachten harmonisierten Normen oder in einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt, darf ein Bauprodukt auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Bauprodukts regeln; dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen.

(3) Ein Bauprodukt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 darf abweichend von Absatz 1 in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn eine Erklärung des Herstellers über die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen.

(4) Ist die Verwendung eines Bauprodukts nur für den Einzelfall vorgesehen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen.

(5) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes weitergehend einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.

§ 5 Brauchbarkeit

(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.

(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.

(3) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die technische Zulassung vom Zusammenschluß der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert hat, die Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen. Sind solche Leitlinien nicht erarbeitet, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 sind in den Fällen nach Absatz 5 nicht anzuwenden.

(4) Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen bekanntgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die technische Zulassung vom Zusammenschluß der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert hat, die Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen. Sind solche Leitlinien nicht erarbeitet, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden, wenn dies die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestattet.

(5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 entweder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 oder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit durch eine Erstprüfung des Bauprodukts nach § 9 Abs. 4 durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle nachzuweisen.

§ 6 Europäische technische Zulassung

(1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 1 (Zulassungsstelle) in den Fällen nach § 5 Abs. 3 und 4 für ein Bauprodukt eine europäische technische Zulassung, wenn das Bauprodukt brauchbar ist. Der Vertreter muß seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Die zur Begründung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Die Zulassungsstelle kann den Antrag zurückweisen, wenn die Unterlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ist unzulässig, wenn der Hersteller oder sein Vertreter diesen Antrag bereits bei einer anderen Zulassungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt hat.

(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Bauprodukts erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfügung zu stellen oder auf Anforderung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden von der Zulassungsstelle bestimmt.

(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung. Sind für ein Bauprodukt Leitlinien nicht erarbeitet, darf eine europäische technische Zulassung nur erteilt werden, wenn Einvernehmen mit den für europäische technische Zulassungen bestimmten Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besteht, daß der Nachweis der Brauchbarkeit nach § 5 Abs. 1 erbracht ist. Die Zulassungsstelle kann zur Beurteilung der Brauchbarkeit Prüfstellen oder Sachverständige einschalten.

(5) In der europäischen technischen Zulassung wird das nach § 8 anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren festgelegt.

(6) Die europäische technische Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um jeweils fünf Jahre verlängert werden; die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Zulassungsstelle eingegangen ist. Die europäische technische Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sich insbesondere auf die Herstellung, die Baustoffeigenschaften, die Verwendung und die Unterrichtung der Abnehmer beziehen.

(7) Die europäische technische Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand und wesentlichen Inhalt der von ihr erteilten europäischen technischen Zulassungen und gibt davon den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen Kenntnis. Auf Anforderung einer Zulassungsstelle ist dieser eine Ausfertigung der europäischen technischen Zulassung zuzuleiten.

(9) Die durch das Verfahren der europäischen technischen Zulassung bedingten Kosten sind nach Maßgabe der Kostenregelung der Zulassungsstelle dem Antragsteller aufzuerlegen.

(10) Europäische technische Zulassungen von dafür bestimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in der Bundesrepublik Deutschland.

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