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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften *

Vom 22. November 2011
(BGBl. Nr. 59 vom 25.11.2011 S. 2279)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes

Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 114 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
"Abschnitt 1
Anwendungsbereich".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse" durch die Wörter "von Seeunfällen oder sonstigen Vorkommnissen im Seeverkehr (Seeunfällen)" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnisse im Sinne dieses Gesetzes sind im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes in der Seefahrt verursachte Ereignisse, durch die
  1. der Tod, das Verschwinden oder eine schwere Verletzung eines Menschen,
  2. der Verlust, vermutliche Verlust oder Schiffbruch, das Aufgrundlaufen, die Aufgabe oder eine Kollision eines Schiffes,
  3. ein maritimer Umweltschaden als Folge einer Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe oder ein sonstiger Sachschaden,
  4. eine Gefahrfür einen Menschen oder ein Schiff oder
  5. die Gefahr eines schweren Schadens an einem Schiff, einem meerestechnischen Bauwerk oder der Meeresumwelt

verursacht worden ist.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

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 (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Untersuchung von Vorkommnissen, an denen ausschließlich militärische Schiffe beteiligt sind. Im Übrigen wird für die Untersuchung von Vorkommnissen, an denen ein militärisches Schiff beteiligt ist, und durch die überwiegend militärische Belange berührt werden, zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung eine geeignete Regelung getroffen.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Schiffe im Dienst der Länder in Bezug auf deren Verwaltungsbelange und hierfür zuständige Landesbehörden.

"(3) Unbeschadet der Verpflichtungen aus Artikel 94 Absatz 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) gilt dieses Gesetz nicht für Seeunfälle mit ausschließlicher Beteiligung von
  1. Kriegsschiffen, Truppentransportschiffen oder sonstigen, dem Bund oder den Ländern gehörenden oder von diesen betriebenen Schiffen, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen Zwecken als Handelszwecken dienen,
  2. Schiffen ohne Maschinenantrieb, Holzschiffen einfacher Bauart sowie nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzten Sportbooten oder Sportfahrzeugen, sofern sie nicht über eine vorgeschriebene Besatzung verfügen und mehr als zwölf Fahrgäste befördern,
  3. Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern,
  4. fest installierten Offshore-Bohreinheiten.

Im Übrigen wird für die Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen, an denen ein militärisches Schiff beteiligt ist und durch die überwiegend militärische Belange berührt werden, zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung eine geeignete Regelung getroffen.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist Abschnitt 3 auf Seeunfälle in deutschen Hoheitsgewässern und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone mit ausschließlicher Beteiligung der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Schiffe und Fahrzeuge anzuwenden, sofern im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder Fahrzeuges ein Seeunfall im Sinne des § 1a Nummer 1 eingetreten ist und

  1. Erkenntnisse zu erwarten sind, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr, insbesondere durch Verbesserung geltender Vorschriften oder Einrichtungen für die Seefahrt, beitragen können, oder
  2. ein Staat mit begründetem Interesse eine Sicherheitsuntersuchung im Sinne des Abschnitts 3 beantragt.

Eine Sicherheitsuntersuchung im Sinne des Satzes 1 unterbleibt, soweit sie nicht durchführbar ist oder Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Untersuchung nicht durchführbar sein könnte."

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Seeunfall
    1. jedes Ereignis, das wenigstens eine der nachstehenden Folgen hat:
      aa) den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,
      bb) das Verschwinden eines Menschen von Bord eines Schiffes, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,
      cc) den Verlust, vermutlichen Verlust oder die Aufgabe eines Schiffes,
      dd) einen Sachschaden an einem Schiff,
      ee) das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch eines Schiffes oder die Beteiligung eines Schiffes an einer Kollision,
      ff) einen durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachten Sachschaden,

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