Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport |
VerkStatG - Verkehrsstatistikgesetz
Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
Fassung vom 20. Februar 2004
(BGBl. I Nr. 9 vom 04.03.2004 S. 318; 31.10.2006 S. 2407 06; 07.09.2007 S. 2246 07; 06.11.2008 S. 2162 08; 31.08.2015 S. 1474 15; 24.05.2016 S. 1217 16 .; 02.03.2023 Nr. 56 23; 16.08.2023 Nr. 218 23a)
Gl-Nr.: 29-30
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs werden statistische Erhebugen über
durchgeführt.
Abschnitt 2
Statistik der See - und Binnenschifffahrt
§ 2 Erhebungsbereich
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst, sofern Satz 2 nichts anderes bestimmt, alle Binnen- oder Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung sowie alle Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die
Ausgenommen sind Schiffe in der Seeschifffahrt mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und Schiffe in der Binnenschifffahrt mit einer Tragfähigkeit von weniger als 50 Tonnen.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst alle Unternehmen, die Binnenschifffahrt betreiben, mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt ausschließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben.
§ 3 Schifffahrtsstatistik 23a Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:
§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Berichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
§ 5 Anschriftenübermittlung 16
(1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich auf Anforderung
(Stand: 05.02.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion