umwelt-online: ES-TRIN - Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (3) 2021

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Kapitel 33
Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die ausschließlich auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins (Zone R) fahren

Artikel 33.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

1. Die Bestimmungen in Artikel 33.02 bis 33.03 gelten für Fahrzeuge, die ausschließlich auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins (Zone R) fahren:

  1. für Fahrzeuge, für die ein Gemeinschaftszeugnis erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde,
  2. für Fahrzeuge, für die ein anderes Schiffszeugnis vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.

2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tag der Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder des anderen Schiffszeugnisses den technischen Vorschriften der Kapitel 1 bis 12 des Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG entsprechen.

3. Die Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig.

Artikel 33.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Standards nicht vollständig entsprechen, müssen:

  1. diesen gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden, und
  2. bis zu ihrer Anpassung den Vorschriften der Kapitel 1 bis 12, Anlage II der Richtlinie 82/714/EWG entsprechen.

Im Fall der Erteilung eines neuen Binnenschiffszeugnisses für ein Fahrzeug nach Artikel 33.01 Absatz 1 ist das Gemeinschaftszeugnis oder das andere Schiffszeugnisals Nachweis vorzulegen, das Gemeinschaftszeugnis oder das andere Schiffszeugnis einzuziehen und unter Nummer 52 im neuen Binnenschiffszeugnis das Datum der Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses oder des anderen Schiffszeugnisses wie folgt einzutragen:

"Ein Gemeinschaftszeugnis nach der Richtlinie 82/714/EWG wurde ausgestellt am: ..."
/
"Ein Schiffszeugnis nach ... wurde ausgestellt am: ..."

2. In der nachstehenden Tabelle, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

"N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

"Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses": die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses erfüllt sein.

Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
KAPITEL 3
3.03 Nr. 1 Buchstabe a Lage des Kollisionsschotts N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 1 Buchstabe b Lage des Achterpiekschotts N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 2 Wohnungen vor dem Kollisionsschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Wohnungen hinter dem Achterpiekschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2059
Sicherheitseinrichtungen vor dem Kollisionsschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
Sicherheitseinrichtungen hinter dem Achterpiekschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 4 Gasdichte Trennung der Wohnungen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 5, 2. Absatz Fernüberwachung von Schotttüren im Achterpiekschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 7 Vorschiffe mit Ankernischen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
3.04 Nr. 3 Satz 2 Isolierung in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 3 Sätze 3 und 4 Öffnungen und Verschlussorgane N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 6 Maschinenraum-Ausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
KAPITEL 4
4.03 Einsenkungsmarken N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
KAPITEL 5
5.06 Nr. 1 Satz 1 Mindestgeschwindigkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
KAPITEL 6
6.01 Nr. 1 Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 3 Neigung und Umgebungstemperaturen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 7 Wellendurchführungen von Ruderschäften N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
6.02 Nr. 1 Vorhandensein separater Hydrauliktanks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2026
Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2026
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2026
Nr. 2 Inbetriebsetzen der zweiten Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2026
Nr. 3 Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage / des Handbetriebs N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
6.03 Nr. 1 Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2026
6.05 Nr. 1 Automatische Entkupplung des Handsteuerrads N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
6.06 Nr. 1 Zwei voneinander unabhängige Steuersysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
6.07 Nr. 2 Buchstabe a Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2026
Nr. 2 Buchstabe e Überwachung der Puffersysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
6.08 Nr. 1 Anforderungen an elektronische Anlagen nach Artikel 10.20 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
KAPITEL 7
7.02 Nr. 2 bis 6 Freie Sicht vom Steuerhaus mit Ausnahme der folgenden Nummern: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2049
Nr. 3, 2. Absatz Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
Nr. 6 Mindestlichtdurchlässigkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2024
N.E.U. für Fahrzeuge mit getönten Fensterscheiben, die folgenden Bedingungen genügen:
  • Die Scheiben sind grün eingefärbt und weisen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 60 % auf.
  • Die Decke des Steuerhauses ist so gestaltet, dass Reflexionen auf den Scheiben ausgeschlossen sind.
  • Beleuchtungsquellen im Steuerhaus müssen stufenlos regelbar oder abschaltbar sein.
  • Alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung anderer Reflexionen sind getroffen.
Nr. 6 Sicherheitsglas N.E.U.
7.03 Nr. 7 Löschen der Alarme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 8 Andere Energiequelle N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
7.04 Nr. 1 Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 2 Bedienung sämtlicher Antriebsmotoren Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049 bei direkt umsteuerbaren Motoren
30.12.2024 bei den übrigen Motoren
Nr. 3 Anzeige soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 9 Satz 3 Bedienung mittels eines Hebels N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 9 Satz 4 Eindeutige Anzeige der Schubrichtung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
7.05 Nr. 1 Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die
  • den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
  • den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften eines Mitgliedstaates entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
7.06 Nr. 1 Navigationsradaranlagen Wendeanzeiger, die vor dem 31. Dezember 2012 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die gemäß der Regelung eines Mitgliedstaates vor dem 31. Dezember 2012 zugelassen und eingebaut wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 31.12.2018
Diese Anlagen müssen im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 eingetragen werden.
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard, der Richtlinie 2006/87/EG oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist.
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen gemäß der Richtlinie 2006/87/EG zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard oder der Richtlinie 2006/87/EG vorhanden ist,
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Dezember 2009 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Dezember 2009 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen gemäß ZKR-Beschluss 2008-II-11 zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard oder ZKR-Beschluss 2008-II-11 vorhanden ist.
Nr. 2 Inland ECDIS Geräte im Navigationsmodus Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte und die am 1. Januar 2022 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden.
Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn die aktuelle Edition der Darstellungsbibliothek und des Feature-Katalogs gemäß dem Inland ECDIS-Standard im Gerät implementiert ist.
Nr. 3 Inland AIS Geräte N.E.U.
Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 2.0 des Test Standards für Inland AIS erfolgte und die am 1. Januar 2024 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden.
7.09 Alarmanlage N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
7.12 Nr. 4 Satz 2 Anzeigen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 5 Anhalten und Verriegelung und automatische Abschaltung Im Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 7 Sätze 1 und 2 Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen Im Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 7 Satz 3 Optisches Signal N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 8 Notabsenkungsvorrichtung Im Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2040
Nr. 12 Buchstabe c Prüfung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Sofern der rechnerische Nachweis nicht erbracht werden kann, kann die Untersuchungskommission einen anderen geeigneten Nachweis als gleichwertig anerkennen.


KAPITEL 8
8.01 Nr. 3 Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
8.02 Nr. 1 Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 4 Schutz der Verbindungsstellen von Leitungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 5 Mantelrohr-Systeme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 6 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
8.03 Nr. 2 Überwachungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 4 Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen Drehzahlreduzierung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 5 Wellendurchführungen von Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
8.05 Nr. 1 Brennstofftanks aus Stahl N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
Nr. 2 Selbstschließende Entwässerungsventile N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 3 Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Keine Brennstofftanks hinter dem Achterpiekschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 4 Keine Brennstofftanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann.
Nr. 6 Sätze 3 bis 5 Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 7 Satz 1 Betätigung der Schnellschlussventile am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2029
Nr. 9 Satz 2 Ablesbarkeit der Peileinrichtungen bis zum höchsten Füllstand N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
Nr. 13 Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
8.06 Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
8.07 Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
8.08 Nr. 8 Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 9 Peileinrichtung in Laderaumbilgen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
8.09 Nr. 2 Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
8.10 Nr. 2 Fahrgeräusch eines Schiffes Die Fahrzeuge müssen folgende Bedingungen erfüllen:
der Schalldruckpegel des Fahrgeräusches eines Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 75 dB(A)
 
Nr. 3 Geräusch eines liegenden Schiffes Spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029 müssen die Fahrzeuge folgende Bedingungen erfüllen:
der Schalldruckpegel des Geräusches eines liegenden Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 65 dB(A).
KAPITEL 9 Für Motoren, die bereits an Bord eingebaut sind und

a) nicht typgenehmigt sind oder
b) für die keine Einbauprüfung durchgeführt werden musste,
gilt ausschließlich Artikel 9.02.

9.01 Nr. 1 bis 4 Allgemeine Bestimmungen Für Motoren, die die zum Einbauzeitpunkt geltenden Vorschriften für die Typgenehmigung und den Einbau einhalten: N.E.
9.06 Einbauprüfung
KAPITEL 10
10.01 Nr. 1 Satz 2 Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 2 Buchstabe b Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 2 Buchstabe e Pläne der Schalttafeln sowie Dokumentationen der elektrischen Antriebsmotoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2030
Nr. 2 Buchstabe f Pläne für elektronische Systeme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2030
Nr. 2 Buchstabe g Pläne der Steuerstromkreise N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2030
Nr. 3 Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
10.02 Energieversorgungssysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
10.03 Schutzart gemäß Aufstellungsort N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
10.04 Explosionsschutz N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022
10.05 Nr. 4 Schutzleiterquerschnitte N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
10.06 Nr.1 Tabelle Drehstrom N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
10.08 Nr.1 Erfüllung der Europäischen Normen EN 15869-1, EN 15869-3 und EN 16840 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 9 Herstellung und Trennung der Verbindung in stromlosem Zustand N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2030
10.10 Nr. 2 Aufstellung von Transformatoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 3 Getrennte Primär- und Sekundärwicklungen von Transformatoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2050
Nr. 4 Anzapfungen an Sekundärwicklungen von Transformatoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2050
Nr. 5 Firmen- und Leistungsschild von Motoren, Generatoren, Transformatoren N.E.U., ., mit Ausnahme der Motoren, die Kapitel 9 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 oder der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Kapitel 8a unterliegen
10.11 Nr. 3 Belüftung von Betriebsräumen und Schränken zum offenen Deck N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 7 Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 12 Bemessung der Ladeeinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 13 Automatische Ladeeinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 14 Maximale Ladespannung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 15 Europäische Normen EN 62619 und EN 62620 für Lithium-Ionen-Akkumulatoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 16 Akkumulatorenmanagementsysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
10.12 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, und Nr. 4 Schaltanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
Nr. 3 Buchstabe b Erdschluss-Überwachungseinrichtung mit optischer und akustischer Alarm N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
10.13 Notabschaltvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
10.14 Nr. 3 Satz 2 Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
10.15 Nr. 2 Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 10 Kabel zu beweglichen Steuerhäusern N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 11 Durchführungen für Kabelbündel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 12 Kabel, die von einer Notstromquelle zu Verbrauchern führen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 13 Kabel in Bereichen mit erhöhten Umgebungstemperaturen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 14 Verlegung von Haupt- und Notversorgungskabeln N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
10.16 Nr. 3 Satz 2 Zweiter Stromkreis N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
10.18 Nr. 1 Trennmöglichkeit vom Netz N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Vorhandene Schutzsysteme können weiter verwendet werden, wenn von einem Sachverständigen bestätigt wird, dass sie einen vergleichbaren Schutz gewähren.
Nr. 2 Zugänglichkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2050
Nr. 3 Galvanische Trennung von Steuer- und Leistungskreisen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 4 Betrieb bei Spannungs- und Frequenzabweichungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022
Nr. 5 Entladezeit bei Trennung vom Netz N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 6 Verhalten bei Ausfall externer Steuersignale N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022
Nr. 7 Verhalten bei Ausfall von Steuerspannungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022
Nr. 8 Fehlererkennung und Verhinderung verdeckter Fehler N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022
Nr. 9 Überwachung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022
Nr. 10 Baumusterprüfung N.E.U.
10.19 Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
10.20 Prüfanforderungen für elektronische Anlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
10.21 Elektromagnetische Verträglichkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049


Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
KAPITEL 11 N.E.U.
KAPITEL 13
13.01 Ankerausrüstung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
13.02 Nr. 3 Buchstabe a Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 30.12.2024
Zweites und drittes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 30.12.2029
13.03 Nr. 1 Europäische Norm N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 2 Eignung für Brandklassen A, B und C N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Nr. 4 Füllmasse des CO2 und Rauminhalt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
13.04 Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
13.05 Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen Vor dem 1. Januar 1985 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben, sofern sie den Vorschriften in Artikel 13.03 der Richtlinie 82/714/EWG in der Fassung vom 30.12.2006 entsprechen, zugelassen bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
13.07 Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem
Für Beiboote, die vor dem 1.1.2009 an Bord waren, kann alternativ der Nachweis erbracht werden, dass diese den Sicherheitsanforderungen nach Artikel 33.04 entsprechen
1.1.2029
13.08 Nr. 2 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
Rettungswesten, die am 29.12.2008 an Bord sind, sind weiterhin verwendbar bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
weiter verwendet werden.
KAPITEL 14
14.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen N.E.U. 1
14.04 Nr. 1 Lichte Breite der Gangborde Für Fahrzeuge mit B ≤ 7,30 m, N.E.U. 2
Für Fahrzeuge mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff: N.E.U. 1
Für alle anderen Fahrzeuge:
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem
1.1.2035
14.05 Nr. 1 Zugänge der Arbeitsplätze N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 2 und 3 Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 4 Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
14.06 Nr. 2 Ausgänge und Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
14.07 Nr. 1 Satz 2 Steigvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 2 und 3 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
14.10 Lukenabdeckungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
14.11 Winden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2024
14.12 Nr. 2 bis 6, 8 und 9 10 Krane: Fabrikschild, höchstzulässige Belastung, Schutzvorrichtungen, rechnerischer Nachweis, Prüfung durch Sachverständige, Unterlagen an Bord N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
14.13 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
KAPITEL 15
15.01 Nr. 1 Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
15.02 Nr. 3 Lage der Fußböden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 4 Aufenthalts- und Schlafräume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 5 Lärm und Vibration in Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029
Nr. 6 Stehhöhe in Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 8 Bodenfläche der Aufenthaltsräume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 9 Volumen der Räume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 10 Luftvolumen pro Person N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 11 Buchstabe a Abmessungen der Türen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 11 Buchstabe c Türen die an Fluchtwegen liegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 2052
Nr. 11 Buchstabe d Türen die von innen verschlossen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 2027
Nr. 12 Buchstaben a und b Anordnung der Treppen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 13 Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
15.03 Sanitäre Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
15.04 Küchen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
15.05 Trinkwasseranlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
15.06 Heizung und Lüftung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
15.07 Nr. 1 Satz 2 Sonstige Wohnungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049


Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
KAPITEL 18
18.01 Nr. 2 Tabelle 1 und 2, und Nr. 5 Grenz- / Überwachungswerte und Typgenehmigungen N.E.U., sofern
  1. die Grenz- und Überwachungswerte die Werte der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2 überschreiten
  2. die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
  3. ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
Bordkläranlagen, die ab dem 1. Dezember 2011 aufgrund der Vorschriften gemäß ZKR-Beschluss 2010-II-27 (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden.
Bordkläranlagen, die ab dem 10. Januar 2013 aufgrund der Vorschriften gemäß der Richtlinie 2012/49/EU (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden.
KAPITEL 19
Fahrgastschiffe Siehe die gesetzlichen Bestimmungen für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG ausgeschlossen waren: "keine unmittelbare Gefährdung"
Gilt für alle Bestimmungen des Kapitels 19 mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten.
19.01 Nr. 5 und 6 Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m Ausreichende Sicht nach hinten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2049
19.08 Nr. 10 Automatisierter externer Defibrillator N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
19.11 Nr. 1 Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen Für Werkstoffe und Bauteile, die nach dem mit der Entschließung MSC. 61(67) 3 angenommenen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren ( FTP-Code) zugelassen wurden: N.E.U.
KAPITEL 20
Segelfahrgastschiffe Siehe die gesetzlichen Bestimmungen für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG ausgeschlossen waren: "keine unmittelbare Gefährdung".
KAPITEL 21
21.01 Nr. 2 Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
Nr. 3 letzter Satz Anforderungen an Antriebe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2049
KAPITEL 22
Schwimmendes Gerät Siehe die gesetzlichen Bestimmungen für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG ausgeschlossen waren: "keine unmittelbare Gefährdung".
KAPITEL 26
Sportfahrzeuge Siehe die gesetzlichen Bestimmungen für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG ausgeschlossen waren: "keine unmittelbare Gefährdung".
KAPITEL 29
29.02 Nr. 3 Zweite Antriebsanlage für Rudermaschinen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029

Artikel 33.03 Zusätzliche Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Januar 1985 gelegt wurde

1. Neben der Anwendung von Artikel 33.02 gelten die folgenden Vorschriften unter den Bedingungen in der Spalte "Frist bzw. Bemerkungen" nicht für Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Januar 1985 gelegt wurde, um die Sicherheit des Fahrzeugs und seiner Besatzung in geeigneter Weise sicherzustellen.

2. In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

"N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

"Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses": die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses erfüllt sein.

Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
KAPITEL 3
3.03 Nr. 1 Wasserdichte Querschotte N.E.U.
Nr. 2 Wohnungen, notwendige Sicherheitseinrichtungen N.E.U.
Nr. 5 Öffnungen in Schotten N.E.U.
3.04 Nr. 2 Gemeinsame Begrenzungsflächen N.E.U.
Nr. 7 Höchstzulässiger Schalldruckpegel N.E.U.
KAPITEL 4
4.01 Nr. 1 Sicherheitsabstand N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2019
4.02 Freibord N.E.U.
KAPITEL 6
6.01 Nr. 3 Ausführung der Steuereinrichtung N.E.U.
KAPITEL 7
7.01 Nr. 2 Eigengeräuschpegel N.E.U.
7.05 Nr. 2 Kontrolle der Signalleuchten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
7.12 In der Höhe verstellbare Steuerhäuser N.E.U.
KAPITEL 8
8.01 Nr. 3 Verbot bestimmter Brennstoffe N.E.U.
8.04 Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
8.05 Nr. 13 Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren N.E.U.
8.08 Nr. 2 Vorhandensein der Lenzpumpen N.E.U.
Nr. 3 und 4 Mindestfördermenge und Lenzrohrdurchmesser N.E.U.
Nr. 5 Selbstansaugende Lenzpumpen N.E.U.
Nr. 6 Vorhandensein der Sauger N.E.U.
Nr. 7 Selbstschließende Armatur N.E.U.
8.10 Nr. 2 Fahrgeräusch Fahrgeräusch eines Schiffes N.E.U.
Im Falle eines Ersatzes oder Umbaus müssen die Fahrzeuge folgende Bedingungen erfüllen:
der Schalldruckpegel des Geräusches eines liegenden Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 75 dB(A).
Nr. 3 Geräusch eines liegenden Schiffes Spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30.12.2029 müssen die Fahrzeuge folgende Bedingungen erfüllen:
der Schalldruckpegel des Geräusches eines liegenden Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 65 dB(A).
KAPITEL 10
10.01 Nr. 2 Unterlagen für elektrische Anlagen N.E.U.
Nr. 3 Ausführung elektrischer Anlagen N.E.U.
10.06 Zulässige maximale Spannungen N.E.U.
10.10 Generatoren, Motoren und Transformatoren N.E.U.
10.11 Nr. 3 und 5 Aufstellung von Akkumulatoren N.E.U.
10.12 Nr. 2 Schalter, Schutzeinrichtungen N.E.U.
10.14 Nr. 1, 2 und 4 Installationsmaterial N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nr. 3 Gleichzeitige Schaltung N.E.U.
10.15 Kabel N.E.U.
10.16 Nr. 3 Beleuchtung Maschinenraum N.E.U.
10.17 Signalleuchten N.E.U.
KAPITEL 13
13.01 Nr. 9 Ankerwinden für Anker > 50 kg N.E.U.
13.07 Nr. 1 Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote N.E.U.
13.08 Nr. 1 Rettungsringe nach Norm N.E.U.
Nr. 2 Rettungswesten nach Norm N.E.U.
KAPITEL 14
14.11 Nr. 2 Sicherung der Winden N.E.U.
KAPITEL 15
15.02 Nr. 3 Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten N.E.U.

Artikel 33.04 Beiboote, die vor dem 1.1.2009 an Bord von Fahrzeugen vorhanden waren

1. Beiboote, die vor dem 1.1.2009 an Bord waren, müssen:

  1. a) auf der vom CESNI veröffentlichten Liste der Beiboote für die Binnenschifffahrt stehen, oder
  2. b) den in Artikel 32.06 Nummer 2 genannten Bedingungen entsprechen.

2. Beiboote nach Nummer 1 müssen durch eine Metalltafel nach folgendem Muster gekennzeichnet sein:

Beiboot zu:
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER ....................................................
UNIONSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE NUMMER: ....................................................
UNTERSUCHUNGSKOMMISSION: ....................................................

Die Angabe auf der Metalltafel muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.

Artikel 33.05 Sonstige Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen des Artikels 32.04 Nummer 5 gelten auch für Fahrzeuge, die ausschließlich auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins fahren.

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Europäischer Standard, Anlagen

Teil I
Schiffsidentifikation und Schiffsregister

.

Schema der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) Anlage 1


A A A x x x x x
Code der zuständigen Behörde, die die einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt Fortlaufende Nummer

Bei diesem Schema steht "AAA" für den von der zuständigen Behörde, die die einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt, vergebenen dreistelligen Code gemäß den folgenden Zahlenbereichen:

001-019 Frankreich
020-039 Niederlande
040-059 Deutschland
060-069 Belgien
070-079 Schweiz
080-099 reserviert für Fahrzeuge aus Ländern, die keine Vertragsparteien der Mannheimer Akte sind, und für die vor dem 1. April 2007 ein Rheinschiffsattest ausgestellt worden ist
100-119 Norwegen
120-139 Dänemark
140-159 Vereinigtes Königreich
160-169 Island
170-179 Irland
180-189 Portugal
190-199 reserviert
200-219 Luxemburg
220-239 Finnland
240-259 Polen
260-269 Estland
270-279 Litauen
280-289 Lettland
290-299 reserviert
300-309 Österreich
310-319 Liechtenstein
320-329 Tschechische Republik
330-339 Slowakei
340-349 reserviert
350-359 Kroatien
360-369 Serbien
370-379 Bosnien und Herzegowina
380-399 Ungarn
400-419 Russische Föderation
420-439 Ukraine
440-449 Weißrussland
450-459 Republik Moldau
460-469 Rumänien
470-479 Bulgarien
480-489 Georgien
490-499 reserviert
500-519 Türkei
520-539 Griechenland
540-549 Zypern
550-559 Albanien
560-569 die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien
570-579 Slowenien
580-589 Montenegro
590-599 reserviert
600-619 Italien
620-639 Spanien
640-649 Andorra
650-659 Malta
660-669 Monaco
670-679 San Marino
680-699 reserviert
700-719 Schweden
720-739 Kanada
740-759 Vereinigte Staaten von Amerika
760-769 Israel
770-799 reserviert
800-809 Aserbaidschan
810-819 Kasachstan
820-829 Kirgisistan
830-839 Tadschikistan
840-849 Turkmenistan
850-859 Usbekistan
860-869 Iran
870-999 reserviert

"xxxxx" steht für die von der zuständigen Behörde erteilte fünfstellige Seriennummer.

.

Daten zur Identifikation eines Fahrzeugs Anlage 2

A. Alle Fahrzeuge

  1. Einheitliche Europäische Schiffsnummer (Anlage 3 Abschnitt I Nr. 3 und Abschnitt VI, 5. Spalte)
  2. Name des Fahrzeugs (Anlage 3 Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt VI, 4. Spalte)
  3. Art des Fahrzeuges gemäß Artikel 1.01 Nummern 1.1 bis 1.28 (Anlage 3 Abschnitt I Nr. 2)
  4. Länge über alles gemäß Artikel 1.01 Nummer 4.17 (Anlage 3 Abschnitt I Nr. 17a)
  5. Breite über alles gemäß Artikel 1.01 Nummer 4.20 (Anlage 3 Abschnitt I Nr. 18a)
  6. Tiefgang gemäß Artikel 1.01 Nummer 4.23 (Anlage 3 Abschnitt I Nr. 19a)
  7. Datenquelle (=Binnenschiffszeugnis)
  8. Tragfähigkeit (Anlage 3 Abschnitt I Nr. 21 und Abschnitt VI, 13. Spalte) für Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen
  9. Wasserverdrängung gemäß Artikel 1.01 Nummer 4.7 (Anlage 3 Abschnitt I Nr. 21 und Abschnitt VI, 13. Spalte) für Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen
  10. Betreiber (Eigner oder sein Bevollmächtigter)
  11. Ausstellende Untersuchungskommission (Anlage 3 Abschnitte I und VI)
  12. Nummer des Binnenschiffszeugnisses (Anlage 3 Abschnitt I und Abschnitt VI, 1. Spalte)
  13. Ablauf der Gültigkeit (Anlage 3 Abschnitt I Nr. 11 und Abschnitt VI, 17. Spalte)
  14. Urheber des Datensatzes.

B. Sofern vorhanden

  1. Nationale Schiffsnummer
  2. Art des Fahrzeugs nach dem Standard der Technischen Spezifikation für elektronische Meldesysteme in der Binnenschifffahrt
  3. Einzel- oder Doppelhüllenbauweise nach ADN/ ADNR
  4. Seitenhöhe gemäß Artikel 1.01 Nummer 4.22
  5. Bruttoraumzahl (für Seeschiffe)
  6. IMO-Nummer (für Seeschiffe)
  7. Rufzeichen (für Seeschiffe)
  8. MMSI-Nummer
  9. ATIS-Code
  10. Art, Nummer, ausstellende Behörde und Ablaufdatum von anderen Urkunden.

.

Muster für Binnenschiffszeugnisse und Muster eines Verzeichnisses für Binnenschiffszeugnisse Anlage 3

Abschnitt I
Muster eines Binnenschiffszeugnisses

Staatsname / Staatswappen

BINNENSCHIFFSZEUGNIS

Nr. .....................

Ort, Datum
.............................................................
Untersuchungskommission
......................................................................
Siegel
......................................................................
(Unterschrift)

Bemerkungen:

Das Fahrzeug darf aufgrund dieses Binnenschiffszeugnisses nur solange zur Schifffahrt verwendet werden, wie es sich in dem im Binnenschiffszeugnis angegebenen Zustand befindet.

Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem es aufgrund einer Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.

Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeuges sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Binnenschiffszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.

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Abschnitt II
Muster eines vorläufigen Binnenschiffszeugnisses

Staatsname / Staatswappen

Vorläufiges Binnenschiffszeugnis

Nr. .................

1. Name des Fahrzeuges 2. Art des Fahrzeuges 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
4. Name und Adresse des Eigners
5. Länge L/LwL*) ..................................... Anzahl Fahrgäste ..........................
Anzahl Betten*) ......................................
6. Besatzung: .....................................................................................................................................................
6.1 [Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform A1 *), A2 *), B *)/ Raum zum Eintrag der nach nationalen oder internationalen Vorschriften beschriebenen Betriebsformen.]
6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Artikel 31.01.

Das Schiff erfüllt *) / erfüllt nicht *) Artikel 31.02 (Standard S1) *) / Artikel 31.03 (Standard S2) *)

[Die Mindestbesatzung muss nach Artikel 3.18 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein / aufgrund nationaler oder internationaler Besatzungsvorschriften] wie folgt erhöht*) / nicht erhöht*) werden:

Betriebsform1
....................
....................
....................
....................
....................
....................
Bemerkungen und besondere Auflagen:

.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................

6.3 Mindestbesatzung [nach Artikel 3.19 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein / nach nationalen oder internationalen Vorschriften] ........................................................................................................................................................................

........................................................................................................................................................................

7. Flüssiggasanlage(n)

Die Bescheinigung ist gültig bis zum ...............................

8. Besondere Bedingungen:
[9. Beförderung gefährlicher Güter siehe vorläufiges Zulassungszeugnis*)]
10. Gültigkeit

Das vorläufige Binnenschiffszeugnis ist gültig bis ......................................................... (Datum)

für die Fahrt *) / für eine einmalige Fahrt *)

- auf dem Rhein *)

von ................................... bis .................................. *)

- auf den Wasserstraßen der EU der Zone(n) (*)

...........................................................................................................................................

- auf den Wasserstraßen der Zone(n) (*)

...........................................................................................................................................

in [Name der Staaten (*)]

...........................................................................................................................................

...........................................................................................................................................

mit Ausnahme von ............................................................................................................

- auf folgenden Wasserstraßen in [Name des Staates (*)] .................................................

............................................................................................................................................

.............................................................................................................................................

11. Ort, Datum Untersuchungskommission
............................................................................
Siegel
............................................................................
(Unterschrift)
1) Im Falle des Schiffsattests sind zu nennen: Matrose, Ersatz Matrose durch Bootsmann; Betriebsform A1, A2 und B.

*) Nichtzutreffendes streichen

Abschnitt III
Muster eines zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe

Anlage zum Binnenschiffszeugnis Nr . ........................................................................
Zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe

Staatsname / Staatswappen

Name und Anschrift der zuständigen Behörde, die das zusätzliche Zeugnis ausstellt

1. Name des Schiffes ...................................................................................................................

2. Einheitliche europäische Schiffsnummer ................................................................................

3. Ort und Nummer der Registrierung ........................................................................................

4. Registrierungsland und/oder Heimatort(1) ..............................................................................

5. Aufgrund des Binnenschiffszeugnisses Nr. .............................................................................

vom ............................................... gültig bis zum .......................................................................

6. Aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung von ....................................................................

.................................................... am ............................................................................................

7. ist das oben bezeichnete Schiff für tauglich befunden zur Fahrt auf den EU-Binnenwasserstraßen der Zone(n)
........................................................................................................................................................

8. Die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses erlischt am .......................................................

9. Ausgestellt in ...................................................... am .................................................................

10.
......................................................................
(Untersuchungskommission)
Siegel
.......................................................................
(Unterschrift)


Anlage zum Binnenschiffszeugnis Nr.
11.
Zone und/oder Wasserstraßen(1)
4 3 2 1
Freibord [cm] mit geschlossenem Laderaum
mit offenem Laderaum
12. Abweichungen vom Binnenschiffszeugnis Nr . .............................................................................

...............................................................................................................................................................

...............................................................................................................................................................

13. Die Vermerke des Binnenschiffszeugnisses über die Zahl der Besatzungsmitglieder finden keine Anwendung.1

14. Aufgrund des Binnenschiffszeugnisses Nr. ....................................................................................

vom ....................................................... gültig bis zum ........................................................................

Aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung von ................................................................................

am.......................................

wird die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses verlängert/erneuert(1) bis zum .............................

..........................................................................
(Ort) (Datum)
..........................................................................
(Untersuchungskommission)
Siegel
..........................................................................
(Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen

Abschnitt IV
Muster eines Attests für Seeschiffe auf dem Rhein

Staatsname / Staatswappen

Attest für Seeschiffe auf dem Rhein
Nr . ........................

Die Untersuchungskommission .................................................................... bestätigt hiermit, dass sie das Seeschiff

Name: ........................................................................................................................................................

Kennzeichen des Schiffes: ........................................................................................................................

(Nummer oder Buchstaben)

Registerort: ................................................................................................................................................

Baujahr: .....................................................................................................................................................

Länge des Schiffes: ...................................................................................................................................

aufgrund der von ihr am ................................................. durchgeführten Untersuchung für die Fahrt auf dem Rhein unter den nachfolgend aufgeführten besonderen Bedingungen als tauglich befunden und zugelassen hat.

Besondere Bedingungen: ..........................................................................................................................

....................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................

Dieses Attest ist nur gültig in Verbindung mit den gültigen Zeugnissen zur See- oder Küstenfahrt und höchstens bis ...............................................................................................................................................................

..................................................,
(Ort)
den ..................................................
(Datum)
Siegel ..........................................................
(Untersuchungskommission)
..........................................................
(Unterschrift)

Abschnitt V
Muster Anlage " Traditionsfahrzeug" zum Binnenschiffszeugnis nach Kapitel
24

Anlage Traditionsfahrzeug

Staatsname / Staatswappen

Anlage zum Binnenschiffszeugnis Nr . ................

1. Name des Traditionsfahrzeugs

..............................................................................

2. Einheitliche europäische Schiffsnummer

.....................................................................................

3. Fahrzeugart vor Anerkennung

..............................................................................

4. Historischer Zeitpunkt

......................................................................................

5. Das vorstehend beschriebene Traditionsfahrzeug ist aufgrund

einer Untersuchung vom .......................................................................................,

sowie des Gutachtens der Denkmalschutzbehörde /des Sachverständigen für Traditionsfahrzeuge *)

............................................................................................................. vom .................................................

mit

- den in Nummer 6 aufgelisteten Abweichungen und

- den in Nummer 7 genannten zusätzlichen Anforderungen

für tauglich befunden worden.

..............................................................................
(Ort)
............................................................
(Datum)
..............................................................
(Untersuchungskommission)
Siegel ................................................................
(Unterschrift)
......................................................................................
Name/Anschrift des Sachverständigen für Traditionsfahrzeuge
*) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage zum Binnenschiffszeugnis Nr . ..........................

6. Auflistung der Abweichungen des technischen Zustandes zum gewählten historischen Zeitpunkt vom geltenden Fassung des Standards zum Zeitpunkt der Anerkennung: 7. Aus Nr. 6 resultierende zusätzliche Auflagen:
.......................................................................................

.......................................................................................

.......................................................................................

.......................................................................................

.......................................................................................

.......................................................................................

.......................................................................................

.......................................................................................

.......................................................................................

.......................................................................................

.......................................................................................

.......................................................................................

.......................................................................................

.......................................................................................

.......................................................................................

.......................................................................................

8. Sonstige Bedingungen:

...............................................................................................................................................................................

...............................................................................................................................................................................

9. Bemerkungen:

...............................................................................................................................................................................

...............................................................................................................................................................................

Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt *)
Ort, Datum ...................................................................., Untersuchungskommission

..................................................................

Siegel ..................................................................
(Unterschrift)
------------------------------------
*) Nichtzutreffendes streichen.
Fortsetzung auf Seite *) ........................
Ende der Anlage Traditionsfahrzeug *)

Abschnitt VI
Muster eines Verzeichnisses für Binnenschiffszeugnisse

Verzeichnis der Binnenschiffszeugnisse

Zuständige Behörde/Untersuchungskommission ........................

Verzeichnis der Zeugnisse

Jahr......................

(Linke Seite)

Binnenschiffszeugnis Name des Fahrzeuges Einheitliche europäische Schiffsnummer Schiffseigner Schiffsregister Art des Fahrzeuges
Nr. Tag Monat Name Adresse Ort Nr.




(Rechte Seite)

Tragfähigkeit laut Eichschein oder Wasserverdrängung *) ggf. Zonen oder Streckenangabe Eintragungen über wiederkehrende und Sonderuntersuchungen, Einziehung und Ungültigkeitserklärung des Zeugnisses Binnenschiffszeugnis
gültig bis
Sonstige Bemerkungen
Datum des Eichscheins Eichzeichen t/m3 von bis





______
*) Wenn kein Eichschein vorhanden, die Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung schätzungsweise angeben.

Teil II
Ergänzende Bestimmungen für spezifische Ausrüstungen an Bord

.

Sicherheitskennzeichen Anlage 4


Bild 1
Zutritt für Unbefugte verboten
Farbe: rot/weiß/schwarz
Bild 2
Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
Farbe: rot/weiß/schwarz
Bild 3
Hinweis auf einen tragbaren Feuerlöscher
Farbe: rot/weiß
Bild 4
Warnung vor allgemeiner Gefahr
Farbe: schwarz/gelb
Bild 5
Löschschlauch
Farbe: rot/weiß
Bild 6
Feuerlöscheinrichtung
Farbe: rot/weiß
Bild 7
Gehörschutz benutzen
Farbe: blau/weiß
Bild 8
Verbandkasten
Farbe: grün/weiß
Bild 9
Schnellschlussventil des Tanks
Farbe: braun/weiß
Bild 10
Rettungswesten benutzen
Farbe: blau/weiß
Bild 11
LNG-Warnung
Farbe: schwarz/gelb
Bild 12
Automatisierter externer Defibrillator
Farbe: weiß/grün

Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen in dieser Anlage, vorausgesetzt, dass die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen.

.

Navigations- und Informationsgeräte Anlage 5

Begriffsbestimmungen

1."Typprüfung" ist das Testverfahren nach Abschnitt I Artikel 4 oder Abschnitt II Artikel 1.03, mit dem die Prüfstelle die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Anlage prüft. Die Typprüfung ist Bestandteil der Typgenehmigung.

2."Typgenehmigung" ist das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Gerät den Anforderungen dieser Anlage genügt.

3."Prüfbescheinigung" ist das Dokument, in dem die Ergebnisse der Typprüfung aufgeführt werden.

4."Antragsteller" oder "Hersteller" ist eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird und die gegenüber der Prüfstelle und der Genehmigungsbehörde für alle Belange der Typprüfung und des Typgenehmigungsverfahrens verantwortlich ist.

5."Prüfstelle" ist die Institution, Behörde oder Einrichtung, die die Typprüfung durchführt.

6."Erklärung des Herstellers" ist die Erklärung, in der der Hersteller zusichert, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ baugleich ist.

7."Konformitätserklärung nach der Richtlinie 2014/53/EU 1" ist die Erklärung nach Richtlinie 2014/53/EU Anhang II Absatz 4, mit der der Hersteller bestätigt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

Abschnitt I
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.

Artikel 2 Aufgabe der Navigationsradaranlage

Die Navigationsradaranlage muss ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben sowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und rechtzeitig erkennen lassen.

Artikel 3 Mindestanforderungen

1. Navigationsradaranlagen müssen den Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU genügen.

2. Navigationsradaranlagen müssen ferner die Anforderungen der Europäischen Norm EN 302194-1 : 2006 Electromagnetic compatibility and Radio spectrum Matters (ERM); Navigation radar used on inland waterways: Part 1: Technical characteristics and methods of measurement erfüllen.

