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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes *

Vom 19. Juli 2005
BGBl. I Nr. 46 vom 28.07.2005 S. 2186)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden nach Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 7 angefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Schiffsregister" die Wörter "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. für Sportfahrzeuge,  "1. für Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge),".

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" die Angabe "oder 7" eingefügt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort "Anlagen," das Wort "Bauteile," eingefügt.

cc) Nach Nummer 2 wird die Nummer 2a eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2, 5 und 8" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1, 2, 2a, 5 und 8" ersetzt.

d) In Absatz 6 Nr. 2 wird im einleitenden Satzteil und in Buchstabe a jeweils die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7" ersetzt.

e) In Absatz 7 Buchstabe b wird die Angabe " § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

4. In § 3a Satz 1 werden die Wörter "von Wasserfahrzeugen, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge)," durch die Wörter "von Sportfahrzeugen" ersetzt.

5. § 3e Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 und § 3b Abs. 1 können durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen werden.  "Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, und Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6, und § 3b Abs. 1 können durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen werden. § 3 Abs. 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen entsprechend."

b) Im neuen Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Hierzu" durch die Wörter "Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1" ersetzt.

6. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden

a) nach dem Wort "auch" die Wörter "die Kosten für die zentrale Herstellung von Befähigungszeugnissen und" eingefügt und

b) die Wörter "nach Satz 1" gestrichen.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Anlagen, Instrumenten und Geräten" durch die Wörter "Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie von Anlagen, Ausrüstungsgegenständen, Bauteilen, Instrumenten und Geräten" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Anlagen, Instrumente und Geräte" durch die Wörter "Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper sowie der Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile, Instrumente und Geräte" ersetzt.

8. § 15 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

alt neu
§ 15 Übergangsregelung

Die §§ 5 bis 9 des Preußischen Gesetzes vom 17. März 1870, betreffend die Ausführung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Preußische Gesetzsammlung S. 187) und die §§ 10 bis 20 des Preußischen Regulativs vom 23. März 1870, betreffend die Ausführung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Amtsblatt der Regierung Wiesbaden S. 169) treten mit dem Tage außer Kraft, an dem sie durch Rechtsverordnungen aufgehoben werden, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 7 erlässt.

 " § 15 Allgemeine Verwaltungsvorschriften05

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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