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Regelwerk, EU 1989, Bau - EU Bund

Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
- Bauproduktenrichtlinie -

(ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12;
RL 93/68/EWG - ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EU) 305/2011 - ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 65 der VO (EU) 305/2011 - Übergangsbestimmungen Inkrafttreten

Normenübersicht / Normen

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es obliegt den Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß auf ihrem Gebiet die Bauwerke des Hoch - und des Tiefbaus derart entworfen und ausgeführt werden, daß die Sicherheit der Menschen, der Haustiere und der Güter nicht gefährdet und andere wesentliche Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls beachtet werden.

Die Vorschriften der Mitgliedstaaten enthalten Anforderungen nicht nur hinsichtlich der baulichen Sicherheit, sondern auch bezüglich Gesundheit, Dauerhaftigkeit, Energieeinsparung, Umweltschutz, Aspekten der Wirtschaftlichkeit und anderer Belange des öffentlichen Interesses. Diese Anforderungen, die oft in einzelstaatlichen Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften niedergelegt sind, beeinflussen die Beschaffenheit der verwendeten Bauprodukte unmittelbar und spiegeln sich in den nationalen Produktnormen, den technischen Zulassungen, anderen technischen Spezifikationen und Bestimmungen wider, die infolge ihrer Verschiedenheit den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindern.

Das vom Europäischen Rat im Juni 1985 gebilligte Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarktes sieht in Paragraph 71 vor, diese allgemeine Politik branchenspezifisch zu akzentuieren und insbesondere auch im Bausektor durchzuführen. Die Beseitigung der technischen Hemmnisse auf diesem Sektor, sofern sie nicht durch die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit zwischen allen Mitgliedstaaten abgebaut werden können, soll in Übereinstimmung mit der neuen Konzeption gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 4 erfolgen, die die Festlegung wesentlicher Anforderungen an die Sicherheit oder an andere Belange im Interesse des Allgemeinwohls verlangt; das in den Mitgliedstaaten bereits bestehende und begründete Schutzniveau darf dabei nicht verringert werden.

Die wesentlichen Anforderungen sind als übergeordnete und als spezielle Kriterien festgelegt, denen die Bauwerke genügen müssen; sie sind so zu verstehen, daß Bauwerke einzelne, mehrere oder alle dieser Anforderungen, soweit dies in Vorschriften verlangt wird, mit einer angemessenen Zuverlässigkeit erfüllen müssen.

Als Grundlage für die Erarbeitung harmonisierter Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen auf Gemeinschaftsebene und für die Konzipierung und Erteilung europäischer technischer Zulassungen werden Grundlagendokumente erstellt, die diese Anforderungen auf der technischen Ebene konkretisieren.

Diese wesentlichen Anforderungen bilden die Grundlage für die Erstellung harmonisierter Normen für Bauprodukte auf europäischer Ebene. Um den größten Nutzen für einen einheitlichen Binnenmarkt zu verwirklichen, möglichst vielen Herstellern den Zugang zu diesem Markt zu eröffnen, eine größtmögliche Markttransparenz zu gewährleisten und die Voraussetzungen für ein harmonisiertes Gesamtregelwerk im Bauwesen zu schaffen, sollen so weit und so schnell wie möglich harmonisierte Normen geschaffen werden. Diese Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter als unverbindliche Formulierungen beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrische Normung (CENELEC) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen zuständig sind. Im Sinne der vorliegenden Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer der beiden oder von beiden vorgenannten Stellen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 5 festgelegt wurde.

Aufgrund der Besonderheit der Bauprodukte sind diese harmonisierten Normen genau festzulegen. Dementsprechend müssen Grundlagendokumente erstellt werden, aus denen sich die Verbindungen zwischen Normungsmandaten und wesentlichen Anforderungen ergeben. In den harmonisierten Normen, in denen so weit wie möglich die Leistungsfähigkeit der Produkte spezifiziert wird, wird diesen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu erstellenden Grundlagendokumenten Rechnung getragen. Zur Beachtung unterschiedlicher Niveaus der wesentlichen Anforderungen bei bestimmten Bauwerken und von Unterschieden in den einzelnen Mitgliedstaaten werden in den Grundlagendokumenten und in den harmonisierten technischen Spezifikationen Klassen für Anforderungen und Leistungsniveaus vorgesehen, denen die Produkte in den Mitgliedstaaten künftig genügen müssen.

