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(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, ist auf Grund des Abkommens über das Institut die für die Entscheidung über die europäische technische Zulassung zuständige Stelle. Soweit bei der Entscheidung über europäische technische Zulassungen Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden, berücksichtigt das Institut im Rahmen dieses Gesetzes auch die besonderen Anforderungen dieser Aufgabenbereiche.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der Bauproduktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen sind. Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern vereinbart.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung die von den dafür bestimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Bauproduktenrichtlinie erteilten europäischen technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mit.
§ 8 Konformitätsnachweisverfahren 11
(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach europäischen technischen Zulassungen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder Zulassungen nach den Absätzen 2 bis 7.
(2) Das Nachweisverfahren der Konformität kann bestehen aus:
Die Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 können entsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine Eigenschaften miteinander verbunden werden. Über die Tätigkeit der Prüf- und Überwachungsstellen nach Satz 1 sowie über die Bewertung ihrer Ergebnisse kann eine Bestätigung durch eine Zertifizierungsstelle verlangt werden.
(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
Ist als Nachweisverfahren ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach § 10.
(4) Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Absatz 2 und die Bestätigungsart nach Absatz 3 im einzelnen aus den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder aus den europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und einer Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1.
(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf nur des Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, sofern die bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder die europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.
(6) Zum Inverkehrbringen eines Bauprodukts nach Absatz 1 hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 zu kennzeichnen. Der Hersteller oder sein Vertreter hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auch die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 2 zu machen. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist die Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und den Angaben nach § 12 Abs. 2 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.
(7) Es ist untersagt, ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1, ohne daß die Konformität nach Absatz 1 nachgewiesen ist oder die Angaben nach § 12 Absatz 2 gemacht sind, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen zu kennzeichnen oder ein so gekennzeichnetes Bauprodukt in Verkehr zu bringen. Es ist ferner untersagt, zur CE-Kennzeichnung Angaben nach § 12 Abs. 2 zu machen, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises nach Absatz 1 berechtigt zu sein, oder ein unberechtigt mit solchen Angaben versehenes Bauprodukt in Verkehr zu bringen.
§ 9 Konformitätserklärung des Herstellers
(1) Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder sein Vertreter, daß die zum Nachweis der Konformität vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität des Bauprodukts ergeben haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Konformitätserklärung ist schriftlich abzugeben, vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde in deutscher Sprache vorzulegen. Die Konformitätserklärung hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
(2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.
(3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 vorgesehen, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn die Prüfstelle nach Erstprüfung des Bauprodukts bestätigt hat, daß das Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht und der Hersteller durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.
(4) Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt der Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der in den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen enthaltenen Anforderungen. § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 6 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle und, soweit vorgesehen, durch Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht und eine Zertifizierungsstelle bestätigt hat, daß eine Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durchgeführt worden ist und, soweit vorgesehen, die laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen vorgenommen wird.
(6) § 8 Abs. 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 10 Konformitätszertifikat
Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zertifizierungsstelle in Fällen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
§ 8 Abs. 6 Satz 4 ist auf die Antragstellung nach Satz 1 und die Verpflichtungen nach Satz 3 entsprechend anzuwenden. Ist das Konformitätszertifikat von einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt, ist es in deutscher Sprache vorzulegen.
§ 11 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 06b
(1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als
(2) Behörden können im Rahmen ihrer Aufgaben als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 tätig werden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Sie haben ihre Tätigkeit nach Satz 1 der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Behörde über die Fachaufsichtsbehörde unter Angabe der Produktbereiche und der Aufgaben anzuzeigen. Der Fachaufsichtsbehörde obliegt die regelmäßige Überprüfung der in Satz 1 genannten Behörden entsprechend Absatz 1 Satz 2.
(3) Werden von einem Antrag auf Anerkennung nach Absatz 1 Aufgaben berührt, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden, hört die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde zunächst das zuständige Bundesministerium an. Dem zuständigen Bundesministerium steht für Anerkennungen nach Satz 1 ein Vorschlagsrecht zu.
(4) Die Anerkennungen nach Absatz 1 gelten auch in den anderen Bundesländern.
(5) Für die Erledigung der Aufgaben durch Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.
(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.
(7) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde hat dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung die Namen und Anschriften der anerkannten Stellen nach Absatz 1 und der Behörden nach Absatz 2 mitzuteilen sowie Angaben zum Umfang der Anerkennung oder der Aufgaben zu machen.
(1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist die CE-Kennzeichnung. Sofern dies nicht anders möglich ist, darf die CE-Kennzeichnung auch ausschließlich auf dem Lieferschein angebracht werden.
(2) Zur CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung sind folgende Angaben zu machen:
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne des § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 8 nachgewiesen worden ist.
(4) Unterfallen Bauprodukte dem Anwendungsbereich anderer Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz auch die Konformität der Bauprodukte mit den Bestimmungen der anderen Rechtsvorschriften bestätigt. Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Regelungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Bauprodukten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
§ 13 Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten 03 06b 11
(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die sich aus der Richtlinie 89/106/EWG ergebenden Anforderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Ungeachtet der Regelungen der §§ 29 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes unterrichtet die zuständige Behörde bei von ihr getroffenen Maßnahmen, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Einzelheiten der Maßnahme und die sie tragenden Gründe. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 15 Rechtsverordnungen 06b 11
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 15a Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
(1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für Amtshandlungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen
zu regeln.
§ 16 Technische Bewertungsstelle 11 12
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. 88 vom 04.04.2011 S. 5) ( EU-Bauproduktenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.
(3) Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Un terabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik durchgeführt.
(4) Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung obliegen die Mitteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 30Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.
§ 17 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle 12
(1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 16 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Angabe seiner Gründe mit.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.
§ 18 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen 12
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverordnung vor.
(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. 218 vom 13.08.2008 S. 30).
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung.
§ 19 Antrag auf Notifizierung 12
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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