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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 6. November 2008
(BGBl. I Nr. 51 vom 13.11.2008 S. 2162, ber. S. 2983)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Ein Sitz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das Antrag stellende Unternehmen am betreffenden Ort nachweist:
2. In § 5 Satz 2 werden die Wörter "Republik Estland und der Republik Ungarn" durch die Wörter "Republik Estland, der Republik Ungarn, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien" ersetzt.
3. § 7b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "einer gültigen Arbeitsgenehmigung (§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) ist oder einer solchen nach § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht bedarf" durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ist, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eines solchen nicht bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes)" ersetzt.
b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ausländisches Fahrpersonal
mitführt; die in Nummer 2 genannten Unterlagen können durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ersetzt werden. |
"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ausländisches Fahrpersonal
mitführt. Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke dieses Gesetzes durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ersetzt werden." |
4. § 7c Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 ist, | "1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz unzulässig verwendet,". |
5. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 werden
a) im Buchstaben l das Wort "und" durch ein Komma ersetzt,
b) im Buchstaben m ein Komma angefügt und
c) folgende Buchstaben n und o angefügt:
"n) die Erlaubnis- und Ausweispflicht beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung und
o) das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie die Ferienreiseverordnung".
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Fahrpersonal hat den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Es kann die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung es selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | "Das Fahrpersonal hat, soweit erforderlich, den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen, vorhandene Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen sowie Hilfsdienste zu leisten. Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht nicht, soweit ihre Erfüllung für das Fahrpersonal oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründet." |
b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere einschließlich der Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz nehmen. |
(Stand: 26.04.2021)
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