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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

Vom 3. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 29 vom 09.06.2021 S. 1467)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschifffahrtsstraßen."

b) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort "Rheinschifffahrtsakte" ein Komma eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Nummer 8 am Satzende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 9 bis 11 angefügt:

"9. die Beauftragung von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Abnahme von Prüfungen der Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder,

10. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, den Inhalt von Ausbildungsprogrammen und den Widerruf der Zulassung von Ausbildungsprogrammen,

11. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden."

b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter "der Polizeidienststellen" durch die Wörter "die Polizeidienststellen" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird die Angabe "Absatz 1 Nummer 2 bis 8" durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 2 bis 11" ersetzt.

3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Urkunden und sonstige schriftliche oder elektronische Dokumente können bis zur Zahlung der für sie geschuldeten Gebühren und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 zurückbehalten oder an den Gebühren- und Auslagenschuldner unter Nachnahme des Gebühren- und Auslagenbetrags übersandt werden."

4. § 8 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird vor dem Wort "Straftat"(Red. Anm.: Sinngemäß vor "Straftaten") das Wort "schweren" eingefügt und der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Ordnungswidrigkeiten, die darauf beruhen, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs entsprechen."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu bestimmende zuständige Stelle" durch die Wörter "Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Identifikationsnummer" durch die Wörter "einheitliche europäische Schiffsnummer" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. erteilte, erneuerte, ersetzte und entzogene Zeugnisse einschließlich abgelehnter und laufender Zeugnisanträge,

5. Angaben über das Bordbuch: ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Nummer des Bordbuchs."

c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die nach Absatz 1 zuständige Stelle übermittelt die in Anlage P des Anhangs II der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten Angaben und alle Änderungen in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur dortigen Einstellung in die von ihr geführte elektronische Schiffsdatenbank. "Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übermittelt
  1. eine digitale Kopie aller Zeugnisse,
  2. die Angaben, die in Anlage 2 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 118; L 181 vom 05.07.2019 S. 123), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 vom 26. Juni 2019 (ABl. L 256 vom 07.10.2019 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt sind,
  3. die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Angaben sowie
  4. alle Änderungen der genannten Daten

in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur Einstellung in die dort geführte elektronische Schiffsdatenbank."

6. In § 11 Absatz 6 Satz 1 und § 12 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Berechtigungen" durch das Wort "Befähigungsnachweise" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift,

2. Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer,

"1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Besatzungsmitgliedsnummer, Dokumentennummer, Lichtbild, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Inhabers,

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