Harmonisierte Normen sollten Klassifizierungen enthalten, aufgrund deren Bauprodukte, die den wesentlichen Anforderungen entsprechen und die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und den durch die örtlichen klimatischen und sonstigen Gegebenheiten gerechtfertigten herkömmlichen technischen Verfahren erzeugt und verwendet werden, weiterhin in Verkehr gebracht werden können.

Von der Brauchbarkeit eines Produktes ist auszugehen, wenn es mit einer harmonisierten Norm, mit einer europäischen technischen Zulassung oder einer auf Gemeinschaftsebene anerkannten nicht harmonisierten technischen Spezifikation übereinstimmt. Daneben kann in dem Fall, daß Produkte eine geringe Bedeutung im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen haben und von bestehenden technischen Spezifikationen abweichen, der Nachweis der Brauchbarkeit über eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle geführt werden.

Produkte, die in diesem Sinne brauchbar sind, sind unmittelbar durch das CE-Kennzeichnung erkenntlich. Sie können im gesamten Gebiet der Gemeinschaft frei verkehren und für den vorgesehenen Zweck frei verwendet werden. Bei Produkten, für die europäische Normen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erstellt werden können oder nicht zu erwarten sind, oder die wesentlich von einer Norm abweichen, kann aufgrund von gemeinsamen Leitlinien die Brauchbarkeit mit Hilfe der europäischen technischen Zulassung bestätigt werden. Die gemeinsamen Leitlinien für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen werden unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente erarbeitet.

In Ermangelung harmonisierter Normen oder europäischer technischer Zulassungen können einzelstaatliche oder andere nicht harmonisierte technische Spezifikationen als geeignete Grundlage für die Vermutung, daß die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind, anerkannt werden. Die Konformität der Produkte mit den harmonisierten Normen und den auf Gemeinschaftsebene anerkannten nicht harmonisierten technischen Spezifikationen ist durch Verfahren der werkseigenen Produktionskontrolle und der Überwachung, Prüfung, Beurteilung und Zertifizierung durch unabhängige qualifizierte Stellen oder durch den Hersteller selbst sicherzustellen.

Ein Sonderverfahren dient als Übergangsmaßnahme für diejenigen Produkte, für die es noch keine auf europäischer Ebene anerkannten Normen oder technische Zulassungen gibt. Hiermit soll eine Anerkennung der Ergebnisse von Prüfungen erleichtert werden, die in einem anderen Mitgliedstaat nach den technischen Bestimmungen des Bestimmungsmitgliedstaats durchgeführt worden sind.

Es ist ein Ständiger Ausschuß für das Bauwesen mit Experten, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, einzurichten, der die Kommission bei der Durchführung und praktischen Anwendung dieser Richtlinie unterstützt.

Der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Sicherheit, Gesundheit und andere durch die wesentlichen Anforderungen abgedeckte Belange auf ihrem Gebiet wird in einer Schutzklausel Rechnung getragen, die geeignete Schutzmaßnahmen vorsieht

- hat folgende Richtlinie erlassen:

       

Kapitel I
Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen - Anforderungen - Technische Spezifikationen - Freier Warenverkehr

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für Bauprodukte, soweit für sie die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke nach Artikel 3 Absatz 1 Bedeutung haben.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie ist unter "Bauprodukt" jedes Produkt zu verstehen, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch - oder Tiefbaus eingebaut zu werden.

Bauprodukte werden nachstehend "Produkte" genannt; Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus werden nachstehend "Bauwerke" genannt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte gemäß Artikel 1, die zur Verwendung in Bauwerken bestimmt sind, nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie brauchbar sind, d.h. solche Merkmale aufweisen, daß das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen kann, wenn und wo für bestimmte Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten.

(2)

  1. Falls die Produkte auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 2 angegeben, daß auch von der Konformität dieser Produkte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
  2. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien den Produkten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

(3) Betrifft eine später erlassene Richtlinie hauptsächlich andere Gesichtspunkte und nur in geringerem Umfang die wesentlichen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie, so ist in dieser späteren Richtlinie sicherzustellen, daß sie auch die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt.

(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Bedingungen vorzuschreiben, die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Verwendung der Produkte für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen der Produkte in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

Artikel 3

(1) Die wesentlichen auf Bauwerke anwendbaren Anforderungen, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können, sind in Form von einzelnen Vorgaben in Anhang I aufgeführt.

Von diesen Anforderungen können eine, mehrere oder alle berücksichtigt werden; sie sind während einer angemessenen Lebensdauer zu erfüllen.