3. Nummer 2 gilt nicht für die Hardware von Inland ECDIS Geräten, die im Navigationsmodus in der Systemkonfiguration 2 oder 3 nach dem Inland ECDIS-Standard, Abschnitt 1, Punkt 5.2 in Verbindung mit Abschnitt 4, Punkt 2.2.2 oder 2.2.3 betrieben werden, wenn eine Konformitätsbescheinigung des Herstellers vorgelegt wird. Diese Konformitätsbescheinigung muss bestätigen, dass die Hardware:

  1. so konstruiert und gefertigt ist, dass sie den typischen Belastungen und Umgebungsbedingungen, wie sie auf einem Schiff vorherrschen, ohne Einbußen von Qualität und Zuverlässigkeit widersteht und
  2. andere Kommunikations- und Navigationsgeräte an Bord in deren Betrieb nicht stört.

Ausgenommen von Satz 1 sind Bildschirmgeräte, die im Navigationsmodus in der Systemkonfiguration 3 betrieben werden, sowie Hardwarekomponenten, die der Bereitstellung der Radarinformationen vom Radar-Prozessor für die Darstellung auf dem Bildschirm des Inland ECDIS Gerätes dienen.

Artikel 4 Typprüfung

Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Artikels 3 Nummer 2 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen.

Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.

Artikel 5 Antrag auf Typprüfung

1. Der Antrag auf Typprüfung einer Navigationsradaranlage ist bei einer für diese Prüfung zuständigen Prüfstelle zu stellen.

2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. zwei ausführliche technische Beschreibungen,
  2. zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen,
  3. zwei ausführliche Bedienungsanleitungen,
  4. zwei Kurzbedienungsanleitungen und
  5. gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen.

3. Sofern seitens des Antragsstellers nicht beabsichtigt ist, die Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/53/EU im Zusammenhang mit der Typgenehmigung erstellen zu lassen, ist eine Konformitätserklärung mit dem Antrag auf Typprüfung einzureichen.

Artikel 6 Typgenehmigung

1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt.

2. Die zuständige Behörde oder die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen.

Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden.

Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Typgenehmigung erteilt hat.

Artikel 7 Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer

1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.

2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der Anlage anzubringen, so dass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.

Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer: R-NN-NNN oder e-NN-NNN

R = Rhein

e = Europäische Union

NN = Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:

01 = Deutschland 19 = Rumänien
02 = Frankreich 20 = Polen
03 = Italien 21 = Portugal
04 = Niederlande 23 = Griechenland
05 = Schweden 24 = Irland
06 = Belgien 25 = Kroatien
07 = Ungarn 26 = Slowenien
08 = Tschechische Republik 27 = Slowakei
09 = Spanien 29 = Estland
11 = Vereinigtes Königreich 32 = Lettland
12 = Österreich 34 = Bulgarien
13 = Luxemburg 36 = Litauen
14 = Schweiz 49 = Zypern
17 = Finnland 50 = Malta
18 = Dänemark

NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.

3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden.

Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.

Artikel 8 Erklärung des Herstellers

Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden.

Artikel 9 Änderungen an zugelassenen Anlagen

1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Falls Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle schriftlich mitzuteilen.

2. Die für die Typprüfung zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung bzw. eine erneute Typprüfung notwendig ist.

Im Falle einer erneuten Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.

.

Anhang
(Abschnitt I)

Bild 1: Inland ECDIS Gerät, autarkes Gerät mit Verbindung zur Radaranlage (Systemkonfiguration 2)

Bild 2: Inland ECDIS Gerät, autarkes Gerät mit Verbindung zur Radaranlage und gemeinsamem Monitor (Systemkonfiguration 3)

Abschnitt II
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt

Kapitel 1
Allgemeines

Artikel 1.01 Anwendungsbereich

Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit (Wendeanzeiger) in der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.

Artikel 1.02 Aufgabe des Wendeanzeigers

Der Wendeanzeiger hat die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.

Artikel 1.03 Typprüfung

1 Die Einhaltung der Mindestanforderungen für Wendeanzeiger nach Kapitel 2 bis 4 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen.

2. Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.

Artikel 1.04 Antrag auf Typprüfung

1. Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer für diese Prüfung zuständigen Prüfstelle zu stellen.

2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. zwei ausführliche technische Beschreibungen;
  2. zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen;
  3. zwei Bedienungsanleitungen.

3. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind.

Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messprotokolle sind dem Antrag beizufügen.

Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten werden bei der zuständigen Behörde aufbewahrt.

Artikel 1.05 Typgenehmigung

1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt.

2. Die zuständige Behörde oder die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen.

Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden.

Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Typgenehmigung erteilt hat.

Artikel 1.06 Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer

1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.

2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft an einem Bedienelement der Anlage anzubringen, so dass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.

Zusammensetzung der Zulassungsnummer: R-NN-NNN oder e-NN-NNN

R = Rhein

e = Europäische Union

NN = Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:

01 = Deutschland 19 = Rumänien
02 = Frankreich 20 = Polen
03 = Italien 21 = Portugal
04 = Niederlande 23 = Griechenland
05 = Schweden 24 = Irland
06 = Belgien 25 = Kroatien
07 = Ungarn 26 = Slowenien
08 = Tschechische Republik 27 = Slowakei
09 = Spanien 29 = Estland
11 = Vereinigtes Königreich 32 = Lettland
12 = Österreich 34 = Bulgarien
13 = Luxemburg 36 = Litauen
14 = Schweiz 49 = Zypern
17 = Finnland 50 = Malta
18 = Dänemark

NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.

3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden.

Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.

Artikel 1.07 Erklärung des Herstellers

Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden.

Artikel 1.08 Änderungen an zugelassenen Anlagen

1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung.

Falls Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der für die Typprüfung zuständigen Prüfstelle schriftlich mitzuteilen.

2. Die für die Typprüfung zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung bzw. eine erneute Typprüfung notwendig ist.

Im Falle einer neuen Typgenehmigung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.

Kapitel 2
Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

Artikel 2.01 Konstruktion, Ausführung

1. Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, geeignet sein.

2. Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand der Technik entsprechen.

3. Soweit in diesem Standard nicht besonders vorgeschrieben, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der Europäischen Norm EN 60945 : 2002 festgelegten Anforderungen und Messmethoden.

Alle Anforderungen dieser Vorschriften müssen bei Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0 °C bis 40 °C erfüllt werden.

Artikel 2.02 Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit

1. Allgemeine Anforderungen

Wendeanzeiger müssen den Anforderungen der Richtlinie 2014/30/EU 2 entsprechen.

2. Abgestrahlte Funkstörungen

In den Frequenzbereichen 156-165 MHz, 450-470 MHz und 1,53-1,544 GHz darf die Feldstärke den Wert von 15 µV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärken gelten für eine Messdistanz von 3 m zum untersuchten Gerät.

Artikel 2.03 Bedienung

1. Es sollen nicht mehr Bedienorgane vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erforderlich sind.

Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und schnelle Bedienung ermöglichen.

Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit vermieden werden.

Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar zugänglich sein.

2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet und/oder in englischer Sprache beschriftet sein. Symbole müssen den in der internationalen Norm IEC 60417:2002 DB (Graphische Symbole für Betriebsmittel) enthaltenen Bestimmungen entsprechen.

Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift akzeptabel ist, ist eine Reduzierung auf 3 mm erlaubt.

3. Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen.

4. Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen erfüllt.

Artikel 2.04 Bedienungsanleitungen

Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. Inbetriebnahme und Bedienung;
  2. Wartung und Pflege;
  3. Allgemeine Sicherheitsvorschriften.

Artikel 2.05 Einbau und Funktionsprüfung

Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben. Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen sind mitzuliefern.

Kapitel 3
Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

Artikel 3.01 Zugriff auf den Wendeanzeiger

1. Der Wendeanzeiger muss spätestens vier Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.

2. Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen gleichzeitig möglich sein.

3. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

Artikel 3.02 Anzeige der Wendegeschwindigkeit

1. Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der erforderlichen Genauigkeit abgelesen werden können. Zeiger und Balkendarstellungen (Bar-Graphs) sind nicht erlaubt.

2. Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt ausgeführt sein.

Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein.

3. Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.

Artikel 3.03 Messbereiche

Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende Messbereiche werden empfohlen:

30°/min
60°/min
90°/min
180°/min
300°/min.

Artikel 3.04 Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit

Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes bzw. nicht mehr als 10 Prozent vom wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (s. Anhang).

Artikel 3.05 Empfindlichkeit

Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches nicht überschreiten.

Artikel 3.06 Funktionsüberwachung

1. Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies angezeigt werden.

2. Wenn ein Kreisel benutzt wird, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit bewirkt.

Artikel 3.07 Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen

1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen.

2. Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden, über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen.

Artikel 3.08 Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder

Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schiffen auftreten können.

Artikel 3.09 Tochtergeräte

Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.

Kapitel 4
Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

Artikel 4.01 Bedienung

1. Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt.

2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf Null eingestellt werden kann.

3. Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße haben.

4. Wenn Drucktasten benutzt werden, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben. Bei Mehrfachbelegung von Drucktasten muss deutlich erkennbar sein, welche hierarchische Ebene aktiv ist.

Artikel 4.02 Dämpfungseinrichtungen

1. Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante (63 % des Endwertes) darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten.

2. Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein.

Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 Sekunden überschreiten.

Artikel 4.03 Anschluss von Zusatzgeräten

1. Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt, muss das Wendegeschwindigkeitssignal als analoges elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann der Wendeanzeiger eine digitale Schnittstelle nach Nummer 2 besitzen.

Das Signal muss galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/°/min ± 5 % und einem Innenwiderstand von maximal 100 Ω verfügbar sein.

Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein.

Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3°/min nicht überschreiten.

Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0 °C bis 40 °C einen Wert von 1°/min nicht überschreiten.

Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungsloser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten.

Das Wendegeschwindigkeitssignal muss mit einer nicht über die Grenzen nach Artikel 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung verfügbar sein.

2. Eine digitale Schnittstelle muss nach den Europäischen Normen EN 61162-1:2016, EN 61162-2:1998 und EN 61162-3:2014 ausgeführt sein.

3. Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein.

Der externe Alarm muss durch Schließen des Schaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn

  1. der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist;
  2. der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist oder
  3. die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers ( Artikel 3.06) angesprochen hat.

Kapitel 5
Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger

Artikel 5.01 Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit

Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umweltbelastbarkeit, der Lärmemission und der elektromagnetischen Verträglichkeit erfolgt entsprechend der Europäischen Norm EN 60945 : 2002.

Artikel 5.02 Abgestrahlte Funkstörungen

Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Europäischen Norm EN 60945 : 2002 im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2.000 MHz durchgeführt.

Die Anforderungen nach Artikel 2.02 Nummer 2 müssen erfüllt sein.

Artikel 5.03 Prüfverfahren

1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen geprüft. Dabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert.

Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzeigers betrieben.

2. Unter den Bedingungen nach vorstehender Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem Anhang dargestellten Toleranzgrenzen liegen.

Alle anderen Mindestanforderungen der Kapitel 2 bis 4 müssen erfüllt sein.

.

Anhang
(Abschnitt II)

Bild 1: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger


Abschnitt III
Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt

Artikel 1 Allgemeines

1. Der Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern muss nach den folgenden Bestimmungen erfolgen.

2. Es dürfen nur Geräte eingebaut werden, die eine Typgenehmigung nach Abschnitt I Artikel 6 oder Abschnitt II Artikel 1.05 besitzen, oder aufgrund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassene Geräte.

3. Es dürfen nur typzugelassene externe Sensoren mit der Navigationsradaranlage verbunden werden. Die externen Sensoren, die mit der Navigationsradaranlage verbunden sind, müssen in Übereinstimmung mit den folgenden entsprechenden maritimen Standards typzugelassen sein:

Sensor Mindestanforderungen nach
IMO Standard ISO/IEC Standard
GPS MSC.112(73)1 IEC 61108-1 : 2003
DGPS/DGLONASS MSC. 114(73)2 IEC 61108-4 : 2004
Galileo MSC.233(82)3 IEC 61108-3 : 2010
heading/GPS Compass MSC. 116(73)4 ISO 22090-3: 2014
Part 3 : GNSS principles
1) Entschließung MSC.112(73) angenommen am 1. Dezember 2000 - Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Empfangsanlagen eines Weltweiten Positionsbestimmungssystems (GPS).

2) Entschließung MSC. 114(73) angenommen am 1. Dezember 2000 - Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken Empfangsanlagen.

3) Entschließung MSC 233(82) angenommen am 5. Dezember 2006 - Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Galileo Empfangsanlagen.

4) Entschließung MSC 116(73) angenommen am 1. Dezember 2000 - Leistungsanforderungen für See-Steuerkurstransmitter (THD).

4. Wird ein Inland AIS Gerät an eine Navigationsradaranlage ohne elektronische Binnenschifffahrtskarte zur Anzeige von AIS-Symbolen angeschlossen, muss zur Erfüllung der Forderung nach Anlage 5 Abschnitt I Artikel 2 auch ein zugelassener Kompass angeschlossen sein.

