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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

VerkStatG - Verkehrsstatistikgesetz
Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

Fassung vom 20. Februar 2004
(BGBl. I Nr. 9 vom 04.03.2004 S. 318; 31.10.2006 S. 2407 06; 07.09.2007 S. 2246 07; 06.11.2008 S. 2162 08; 31.08.2015 S. 1474 15; 24.05.2016 S. 1217 16 .; 02.03.2023 Nr. 56 23; 16.08.2023 Nr. 218 23a)
Gl-Nr.: 29-30


Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik

Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs werden statistische Erhebugen über

  1. den Schiffs-, Güter- und Personenverkehr in der Seeschifffahrt und den Schiffs- und Güterverkehr in der Binnenschifffahrt (Schifffahrtsstatistik),
  2. die Unternehmen der Binnenschifffahrt (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt),
  3. den Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsstatistik),
  4. die Unternehmen des Güterkraftverkehrs (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs),
  5. den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik),
  6. die Unternehmen der Luftfahrt (Unternehmensstatistik der Luftfahrt),
  7. den Personennahverkehr mit Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen und den Personenfernverkehr mit Omnibussen (Personenverkehrsstatistik),
  8. den Schienen-Personenfernverkehr (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik),
  9. den Schienen-Güterverkehr (Schienen-Güterverkehrsstatistik),
  10. die Schieneninfrastruktur (Schieneninfrastrukturstatistik),
  11. die Schienenverkehrsunfälle (Schienenverkehrsunfallstatistik),
  12. die Verkehrsströme im Eisenbahnnetzals Bundesstatistik

durchgeführt.

Abschnitt 2
Statistik der See - und Binnenschifffahrt

§ 2 Erhebungsbereich

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst, sofern Satz 2 nichts anderes bestimmt, alle Binnen- oder Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung sowie alle Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die

  1. in Küsten- und Binnenhäfen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ankommen und abgehen oder
  2. Binnenschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzen und keinen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anlaufen (Durchgangsverkehr).

Ausgenommen sind Schiffe in der Seeschifffahrt mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und Schiffe in der Binnenschifffahrt mit einer Tragfähigkeit von weniger als 50 Tonnen.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst alle Unternehmen, die Binnenschifffahrt betreiben, mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt ausschließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben.

§ 3 Schifffahrtsstatistik 23a Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:

  1. für die Schiffe:
    Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;
  2. für die Fahrten:
    Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;
  3. für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:
    1. Ein- und Ausladehafen,
    2. Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,
    3. Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und
    4. in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;
  4. für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:
    Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.

§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

  1. Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,
  2. Art der Binnenschifffahrtstätigkeit,
  3. Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
  4. Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten,
  5. Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe nach Art der Schiffe.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Berichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.

§ 5 Anschriftenübermittlung 16

(1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich auf Anforderung

  1. die natürlichen Personen und die juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Häfen verwalten,

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(Stand: 05.02.2024)

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