(2) Um etwaige unterschiedliche Bedingungen geographischer, klimatischer und lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedliche Schutzniveaus zu berücksichtigen, die gegebenenfalls auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen, können für jede wesentliche Anforderung Klassen in den Dokumenten nach Absatz 3 und den technischen Spezifikationen nach Artikel 4 für die einzuhaltende Anforderung festgelegt werden.

( 3) Die wesentlichen Anforderungen werden in Dokumenten (Grundlagendokumente) konkret formuliert, mit denen die erforderlichen Verbindungen zwischen den wesentlichen Anforderungen nach Absatz 1 und den Normungsaufträgen, Aufträgen für Leitlinien für die europäische technische Zulassung oder der Anerkennung anderer technischer Spezifikationen im Sinne der Artikel 4 und 5 geschaffen werden.

Artikel 4

(1) Normen und technische Zulassungen werden im Sinne dieser Richtlinie "technische Spezifikationen" genannt. Im Sinne dieser Richtlinie sind unter harmonisierten Normen die technischen Spezifikationen zu verstehen, die vom CEN oder vom CENELEC oder von beiden gemeinsam im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG nach Stellungnahme des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses und aufgrund der am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen genehmigt wurden.

( 2) Die Mitgliedstaaten gehen von der Brauchbarkeit der Produkte aus, die so beschaffen sind, daß die Bauwerke, für die sie verwendet werden, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 entsprechen, wenn diese Produkte die CE-Kennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, daß sie sämtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Verfahren für die Konformitätsbewertung gemäß Kapitel V und dem in Kapitel III festgelegten Verfahren entsprechen. Die CE-Kennzeichnung besagt,

  1. daß sie mit den entsprechenden nationalen Normen übereinstimmen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen Normen;
  2. daß sie mit einer europäischen technischen Zulassung übereinstimmen, die nach dem Verfahren des Kapitels III ausgestellt wurde; oder
  3. daß sie den nationalen technischen Spezifikationen gemäß Absatz 3 entsprechen, soweit keine harmonisierten Spezifikationen vorliegen; ein Verzeichnis dieser nationalen Spezifikationen ist nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 zu erstellen.

( 3) Die Mitgliedstaaten können der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen technischen Spezifikationen, die ihres Erachtens mit den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 übereinstimmen, übermitteln. Die Kommission leitet diese nationalen technischen Spezifikationen umgehend an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 unterrichtet sie die Mitgliedstaaten über diejenigen nationalen technischen Spezifikationen, bei denen von der Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 ausgegangen wird. Für die Einleitung und Durchführung dieses Verfahrens ist die Kommission unter Einschaltung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses zuständig. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser technischen Spezifikationen. Diese werden außerdem von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(4) Hat ein Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2 nicht oder nur teilweise angewandt, aufgrund deren das Produkt entsprechend den Kriterien des Artikels 13 Absatz 4 dem Verfahren der Konformitätserklärung gemäß Anhang III Nummer 2 Ziffer ii), Möglichkeiten 2 und 3, unterzogen werden muß, so wird unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen in Artikel 13 Absatz 4 und Anhang III die Brauchbarkeit des betreffenden Produkts im Sinne von Artikel 2 Absatz l gemäß dem Verfahren von Anhang III Nummer 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2, nachgewiesen.

(5) Eine Liste der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen, wird von der Kommission nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses erstellt, verwaltet und regelmäßig überarbeitet; die betreffenden Produkte können in Verkehr gebracht werden, sofern eine Erklärung des Herstellers über die Konformität mit den anerkannten Regeln der Technik vorliegt.

(6) Die CE-Kennzeichnung besagt, daß ein Produkt den Anforderungen der Absätze 2 und 4 genügt. Für das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt selbst, auf einem daran angebrachten Etikett, auf seiner Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich.

Ein Muster dieser CE-Kennzeichnung und die Bedingungen für seine Verwendung sind in Anhang III enthalten.

Die Produkte im Sinne des Absatzes 5 dürfen die CE-Kennzeichnung nicht tragen.

_____________________
1) Abl. Nr. C 93 vom 06.04.1987 S. 1.

2) ABl. Nr. C 305 vom 16.11.1987 S. 74, und ABl. Nr. C 326 vom 19.12.1988.

3) ABl. Nr. C 95 vom 11.04.1988 S. 29.

4) ABl. Nr. C 136 vom 04.06.1985 S. 1.

5) ABl. Nr. L 109 vom 26.04.1983 S. 8.

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