Artikel 2 Anerkannte Fachfirmen

1. Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern dürfen nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, durchgeführt werden.

2. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden.

Artikel 3 Einbau der Radarantenne

1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein, dass die Navigationsradaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann.

2. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht grösser als 1 Grad sein.

Artikel 4 Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils

1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des Radarbildes und die Bedienung der Navigationsradaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden können.

2. Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters hervorrufen.

3. Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden, das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

4. Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranlagen gelten.

Artikel 5 Einbau des Wendeanzeigers

1. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein.

2. Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankungen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst über dem Radarsichtgerät einzubauen.

3. Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten.

Artikel 6 Einbau des Positionssensors

Für Inland ECDIS Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden, muss der Positionssensor (z.B. DGPS-Antenne) so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Artikel 7 Einbau- und Funktionsprüfung

Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei wiederkehrenden Untersuchungen für die Verlängerung des Binnenschiffszeugnisses sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer nach Artikel 2 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden. Beim Einbau von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Das Gerät ist unmittelbar an ein Energieversorgungssystem nach Artikel 10.02 anzuschließen. Das Gerät muss einen Stromkreis mit eigener Absicherung unter Beachtung von Artikel 10.12 Nummer 2 Buchstabe a besitzen;
  2. die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz;
  3. die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften dieses Standards und gegebenenfalls des ADN;
  4. die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 pro Minute;
  5. im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt;
  6. der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit;
  7. Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;
  8. die Vorauslinie der Navigationsradaranlage weicht höchstens 1 Grad von der Schiffslängsachse ab;
  9. die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen);
  10. die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;
  11. die darstellbare Mindestentfernung beträgt ≤ 15 m;
  12. der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;
  13. Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;
  14. Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstell-möglichkeiten sind in Ordnung;
  15. die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;
  16. Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;
  17. die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung;
  18. eine Empfindlichkeit der Radaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;
  19. eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Navigationsradaranlage oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben.

Zusätzlich für Inland ECDIS Geräte:

  1. der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten;
  2. der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten.

Artikel 8 Bescheinigung über Einbau und Funktion

Nach erfolgreicher Prüfung gemäß Artikel 7 stellt die zuständige Behörde oder die anerkannte Fachfirma eine Bescheinigung nach dem Muster gemäß Anlage 5 Abschnitt V aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.

Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen bzw. durch die anerkannte Fachfirma der zuständigen Behörde übersandt.

Abschnitt IV
Mindestanforderungen, Vorschriften betreffend den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten in der Binnenschifffahrt

Artikel 1 Zulassung von Inland AIS Geräten

Inland AIS Geräte müssen die Anforderungen des Test Standards für Inland AIS einhalten. Die Einhaltung wird durch eine Typgenehmigung einer zuständigen Behörde nachgewiesen.

Artikel 2 Einbau und Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten an Bord

Beim Einbau von Inland AIS Geräten an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:

1. Der Einbau der Inland AIS Geräte darf nur durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

2. Das Inland AIS Gerät muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein.

3. Die Funktionalität eines internen oder externen MKD (integrierte Eingabe-/Anzeigeeinheit) muss für den Rudergänger zugänglich sein. Alarm- und Statusinformationen des Inland AIS Gerätes müssen sich im direkten Sichtbereich des Rudergängers befinden. Jedoch können andere Geräte, die zum Navigieren benutzt werden, einen höheren Stellenwert bezüglich der direkten Sicht haben. Alle Warnlampen müssen nach dem Einbau sichtbar bleiben.

4. Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät ist unmittelbar an ein Energieversorgungssystem nach Artikel 10.02 anzuschließen. Das Gerät muss einen Stromkreis mit eigener Absicherung unter Beachtung von Artikel 10.12 Nummer 2 Buchstabe a besitzen und ständig mit Energie versorgt werden können.

5. Die Antennen der Inland AIS Geräte sind so zu installieren und an die Geräte anzuschließen, dass diese unter allen normalen Betriebsbedingungen sicher funktionieren. Andere Geräte dürfen nur dann angeschlossen werden, wenn die Schnittstellen beider Geräte kompatibel sind.

6. Es dürfen nur typzugelassene externe Sensoren mit dem Inland AIS Gerät verbunden werden. Die externen Sensoren, die mit dem Inland AIS Gerät verbunden sind, müssen in Übereinstimmung mit den folgenden entsprechenden maritimen Standards typzugelassen sein.

Sensor Mindestanforderungen nach
IMO Standard ISO/IEC Standard
GPS MSC.112(73) 1 IEC 61108-1 : 2003
DGPS/DGLONASS MSC. 1 14(73)2 IEC 61108-4 : 2004
Galileo MSC.233(82) 3 IEC 61108-3 : 2010
heading/GPS Compass MSC. 1 16(73)4 ISO 22090-3 : 2014
Part 3 : GNSS principles
1) Entschließung MSC.112(73) angenommen am 1. Dezember 2000 - Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Empfangsanlagen eines Weltweiten Positionsbestimmungssystems (GPS).

2) Entschließung MSC. 114(73) angenommen am 1. Dezember 2000 - Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken Empfangsanlagen.

3) Entschließung MSC 233(82) angenommen am 5. Dezember 2006 - Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Galileo Empfangsanlagen.

4) Entschließung MSC 116(73) angenommen am 1. Dezember 2000 - Leistungsanforderungen für See-Steuerkurstransmitter (THD).

7. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei wiederkehrenden Untersuchungen für Verlängerungen des Binnenschiffszeugnisses sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Geräte beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.

8. Die anerkannte Fachfirma, die die Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt hat, stellt über die besonderen Merkmale und die ordnungsgemäße Funktion des Inland AIS Geräts eine Bescheinigung gemäß Anlage 5 Abschnitt VI aus.

9. Die Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.

10. Eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung über den Einbau zu vermerken.

Abschnitt V
Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern für die Binnenschifffahrt

Artikel 1 Zulassung von Fahrtenschreibern

Fahrtenschreiber müssen die Anforderungen dieses Abschnitts einhalten. Die Einhaltung wird durch eine Typgenehmigung einer zuständigen Behörde nachgewiesen

Artikel 2 Anforderungen an den Fahrtenschreiber

1. Ermittlung der Fahrzeit des Schiffes

Zur Ermittlung der Fahrt nach dem Kriterium Ja/Nein ist die Schraubendrehung an einer geeigneten Stelle abzunehmen. Bei anderen als Propellerantrieben ist die Fortbewegung gleichwertig an einer geeigneten Stelle abzunehmen. Bei zwei oder mehr Schraubenwellen muss sichergestellt sein, dass auch bei Drehung nur einer Welle registriert wird.

2. Identifizierung des Schiffes

Die einheitliche europäische Schiffsnummer oder die amtliche Schiffsnummer muss unauslöschbar auf dem Datenträger aufgezeichnet und aus diesem ersichtlich sein.

3. Registrierung auf dem Datenträger

Die jeweilige Betriebsform des Schiffes, Datum und Uhrzeit des Betriebs und der Betriebsunterbrechung des Fahrtenschreibers, Einlage und Entnahme des Datenträgers sowie andere Manipulationen am Gerät müssen fälschungssicher auf dem Datenträger registriert und aus diesem ersichtlich sein. Uhrzeit, Einlage und Entnahme des Datenträgers bzw. Öffnen und Schließen des Gerätes sowie die Unterbrechung dessen Energieversorgung müssen vom Fahrtenschreiber automatisch registriert werden.

4. Dauer der Registrierung pro Tag

Die Schraubendrehung zwischen 00.00 und 24.00 Uhr eines jeden Tages, das Datum sowie der jeweilige Beginn und das jeweilige Ende der Drehung müssen lückenlos registriert werden.

5. Ablesung der Registrierung

Die Registrierung muss eindeutig, leicht leserlich und klar verständlich sein. Die Ablesung der Registrierung muss jederzeit ohne besondere Hilfsmittel möglich sein.

6. Aufzeichnung der Registrierung

Die Registrierungen müssen jederzeit in leicht überblickbarer Form als Aufzeichnung verfügbar gemacht werden können.

7. Sicherheit der Registrierung

Die Schraubendrehung muss fälschungssicher registriert werden.

8. Genauigkeit der Registrierung

Die Schraubendrehung muss zeitlich genau registriert werden. Das Ablesen der Registrierung muss mit einer Genauigkeit von 5 Minuten möglich sein.

9. Betriebsspannungen

Schwankungen der Betriebsspannung bis ± 10 % des Nennwertes dürfen sich auf das einwandfreie Arbeiten des Gerätes nicht auswirken. Die Anlage muss außerdem eine Erhöhung der Speisespannung um 25 % über dem Nennwert mindestens 5 Minuten lang ohne Beeinträchtigung ihrer Betriebsfähigkeit vertragen können.

10. Betriebsbedingungen

Die Geräte oder Geräteteile müssen bei den nachstehend angegebenen Bedingungen einwandfrei arbeiten

- Umgebungstemperatur: 0° C bis + 40 0C
- Feuchtigkeit: bis 85 % relative Luftfeuchtigkeit
- Elektrische Schutzart: IP 54 nach der Europäischen Norm EN 60529 : 2014
- Ölbeständigkeit: soweit sie für eine Aufstellung im Maschinenraum bestimmt sind, müssen sie ölbeständig sein
- zulässige Fehlergrenzen der Zeiterfassung: ± 2 Minuten pro 24 Stunden

Artikel 3 Einbau von Fahrtenschreibern an Bord

Beim Einbau von Fahrtenschreibern an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:

1. Der Einbau der Fahrtenschreiber darf durch eine anerkannte Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

2. Der Fahrtenschreiber muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein.

3. Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät ist unmittelbar an ein Energieversorgungssystem nach Artikel 10.02 anzuschließen. Das Gerät muss einen Stromkreis mit eigener Absicherung unter Beachtung von Artikel 10.12 Nummer 2 Buchstabe a besitzen und ständig mit Energie versorgt werden können. Unmittelbar nach dem Einschalten des Fahrtenschreibers ist dessen korrekte Funktion sicherzustellen.

4. Die Aussage über die Schiffsbewegung, das heißt ob das Schiff "in Fahrt" ist oder die "Fahrt eingestellt" hat, wird aus der Bewegung der Antriebsanlage hergeleitet. Das entsprechende Signal muss aus der Drehung der Schraube, der Schraubenwelle oder des Antriebsaggregates hergeleitet werden. Bei andersartigen Antrieben ist eine gleichwertige Lösung zu schaffen.

5. Die technischen Einrichtungen zur Erfassung der Schiffsbewegung sind äußerst betriebssicher zu installieren und gegen unberechtigte Eingriffe zu sichern. Hierzu ist die Übertragungsleitung (einschließlich des Signalgebers und Geräteeingangs) für die Signale von der Antriebsanlage zum Gerät durch geeignete Maßnahmen zu sichern und die Leitungsunterbrechung zu überwachen. Hierfür geeignet sind z.B. Plomben oder Siegel, die mit besonderen Zeichen versehen sind, sowie sichtbare Leitungsverlegung, Überwachungskreise.

6. Die Fachfirma, die den Einbau durchgeführt oder überwacht hat, führt nach Fertigstellung der Installation eine Funktionsprüfung durch. Sie stellt über die besonderen Merkmale der Anlage (insbesondere Lage und Art von Plomben oder Siegel sowie deren Zeichen und der Überwachungseinrichtungen) und die ordnungsgemäße Funktion eine Bescheinigung aus, die auch Angaben über das zugelassene Gerät enthalten muss. Nach jeder Erneuerung, Änderung oder Instandsetzung ist eine erneute Überprüfung notwendig, die in der Bescheinigung zu vermerken ist.

Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt 5 Jahre.

Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass es sich um ein zugelassenes Gerät handelt, welches durch eine anerkannte Fachfirma installiert und auf seine ordnungsgemäße Funktion überprüft wurde.

7. Die Schiffsführung ist durch die anerkannte Fachfirma in der Bedienung des Gerätes zu unterweisen und eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung über den Einbau zu vermerken.

Abschnitt VI
Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen, Wendeanzeigern, Inland AIS Geräten und Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt
(Muster)

Art/Name des Schiffes: ...............................................................

Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI): ...............................................................................................

Schiffseigner

Name: .........................................................................................

Anschrift: .................................................................................................................................................

Telefon: ...............................................

Navigationsradaranlage Anzahl: ......................
lfd. Nr. Typ Hersteller Zulassungsnummer Seriennummer
Wendeanzeiger Anzahl: ......................
lfd. Nr. Typ Hersteller Zulassungsnummer Seriennummer
Inland AIS Geräte Anzahl: ......................
lfd. Nr. Typ Hersteller Zulassungsnummer Seriennummer

Fahrtenschreiber

...

