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Kapitel VIII
Ständiger Ausschuß für das Bauwesen

Artikel 19

(1) Es wird ein Ständiger Ausschuß für das Bauwesen eingesetzt.

(2) Der Ausschuß besteht aus von den Mitgliedstaaten bestellten Vertretern; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Jeder Mitgliedstaat bestellt zwei Vertreter. Die Vertreter können von Sachverständigen begleitet werden.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20

(1) Der in Artikel 19 vorgesehene Ausschuß kann auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit allen Fragen befaßt werden, die sich auf die Durchführung und die praktische Anwendung dieser Richtlinie beziehen.

(2) Die erforderlichen Bestimmungen für die

  1. Festlegung von Klassen für Anforderungen, soweit diese nicht in den Grundlagendokumenten enthalten sind, und Festlegung der Verfahren der Konformitätsbescheinigung in Mandaten für Normen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Leitlinien für Zulassungen gemäß Artikel 11 Absatz 1,
  2. Erteilung von Aufträgen für Grundlagendokumente nach Artikel 12 Absatz 1 und Annahme der Grundlagendokumente nach Artikel 12 Absatz 3,
  3. Anerkennung nationaler technischer Spezifikationen nach Artikel 4 Absatz 3 werden nach dem in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Verfahren erlassen.

(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 7 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kapitel IX
Schutzklausel

Artikel 21

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Produkt, dessen Konformität mit dieser Richtlinie bescheinigt wurde, den Anforderungen der Artikel 2 und 3 nicht entspricht, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Produkte aus dem Markt zu nehmen, ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder ihren freien Verkehr einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahme und nennt die Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die Nichtübereinstimmung auf folgendes zurückzuführen ist:

  1. Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 2 und 3, wenn das Produkt den technischen Spezifikationen nach Artikel 4 nicht entspricht;
  2. mangelhafte Anwendung der technischen Spezifikationen nach Artikel 4;
  3. einen Mangel der in Artikel 4 genannten technischen Spezifikationen selbst.

(2) Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umgehend. Stellt sie aufgrund der Konsultation fest, daß die getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten.

(3) Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel der Normen oder technischen Spezifikationen begründet, so befaßt die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß sowie im Falle von Mängeln in einer harmonisierten Norm den mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschuß innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren nach Artikel 5 ein.

(4) Der zuständige Mitgliedstaat ergreift gegenüber demjenigen, der die Konformitätserklärung ausgestellt hat, die gebotenen Maßnahmen und teilt dies der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(5) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden

Kapitel X
Schlußbestimmungen

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von 30 Monaten nach ihrer Bekanntgabe 6 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Bis spätestens 31. Dezember 1993 überprüft die Kommission im Benehmen mit dem in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß die Funktionstüchtigkeit der in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren und legt gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge vor.

Artikel 24

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1988

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Wesentliche Anforderungen Anhang I

Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die nachfolgend genannten wesentlichen Anforderungen erfüllen, sofern für die Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus.

  1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

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