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Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Vom 25. April 2017
(BGBl. I Nr. 23 vom 04.05.2017 S. 962)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 43 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit sowie die Sicherung einer angemessenen Unterbringung der auf den Bundeswasserstraßen an Bord befindlichen Personen, | "5. hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung," |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.
bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. einer natürlichen Person gehört, die nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder
3. einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Das Gleiche gilt trotz eines Sitzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn Personen, die unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen, entweder
|
"2. einer natürlichen Person gehört, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist oder ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, oder
3. einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Gleiche gilt" durch die Wörter "Satz 1 gilt auch" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 Nummer 3 gilt trotz eines Sitzes einer juristischen Person oder Personenvereinigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn
unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen."
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "auf schriftlichen Antrag" werden durch die Wörter "auf Antrag" ersetzt.
bbb) Die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" werden durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" werden durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
bbb) Die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "1, 2, 2a," gestrichen.
c) In Absatz 6 Nummer 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Wasserschutzpolizeien" durch das Wort "Polizeidienststellen" ersetzt.
4. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen Personen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. | "Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen Personen der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur." |
5. In § 3b Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 6a Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 6 Satz 2, § 12 Absatz 3 und § 15 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
(Stand: 29.08.2018)
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