Hiermit wird bescheinigt, dass die oben genannten Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger und das Inland AIS Gerät dieses Schiffes den Vorschriften der Anlage 5, Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen, Wendeanzeigern und Inland AIS Geräten in der Binnenschifffahrt entsprechen.

Anerkannte Fachfirma

Name: ................................................................................

Anschrift: .................................................................................................................................................

Telefon: ...............................................

Stempel
Unterschrift
Ort ........................................ Datum ...............................

Anerkennungsbehörde

Name: ................................................................................

Anschrift: .................................................................................................................................................

Telefon: ...............................................

.

Motorparameterprotokoll
(Muster)
Anlage 6

0. Allgemeines

0.1 Angaben zum Motor

0.1.1 Fabrikmarke: .......................................................................................................................................

0.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: ...........................................................................................................

0.1.3 Typgenehmigungsnummer: ................................................................................................................

0.1.4 Motoridentifizierungsnummer: ...........................................................................................................

0.2 Dokumentation

Die Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind.

0.3 Prüfung

Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten, der einstellbaren Merkmale und der Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen.

0.4 Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt .......................(2) Seiten.

1. Motorparameter

Hiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht.

1.1 Einbauprüfung

Name und Adresse des Technischen Dienstes: ...............................................................................

Name des Prüfers: ..........................................................................................................................

Ort und Datum: ...............................................................................................................................

Unterschrift: ....................................................................................................................................

Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: ........................................................................................................................

Ort und Datum: ................................................................................................................................

Unterschrift: ....................................................................................................................................

Siegel der zuständigen Behörde

1.2 [ ] Zwischenprüfung ................................................ [ ] Sonderprüfung(1)

Name und Adresse des Technischen Dienstes: ..............................................................................

Name des Prüfers: ..........................................................................................................................

Ort und Datum: ................................................................................................................................

Unterschrift: .....................................................................................................................................

Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: .......................................................................................................................

Ort und Datum: ................................................................................................................................

Unterschrift: .....................................................................................................................................

Siegel der zuständigen Behörde

1.2 [ ] Zwischenprüfung ................................................. [ ] Sonderprüfung(1)

Name und Adresse des Technischen Dienstes: .............................................................................

Name des Prüfers: ..........................................................................................................................

Ort und Datum: ................................................................................................................................

Unterschrift: .....................................................................................................................................

Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: .......................................................................................................................

Ort und Datum: ................................................................................................................................

Unterschrift: .....................................................................................................................................

Siegel der zuständigen Behörde

1.2 [ ] Zwischenprüfung ................................................ [ ] Sonderprüfung(1)

Name und Adresse des Technischen Dienstes: ...............................................................................

Name des Prüfers: ..........................................................................................................................

Ort und Datum: ................................................................................................................................

Unterschrift: .....................................................................................................................................

Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: .......................................................................................................................

Ort und Datum: ................................................................................................................................

Unterschrift: .....................................................................................................................................

Siegel der zuständigen Behörde

_______
(1) Zutreffendes ankreuzen.

(2) Vom Prüfer auszufüllen.

.

Anlage zum Motorparameterprotokoll
(Muster)
Anhang 1


Schiffsname: ................................. Einheitliche europäische Schiffsnummer: ..............................
[ ] Einbauprüfung1) [ ] Zwischenprüfung1) [ ] Sonderprüfung1)
Hersteller: ....................................................................

(Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers)

Motortyp: ..............................................

(Motorenfamilie/-gruppe/Herstellerseitige Bezeichnung)

Nennleistung (kW): ............. Nenndrehzahl (min-1): ............ Zylinderzahl: .........
Verwendungszweck des Motors: ...................................................................................
(Schiffshauptantrieb/Generatorantrieb/Bugstrahlantrieb/Hilfsmotor usw.)
Typgenehmigungs-Nr.: ................................................ Motorbaujahr: .......................................................
Motoridentifizierungs-Nr.: ...........................................

(Seriennummer/Eindeutige Identifizierungsnummer)

Einbauort: ..............................................................

Der Motor und seine abgasrelevanten Bauteile wurden anhand des typenschildes identifiziert.

Die Prüfung erfolgte auf Basis der "Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter".

A. Bauteilprüfung

Zusätzliche abgasrelevante Bauteile, die in der "Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" aufgeführt sind, sind einzutragen.

Bauteil Ermittelte Bauteilnummer Übereinstimmung1)
Nockenwelle/Kolben [ ] Ja [ ] Nein [ ] entfällt
Einspritzventil [ ] Ja [ ] Nein [ ] entfällt
Datensatz/Software-Nr. [ ] Ja [ ] Nein [ ] entfällt
Einspritzpumpe [ ] Ja [ ] Nein [ ] entfällt
Zylinderkopf [ ] Ja [ ] Nein [ ] entfällt
Abgasturbolader [ ] Ja [ ] Nein [ ] entfällt
Ladeluftkühler [ ] Ja [ ] Nein [ ] entfällt
[ ] Ja [ ] Nein [ ] entfällt
[ ] Ja [ ] Nein [ ] entfällt
[ ] Ja [ ] Nein [ ] entfällt

B) Prüfung der einstellbaren Merkmale und Motorparameter

Parameter Ermittelter Wert Übereinstimmung1)
Einspritzzeitpunkt, Einspritzdauer [ ] Ja [ ] Nein

C) Prüfung des Ansaugsystems und der Abgasanlage

[ ] Die Einhaltung der genehmigten Werte wurde durch eine Messung überprüft.
Ansaugunterdruck: kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.
Abgasgegendruck: kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.
[ ] Es wurde eine Sichtkontrolle des Ansaugsystems und der Abgasanlage durchgeführt. Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt, die auf Nichteinhaltung der genehmigten Werte schließen lassen.


D) Bemerkungen: ..................................................................................................................................
(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen am eingebauten Dieselmotor wurden festgestellt.)
..................................................................................................................................

..................................................................................................................................

..................................................................................................................................

Name des Prüfers: .............................................................................................
Ort und Datum: .............................................................................................
Unterschrift: .............................................................................................

__________
1) Zutreffendes ankreuzen

.

Bordkläranlagen Anlage 7

Abschnitt I
Ergänzende Bestimmungen

1. Kennzeichnung der Bordkläranlagen

1.1 Die typgeprüfte Bordkläranlage muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:

1.1.1 Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers,

1.1.2 Bordkläranlagentyp sowie Seriennummer der Bordkläranlage,

1.1.3 Nummer der Typgenehmigung nach Abschnitt IV dieser Anlage,

1.1.4 Baujahr der Bordkläranlage.

1.2 Die Kennzeichnung gemäß Nummer 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar ist und dass die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.

1.3 Die Kennzeichnung muss an einem Teil der Bordkläranlage befestigt sein, das für den üblichen Betrieb der Bordkläranlage notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage keiner Auswechslung bedarf.

1.3.1 Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem die Bordkläranlage mit allen für den Anlagenbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertig gestellt ist.

1.3.2 Erforderlichenfalls muss die Bordkläranlage ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben gemäß Nummer 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die Angaben gemäß Nummer 1.1 nach Einbau der Bordkläranlage in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind.

1.4 Alle Teile der Bordkläranlage, die einen Einfluss auf die Abwasserreinigung haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.

1.5 Die genaue Lage der Kennzeichnung gemäß Nummer 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt I anzugeben.

2. Prüfungen

Das Verfahren zur Prüfung der vorgeführten Bordkläranlage ist in dem Abschnitt IX niedergelegt.

3. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion

3.1 Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Europäischen Norm EN ISO 9001 : 2015 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Bordkläranlagen einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 18.01 Nr. 2 bis 5 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.

3.2 Der Inhaber der Typgenehmigung muss

3.2.1 sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;

3.2.2 Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils typgenehmigten Typ erforderlich sind;

3.2.3 sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;

3.2.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Merkmale der Bordkläranlage unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;

3.2.5 sicherstellen, dass alle Stichproben von Bordkläranlagen oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.

3.3 Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit prüfen.

3.3.1 Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.

3.3.2 Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend, ist folgendes Verfahren anzuwenden:

3.3.2.1 Eine Bordkläranlage wird der Serie entnommen und mittels Stichprobenmessungen in der Normallastphase des Abschnitts IX nach einem Tag Betrieb geprüft. Das gereinigte Abwasser darf hierbei entsprechend den Testverfahren nach Abschnitt IX die Werte nach Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 2 nicht überschreiten.

3.3.2.2 Erfüllt eine der Serie entnommene Bordkläranlage die Anforderungen nach Nummer 3.3.2.1 nicht, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen weiteren der Serie entnommenen Bordkläranlagen gleicher Bauart verlangen, wobei die Serie die ursprünglich entnommene Bordkläranlage umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang "n" der Serie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme der ursprünglich entnommenen Bordkläranlage sind die Bordkläranlagen einer Prüfung mittels Analyse von Stofffreisetzungen zu unterziehen. Das arithmetische Mittel (x-) der mit der Stichprobe der Bordkläranlage ermittelten Ergebnisse muss dann bestimmt werden. Die Serienproduktion gilt als bestimmungsmäßig konform, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

`χ + k · St ≤ L

Hierbei bezeichnet

k: einen statistischen Faktor, der von "n" abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:

n 2 3 4 5 6 7 8 9 10
k 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 0,342 0,317 0,296 0,279
n 11 12 13 14 15 16 17 18 19
k 0,265 0,253 0,242 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198

wenn n ≥ 20, k = 0,860 / √n wobei xi ein beliebiges mit der Anlage i der Stichprobe erzieltes Einzelergebnis ist

L: den zulässigen Grenzwert nach Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 2 für jeden untersuchten Schadstoff

3.3.3 Werden die Werte nach Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 2 nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Untersuchung nach Nummer 3.3.2.1 und gegebenenfalls Nummer 3.3.2.2 mit einer vollständigen Prüfung nach Anlage 9 wobei die Grenzwerte nach Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 1 sowohl für die Misch- als auch für die Stichprobe nicht überschritten werden dürfen.

3.3.4 Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Bordkläranlagen vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig funktionsfähig sind.

3.3.5 Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichterfüllung der Anforderungen nach Nummer 3.3.3 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.

Abschnitt II
Beschreibungsbogen Nr. ...(1) zur Typgenehmigung für Bordkläranlagen, die für den Einbau in Binnenschiffe bestimmt sind

(Muster)

Bordkläranlagentyp: ...................................................................................................................................

0. Allgemeines

0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ........................................................................................

0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: ................................................................

0.3 Herstellerseitige typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: .......................

0.4 Name und Anschrift des Herstellers: ....................................................................................................

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: .....................................................

0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: .............................

0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: .............................................................

0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ....................................................................................................

Anhänge

1. Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps

2. Angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke

3. Schematische Darstellung der Bordkläranlagen mit Stückliste

4. Schematische Darstellung der Testanlage mit Stückliste

5 Elektrische Schaltpläne (R+I-Schema)

6. Angabe, dass alle einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich der mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit von Abwasser-Aufbereitungsanlagen sowie Vorgaben, die die Schiffsicherheit betreffen, eingehalten werden

7. (Gegebenenfalls) Merkmale der mit dem Bordkläranlage verbundenen Fahrzeugteile

8. Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach Artikel 1.01 Nr. 9.10

9. Fotografien der Bordkläranlage

10. Betriebskonzepte(2)

10.1 Anweisungen für den manuellen Betrieb der Bordkläranlage

10.2 Angaben zum Überschussschlammmanagement (Abgabeintervalle)

10.3 Angaben zu Wartung und Instandsetzung

10.4 Angaben zum Verhalten bei Stand-By Betrieb der Bordkläranlage

10.5 Angaben zum Verhalten bei Notfallbetrieb der Bordkläranlage

10.6 Angaben zum Ausfahr- Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb der Bordkläranlage

10.7 Angaben zu Anforderungen an die Vorbehandlung von Küchenabwässern

11. Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)

Datum, Unterschrift des Bordkläranlagenherstellers

............................................................. ...............................................................

.

Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps
(Muster)
Anhang 1

1. Beschreibung der Bordkläranlage

1.1 Hersteller: ....................................................................................................................................

1.2 Seriennummer der Bordkläranlage: .............................................................................................

1.3 Behandlungsweise: Biologisch/mechanisch-chemisch(3)

1.4 Vorgeschalteter Abwasserspeichertank ja ........ m3 / nein(3)

2. Auslegungs- und Bemessungskriterien (einschließlich spezieller Einbauhinweise oder Nutzungsbeschränkungen)

2.1 .....................................................................................................................................................

2.2 .....................................................................................................................................................

3. Bemessung der Bordkläranlage

3.1 Täglicher maximaler Abwasservolumenstrom Qd (m3/d): ..........................................................

3.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d): .......................................................

