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BauPMÜDG - Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates für Bauprodukte und zu dem Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
- Baden-Württemberg -
Vom 15. März 2011
(GBl. Nr. 4 vom 21.03.2011 S. 94; 25.01.2012 S. 65; 01.04.2014 S. 97 14)
Gl.-Nr.: 2133-5
Der Landtag hat am 1. März 2011 das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1 14
Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden 14
Aufbau der Marktüberwachungsbehörden Marktüberwachungsbehörden sind
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 14
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik als Anlage zum Gesetz über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (GVBl. Berlin S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2006 (GVBl. Berlin S. 438).
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Vorschriften ergebenden Befugnisse zu.
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.
§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden 14
(1) Zuständig ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem dafür zuständig, in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der EU-Bauproduktenverordnung darstellen, Maßnahmen nach Artikel 56 und 58 der EU-Bauproduktenverordnung, § 26 ProdSG und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.
(3) Besteht für die untere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2
(Stand: 06.09.2023)
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