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Artikel 5

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten harmonisierten Normen oder europäischen technischen Zulassungen oder die in Kapitel II genannten Mandate den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 nicht genügen, so befaßt dieser Mitgliedstaat oder die Kommission unter Angabe der Gründe den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß. Dieser Ausschuß nimmt hierzu umgehend Stellung.

Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme und im Falle harmonisierter Normen nach Anhörung des mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen oder Zulassungen aus den Veröffentlichungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 gestrichen werden müssen.

( 2) Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 befaßt die Kommission den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme dieses Ausschusses unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, ob für die betreffende technische Spezifikation die Annahme der Konformität gilt, und veröffentlicht gegebenenfalls eine Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß eine technische Spezifikation den erforderlichen Bedingungen für die Annahme der Konformität mit den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 nicht mehr erfüllt, so befaßt die Kommission den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme dieses Ausschusses unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, ob für die betreffende nationale technische Spezifikation weiterhin die Annahme der Konformität gelten soll oder ob, wenn dies nicht der Fall ist, die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Fundstelle hierfür gestrichen werden muß.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Gebiet nicht behindern.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zweckentsprechende Verwendung dieser Produkte nicht durch Vorschriften oder Bedingungen behindert wird, die von öffentlichen oder privaten Stellen festgelegt werden, die als öffentliches Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung aufgrund einer Monopolstellung handeln.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auf ihrem Gebiet das Inverkehrbringen von nicht unter Artikel 4 Absatz 2 fallenden Produkten gestatten, wenn diese nationalen Vorschriften, die im Einklang mit dem Vertrag stehen, entsprechen, es sei denn, die europäischen technischen Spezifikationen gemäß Kapitel II und III bestimmen etwas anderes. Die Kommission und der in Artikel 19 vorgesehene Ausschuß werden die Entwicklung der europäischen technischen Spezifikationen regelmäßig beobachten und überprüfen.

(3) Wenn die einschlägigen europäischen technischen Spezifikationen selbst oder aufgrund von Grundlagendokumenten nach Artikel 3 Absatz 3 zwischen verschiedenen Klassen mit unterschiedlichen Leistungsstufen unterscheiden, dürfen die Mitgliedstaaten die auch in ihrem Gebiet einzuhaltenden Leistungsstufen nur innerhalb der auf Gemeinschaftsebene angenommenen Klassifizierungen und nur unter Verwendung aller, einiger oder einer Klasse bestimmen.

Kapitel II
Harmonisierte Normen

Artikel 7

(1) Um die Qualität der harmonisierten Normen für Produkte sicherzustellen, sind die Normen von den europäischen Normenorganisationen auf der Grundlage von Mandaten zu erstellen, die die Kommission ihnen entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG nach Befaßung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses entsprechend den zwischen der Kommission und diesen Organen am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Bestimmungen über die Zusammenarbeit erteilt.

(2) Die zu erstellenden Dokumente berücksichtigen die Grundlagendokumente und sind soweit wie möglich in Form von Leistungsanforderungen an die Produkte abzufassen.

(3) Nach Erstellung der Normen durch die europäischen Normenorganisationen veröffentlicht die Kommission die Normen durch Angabe der Fundstellen in der Ausgabe C Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Kapitel III
Europäische technische Zulassung

Artikel 8

(1) Die europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird.

(2) Die europäische technische Zulassung kann erteilt werden für

  1. Produkte, für die weder eine harmonisierte Norm oder eine anerkannte nationale Norm noch ein Mandat für eine harmonisierte Norm vorliegt und bei denen die Kommission nach Befaßung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses der Auffassung ist, daß eine Norm nicht bzw. noch nicht ausgearbeitet werden kann, und
  2. Produkte, die nicht nur unwesentlich von harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen abweichen.

Die Regelung nach Buchstabe a) schließt die Erteilung bereits beantragter europäischer technischer Zulassungen für Produkte, für die Leitlinien für solche Zulassungen bestehen, nicht aus, auch wenn ein Mandat für eine harmonisierte Norm erstellt worden ist. Dies gilt bis zum Inkrafttreten der harmonisierten Norm in den Mitgliedstaaten.

(3) In Sonderfällen kann die Kommission abweichend von Absatz 2 Buchstabe a) nach Befaßung des in Artikel 19

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