Für die Prüfung werden folgende Betriebsphasen definiert:

  1. Stand-By Betrieb: Um einen Stand-By Betrieb handelt es sich, wenn die Bordkläranlage selbst in Betrieb ist, jedoch mehr als 1 Tag nicht mit Abwasser beschickt wird. Ein Stand-By Betrieb einer Bordkläranlage kann z.B. auftreten, wenn das Fahrgastschiff für längere Zeit nicht betrieben wird und am Liegeplatz stilliegt.
  2. Notfallbetrieb: Um einen Notfallbetrieb handelt es sich, wenn einzelne Aggregate der Bordkläranlage ausgefallen sind, so dass das Abwasser nicht, wie vorgesehen, behandelt werden kann.
  3. Ausfahr-, Stillliege- und Widereinfahrbetrieb: Um einen Ausfahr-, Stillliege- oder Widereinfahrbetrieb handelt es sich, wenn die Bordkläranlage für einen längeren Zeitraum (Stillliegezeit im Winter) außer Betrieb genommen und die Stromversorgung unterbrochen wird, bzw. die Bordkläranlage zu Saisonbeginn erneut in Betrieb geht.

_______
1) Nummer des Beschreibungsbogens von der zuständigen Behörde zu vergeben.

2) Betriebsphasen

3) Nichtzutreffendes streichen.

Abschnitt III
Typgenehmigungsbogen

(Muster)

Siegel der zuständigen Behörde
Nr. der Typgenehmigung: ...................................................... Nr. der Erweiterung: ..............................................

Benachrichtigung über

- die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug(2) der Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp gemäß dem Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN)

(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: .........................................................................................................

Abschnitt I

0. Allgemeines

0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .........................................................................................

0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: .................................................................

......................................................................................................................................................................

0.3 Herstellerseitige typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: ........................

......................................................................................................................................................................

Stelle: ...........................................................................................................................................................

Art der Anbringung: .....................................................................................................................................

0.4 Name und Anschrift des Herstellers: ......................................................................................................

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ......................................................

0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: ..............................

......................................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................................

0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: .............................................................

......................................................................................................................................................................

0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ....................................................................................................

......................................................................................................................................................................

Abschnitt II

1. Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen: .........................................

1.1 Besonderheiten, die beim Einbau der Bordkläranlage in das Fahrzeug zu beachten sind: ...................................................................................

1.1.1 ................................................................................................................

1.1.2 ................................................................................................................

2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer Dienst(1): ..........................

3. Datum des Prüfberichts: ...............................................................................................................

4. Nummer des Prüfberichts: ............................................................................................................

5. Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen der obengenannten Bordkläranlage sowie die Erzielung der beigefügten Prüfergebnisse nach Anlage 7 Abschnitt IX des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) und deren Gültigkeit in Bezug auf den Bordkläranlagentyp. Die Prüfexemplare wurden mit Genehmigung der zuständigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster der Bordkläranlage vorgestellt(2).

Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen(2):

Ort: ................................................................................................................................................

Datum: ..........................................................................................................................................

Unterschrift: ..................................................................................................................................

Anlagen : Beschreibungsmappe
Prüfergebnisse (siehe Anhang 1)


__________
(1) Werden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, "entfällt" angeben.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

.

Prüfergebnisse für die Typgenehmigung
(Muster)
Anhang 1

0. Allgemeines

0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ...........................................................................

0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: ...................................................

1. Information zur Durchführung der Prüfung(en)(1) ...................................................................

1.1 Zulaufwerte

1.1.1 Täglicher Abwasservolumenstrom Qd (m3/d): .....................................................................

1.1.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d): ................................................

1.2 Reinigungsleistung

1.2.1 Auswertung der Ablaufwerte

Auswertung der Ablaufwerte BSB5 (mg/l)

Ort Probenahmeart Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten Min Max Mittelwert
Wert Phase
Zulauf 24h-Mischproben ---
Ablauf 24h-Mischproben
Zulauf Stichproben ---
Ablauf Stichproben

Auswertung der Ablaufwerte CSB (mg/l)

Ort Probenahmeart Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten Min Max Mittelwert
Wert Phase
Zulauf 24h-Mischproben ---
Ablauf 24h-Mischproben
Zulauf Stichproben ---
Ablauf Stichproben

Auswertung der Ablaufwerte TOC (mg/l)

Ort Probenahmeart Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten Min Max Mittelwert
Wert Phase
Zulauf 24h-Mischproben ---
Ablauf 24h-Mischproben
Zulauf Stichproben ---
Ablauf Stichproben

Auswertung der Ablaufwerte AFS (mg/l)

Ort Probenahmeart Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten Min Max Mittelwert
Wert Phase
Zulauf 24h-Mischproben ---
Ablauf 24h-Mischproben
Zulauf Stichproben ---
Ablauf Stichproben

1.2.2 Reinigungsleistung (Eliminationsleistung)

Parameter Probenahmeart Min Max Mittelwert
BSB5 24h-Mischproben
BSB5 Stichproben
CSB 24h-Mischproben
CSB Stichproben
TOC 24h-Mischproben
TOC Stichproben
AFS 24h-Mischproben
AFS Stichproben

1.3 Weitere gemessene Parameter

1.3.1 Ergänzende Parameter für Zulauf und für den Ablauf:

Parameter Zulauf Ablauf
pH-Wert
Leitfähigkeit
Temperatur der flüssigen Phasen

1.3.2 Folgende Betriebsparameter sind - sofern vorhanden - während der Stichprobenahmen zu erfassen:

Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor
Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor
Temperatur im Bioreaktor
Umgebungstemperatur

1.3.3 Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers

.....................................................................................................................................

.....................................................................................................................................

.....................................................................................................................................

1.4 Zuständige Behörde oder Technischer Dienst

Ort, Datum: ......................................... Unterschrift: .............................................

_____
(1) Im Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden einzelnen anzugeben.

Abschnitt IV
Systematik der Nummerierung der Typgenehmigungen

(Muster)

1. Systematik

Die Nummer besteht aus 4 Abschnitten, die durch das Zeichen "*" getrennt sind.

Abschnitt 1: Der Kleinbuchstabe "e" für Europäische Union oder der Großbuchstabe "R", gefolgt von der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt hat:

01 = für Deutschland 19 = für Rumänien
02 = für Frankreich 20 = für Polen
03 = für Italien 21 = für Portugal
04 = für die Niederlande 23 = für Griechenland
05 = für Schweden 24 = für Irland
06 = für Belgien 25 = Kroatien
07 = für Ungarn 26 = für Slowenien
08 = für die Tschechische Republik 27 = für die Slowakei
09 = für Spanien 29 = für Estland
11 =für das Vereinigte Königreich 32 = für Lettland
12 = für Österreich 34 = für Bulgarien
13 = für Luxemburg 36 = für Litauen
14 = für die Schweiz 49 = für Zypern
17 = für Finnland 50 = für Malta
18 = für Dänemark
Abschnitt 2: Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderungen hinsichtlich der Reinigungsleistung verschärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet.
Abschnitt 3: Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001.
Abschnitt 4: Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.

2. Beispiele

a) Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I (bislang noch ohne Erweiterung):

R 4*I*0003*00 oder e 4*I*0003*00

b) Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II:

R 1 *II* 0004*02 oder e 4*I*0003*00

Abschnitt V
Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen

(Muster)

Siegel der zuständigen Behörde

Listen Nr.: ...........................................

Zeitraum von ....................................... bis .....................................................

1 2 3 4 5 6 7
Fabrikmarke(1) Herstellerseitige Bezeichnung(1) Nummer der Typgenehmigung Datum der Typgenehmigung Erweiterung, Verweigerung, Entzug(2) Grund der Erweiterung, Verweigerung oder Entzug Datum der Erweiterung, Verweigerung, Entzug(2)


(1) Entsprechend Typgenehmigungsbogen.

(2) Zutreffendes eintragen.

Abschnitt VI
Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen

(Muster)

Siegel der zuständigen Behörde

Listen-Nr.: ..................................................................................................................................................

für den Zeitraum von: .................................................
bis: ........................................................................

Zu den Bordkläranlagentypen und Typgenehmigungsnummern der Bordkläranlagen, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht:

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .........................................................................................

Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: ....................................................................

Nummer der Typgenehmigung: ............................................................................................................

Ausstellungsdatum: ...............................................................................................................................

Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen): ..........................................................................................

Seriennummer der Bordkläranlage: ... 001 ... 001 ... 001
... 002 ... 002 ... 002
- - -
- - -
- - -
... m ... p ... q

Abschnitt VII
Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung

(Muster)

Siegel der zuständigen Behörde

Kennwerte der Bordkläranlage Reinigungsleistung
Lfd. Nr. Datum der Typgenehmigung Nummer der Typgenehmigung Fabrikmarke Bordkläranlagentyp Täglicher Abwasservolumenstrom Qd (m3/d) Tägliche Schmutzfracht als BSB5- Fracht (kg/d) BSB5 CSB TOC
24-h-Mischprobe Stichprobe 24-h-Mischprobe Stichprobe 24-h-Mischprobe Stichprobe

Abschnitt VIII
Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung

(Muster)

1. Allgemeines

1.1 Angaben zur Bordkläranlage

1.1.1 Fabrikmarke: .............................................................................................................................

1.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: .....................................................................................................

...........................................................................................................................................................

1.1.3 Typgenehmigungsnummer: ..........................................................................................................

1.1.4 Seriennummer der Bordkläranlage: ..............................................................................................

1.2 Dokumentation

Die Bordkläranlage ist zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind.

1.3 Prüfung

Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach Artikel 1.01 Nr. 9.10 durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Anlageteile oder -parameter absehen.

Bei der Prüfung ist mindestens eine Stichprobe zu nehmen. Die Ergebnisse der Stichprobenmessung sind mit den Überwachungswerten nach Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 2 zu vergleichen.

1.4 Dieses Prüfprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt

........................(1) Seiten.

2. Parameter

Hiermit wird bescheinigt, dass die geprüfte Bordkläranlage von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht und die Überwachungswerte für den Betrieb nach Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden.

Name und Adresse des Technischen Dienstes: ...........................................................................................

......................................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................................

Name des Prüfers: ........................................................................................................................................

Ort und Datum: ............................................................................................................................................

Unterschrift: .................................................................................................................................................

Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: .....................................................................................................................................

Ort und Datum: ............................................................................................................................................

Unterschrift: .................................................................................................................................................

Siegel der zuständigen Behörde

Name und Adresse des Technischen Dienstes: ...........................................................................................

Name des Prüfers: ........................................................................................................................................

Ort und Datum: ............................................................................................................................................

Unterschrift: .................................................................................................................................................

Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: .....................................................................................................................................

Ort und Datum: .............................................................................................................................................

Unterschrift: ..................................................................................................................................................

Siegel der zuständigen Behörde

Name und Adresse des Technischen Dienstes: ............................................................................................

Name des Prüfers: ........................................................................................................................................

Ort und Datum: ............................................................................................................................................

Unterschrift: .................................................................................................................................................

Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: .....................................................................................................................................

Ort und Datum: .............................................................................................................................................

Unterschrift: .................................................................................................................................................

Siegel der zuständigen Behörde

_______
(1) Vom Prüfer auszufüllen.

.

Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll
(Muster)
Anhang 1


Schiffsname: ............................................. Einheitliche europäische Schiffsnummer:
......................................
Hersteller: ............................................................
(Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers)
Bordkläranlagentyp: ....................................
(Herstellerseitige Bezeichnung)
Typgenehmigungs-Nr.: .......................................... Baujahr der Bordkläranlage: ........................................
Seriennummer der Bordkläranlage: ........................... (Seriennummer) Einbauort: ..................................................................

Die Bordkläranlage und ihre für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile wurden anhand des typenschildes identifiziert.

Die Prüfung erfolgte auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage.

A. Bauteilprüfung

Zusätzliche für die Abwasserreinigung relevante Bauteile, die in der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage bzw. Abschnitt II Anhang 4 aufgeführt sind, sind einzutragen.

Bauteil Ermittelte Bauteilnummer Übereinstimmung(1)
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt
(1) Zutreffendes ankreuzen.

B. Ergebnisse der Stichprobenmessung

Parameter Ermittelter Wert Übereinstimmung1
BSB5 [ ] Ja [ ] Nein
CSB [ ] Ja [ ] Nein
TOC(2) [ ] Ja [ ] Nein

C. Bemerkungen

.................................................................................................................................................................................

(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen an der eingebauten Bordkläranlage wurden festgestellt).

.................................................................................................................................................................................

.................................................................................................................................................................................

.................................................................................................................................................................................

Name des Prüfers: ...................................................................................................................................................

Ort und Datum: .......................................................................................................................................................

Unterschrift: ............................................................................................................................................................

____________
(1) Zutreffendes ankreuzen.

(2) TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle 2 in Artikel 18.01 Nummer 2 geprüft.

Abschnitt IX
Prüfverfahren

1. Allgemeines

1.1 Grundlagen

Die Prüfvorschrift dient zur Verifizierung der Eignung von Bordkläranlagenanlagen an Bord von Fahrgastschiffen.

Bei diesem Verfahren wird anhand einer Testanlage die eingesetzte Verfahrens- und Behandlungstechnik untersucht und zugelassen. Die Übereinstimmung zwischen Testanlage und den später im Einsatz befindlichen Bordkläranlagen wird durch die Anwendung identischer Auslegungs- und Bemessungskriterien gewährleistet.

1.2. Verantwortlichkeit und Prüfstandort

Die Testanlage einer Bordkläranlagen-Typenreihe ist durch einen Technischen Dienst zu prüfen. Die Prüfbedingungen am Prüfstandort liegen in der Verantwortlichkeit des Technischen Dienstes und müssen mit den hier festgelegten Bedingungen übereinstimmen.

1.3 Einzureichende Unterlagen

Die Prüfung erfolgt anhand des Beschreibungsbogens nach Anlage 7 Abschnitt II.

1.4 Vorgaben zur Anlagenbemessung

Die Bordkläranlagen sind so zu bemessen und auszuführen, dass in deren Ablauf die in Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 1 und 2 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden.

2. Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung

2.1 Allgemeines

Vor Beginn der Prüfung muss der Hersteller dem Technischen Dienst bautechnische und verfahrenstechnische Festlegungen zur Testanlage einschließlich eines vollständigen Satzes von Zeichnungen und unterstützenden Berechnungen nach Anlage 7 Abschnitt II liefern sowie vollständige Angaben zu den Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung der Bordkläranlage bereitstellen. Der Hersteller hat dem Technischen Dienst Angaben zur mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit der zu prüfenden Bordkläranlage zu liefern.

2.2 Einbau und Inbetriebnahme

Die Testanlage muss vom Hersteller zur Prüfung so installiert werden, wie es den vorgesehenen Einbaubedingungen an Bord von Fahrgastschiffen entspricht. Der Hersteller muss vor der Prüfung die Bordkläranlage zusammenbauen und in Betrieb nehmen. Die Inbetriebnahme muss entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers erfolgen und ist vom Technischen Dienst zu prüfen.

2.3 Einfahrphase

Der Hersteller hat dem Technischen Dienst die nominelle Zeitdauer der Einfahrphase bis zum normalen Betrieb in Wochen mitzuteilen. Der Hersteller gibt vor, ab wann die Einfahrphase als abgeschlossen gilt und mit der Prüfung begonnen werden kann.

2.4 Zulaufkennwerte

Zum Zweck der Prüfung der Testanlage ist häusliches Rohabwasser zu verwenden. Die Zulaufkennwerte hinsichtlich der Schmutzkonzentrationen ergeben sich aus den Bemessungsunterlagen des Herstellers der Bordkläranlage nach Anlage 7 Abschnitt II durch Bildung des Quotienten von Durchsatz an organischen Stoffen als BSB5-Fracht in kg/d und dem ausgelegten Abwasservolumenstrom Qd in m3/d. Die Zulaufkennwerte sind vom Technischen Dienst entsprechend einzustellen.

Formel 1 - Berechnung des Zulaufkennwertes

CBSB5, Mittel = BSB5/Qd [/kq/d) / (m3/d)]

Sollte sich anhand von Formel 1 eine geringere durchschnittliche BSB5-Konzentration von weniger als CBSB5,s, Mittel = 500 mg/l ergeben, so ist im Zulaufwasser mindestens eine mittlere BSB5-Konzentration von 500 mg/l einzustellen.

Der Technische Dienst darf das zufließende Rohabwasser nicht in einer Zerkleinerungsvorrichtung behandeln. Das Entfernen (u.a. Absieben) von Sand ist zulässig.

3. Prüfverfahren

3.1 Belastungsphasen und hydraulische Beschickung

Der Zeitraum der Prüfung umfasst 30 Prüftage. Die Testanlage wird auf dem Prüffeld mit häuslichem Abwasser entsprechend der nach Tabelle 1 vorgegebenen Belastung beschickt. Es werden unterschiedliche Belastungsphasen untersucht. Der Prüfablauf sieht Normallastphasen und Sonderlastphasen wie Überlastphase, Unterlastphase und Stand-By Betriebsphase vor. Die Dauer der jeweiligen Belastungsphase (Anzahl Prüftage) ist in Tabelle 1 vorgegeben. Die mittlere tägliche hydraulische Belastung für die entsprechenden Lastphasen sind nach Tabelle 1 einzustellen. Die mittlere Schmutzkonzentration, die nach Nummer 2.4 einzustellen ist, wird konstant gehalten.

Tabelle 1: Einzustellende Belastung für Lastphasen

Phase Anzahl Prüftage Tägliche hydraulische Belastung Schmutzkonzentration
Normallast 20 Tage Qd CBSB5 nach Nummer 2.4
Überlast 3 Tage 1,25 Qd CBSB5 nach Nummer 2.4
Unterlast 3 Tage 0,5 Qd CBSB5 nach Nummer 2.4
Stand By 4 Tage Tag 1 und Tag 2: Qd = 0
Tag 3 und Tag 4: Qd
CBSB5 nach Nummer 2.4

Die Sonderlastphasen "Überlast", "Unterlast" und "Stand-By Betrieb" sind ohne Unterbrechung am Stück durchzuführen, die Normallastphase ist in mehrere Teilphasen aufzuteilen. Die Prüfung ist mit einer jeweils mindestens 5 Tage dauernden Normallastphase zu beginnen und zu beenden.

In Abhängigkeit vom vorgegebenen Betrieb der Bordkläranlage sind tägliche hydraulische Beschickungsganglinien einzustellen. Die Wahl der täglichen hydraulischen Beschickungsganglinie richtet sich nach dem Betriebskonzept der Bordkläranlage. Es wird unterschieden, ob die Bordkläranlage mit einem vorgeschalteten Abwasserspeichertank zu betreiben ist oder nicht. Die Beschickungsganglinien (Tagesganglinien) sind in Abbildung 1 und Abbildung 2 dargestellt

Über die gesamte Dauer muss gewährleistet sein, dass der stündliche Zulauf gleichmäßig erfolgt. Der mittlere stündliche Abwasservolumenstrom Qh, Mittel entspricht dem 1/24 der täglichen hydraulischen Belastung gemäß Tabelle 1. Der Zufluss ist durch den Technischen Dienst kontinuierlich zu messen. Die Tagesganglinie muss eine Grenzabweichung von ± 5 % einhalten.

Abbildung 1: Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung mit vorgeschaltetem Abwasserspeichertank

Abbildung 2: Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung ohne vorgeschalteten Abwasserspeichertank

3.2 Unterbrechung oder Abbruch der Prüfung

Eine Unterbrechung der Prüfung kann erforderlich sein, wenn die Testanlage aufgrund eines Stromausfalls oder des Ausfalls eines Bauteils oder einer Komponente nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden kann. Für die Dauer der Reparatur kann die Prüfung unterbrochen werden. In diesen Fällen muss die Prüfung nicht vollständig wiederholt werden, sondern nur die Belastungsphase, in der der Aggregatausfall stattgefunden hat.

Nach der zweiten Unterbrechung der Prüfung ist vom Technischen Dienst zu entscheiden, ob die Prüfung fortgeführt werden kann oder abgebrochen werden muss. Die Entscheidung ist zu begründen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Bei einem Abbruch der Prüfung muss diese vollständig wiederholt werden.

3.3 Untersuchungen zur Reinigungsleistung und Einhaltung von Ablaufgrenzwerten

Der Technische Dienst muss im Zulauf zur Testanlage Proben entnehmen und diese analysieren, um die Übereinstimmung mit den Zulaufkennwerten zu bestätigen. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung und Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte sind aus dem Ablauf der Testanlage Abwasserproben zu entnehmen und zu analysieren. Bei den Probenahmen sind Stichproben und 24h-Mischproben durchzuführen. Bei den 24h-Mischproben können entweder durchfluss- oder zeitproportionale Probenahmen durchgeführt werden. Die Art der 24h-Mischprobe ist vom Technischen Dienst anzugeben. Die Probenahmen im Zu- und Ablauf sind gleichzeitig und gleichwertig vorzunehmen.

Zur Beschreibung und Darstellung der Umgebungs- und Prüfungsbedingungen sind neben den Überwachungsparametern BSB5, CSB und TOC 1 folgende Parameter für den Zulauf und für den Ablauf zu erfassen:

  1. Abfiltrierbare Stoffe (AFS),
  2. pH-Wert,
  3. Leitfähigkeit,
  4. Temperatur der flüssigen Phasen.

Die Anzahl der Untersuchungen richtet sich nach den entsprechenden Belastungsphasen und ist in Tabelle 2 geregelt. Die Anzahl der Probenahmen bezieht sich jeweils auf den Zu- und Ablauf der Testanlage.

Tabelle 2: Vorgaben zu Anzahl und Zeitpunkt der Probenahmen im Zu- und Ablauf der Testanlage

Belastungsphase Anzahl Prüftage Anzahl Probenahmen Vorgaben zum Zeitpunkt der Probenahmen
Normallast 20 Tage 24h-Mischproben:

Stichproben:

8

8

Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen.
Überlast 3 Tage 24h-Mischproben:

Stichproben:

2

2

Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen.
Unterlast 3 Tage 24h-Mischproben:

Stichproben:

2

2

Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen.
Stand By 4 Tage 24h-Mischproben:

Stichproben:

2

2

24h-Mischprobe: Ansetzen der Probenahme nach Einschalten Zulauf und 24h später.

Stichprobe: 1 Stunde nach Einschalten Zulauf und 24h später.

Gesamtanzahl 24h-Mischproben: 14

Gesamtanzahl Stichproben: 14

Weiterhin sind - soweit vorhanden - folgende Betriebsparameter während der Stichprobenahmen zu erfassen:

  1. Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor,
  2. Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor,
  3. Temperatur im Bioreaktor,
  4. Umgebungstemperatur,
  5. weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers.

3.4 Auswertung der Untersuchungen

Zwecks Dokumentation der festgestellten Reinigungsleistung und Prüfung der Einhaltung von Ablaufgrenzwerten sind für die Überwachungsparameter BSB5, CSB und TOC sowie für den Parameter AFS das minimale Probenergebnis (Min), das maximale Probenergebnis (Max) und das arithmetische Mittel (Mittelwert) anzugeben.

Für den maximalen Probenwert ist zusätzlich die Belastungsphase anzugeben. Die Auswertungen sind für alle Belastungsphasen gemeinsam durchzuführen. Die Ergebnisse sind nach folgender Tabelle darzustellen:

Tabelle 3a: Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten - Auswertung zur Dokumentation Einhaltung von Ablaufgrenzwerten

Parameter Probenahmeart Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten Mittelwert Min Max
Wert Phase
Zulauf BSB5 24h-Mischproben ---
Ablauf BSB5 24h-Mischproben
Zulauf BSB5 Stichproben ---
Ablauf BSB5 Stichproben
Zulauf CSB 24h-Mischproben ---
Ablauf CSB 24h-Mischproben
Zulauf CSB Stichproben ---
Ablauf CSB Stichproben
Zulauf TOC 24h-Mischproben ---
Ablauf TOC 24h-Mischproben
Zulauf TOC Stichproben ---
Ablauf TOC Stichproben
Zulauf AFS 24h-Mischproben ---
Ablauf AFS 24h-Mischproben
Zulauf AFS Stichproben ---
Ablauf AFS Stichproben

Tabelle 3b: Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten - Auswertung zur Dokumentation Reinigungsleistung

Parameter Probenahmeart Mittelwert Min Max
Eliminationsleistung BSB5 24h-Mischproben
Eliminationsleistung BSB5 Stichproben
Eliminationsleistung CSB 24h-Mischproben
Eliminationsleistung CSB Stichproben
Eliminationsleistung TOC 24h-Mischproben
Eliminationsleistung TOC Stichproben
Eliminationsleistung AFS 24h-Mischproben
Eliminationsleistung AFS Stichproben

Die übrigen Parameter nach Nummer 3.3 Buchstaben b bis d sowie die Betriebsparameter nach Nummer 3.3 sind in einer tabellarischen Übersicht mit Angabe des minimalen Probenergebnisses (Min), des maximalen Probenergebnisses (Max) und des arithmetischen Mittels (Mittelwert) zusammenzustellen.

3.5 Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 18

Die Grenzwerte nach Artikel 18.01 Nr. 2 Tabelle 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn je Parameter CSB, BSB5 und TOC

  1. die Mittelwerte der insgesamt 14 Ablaufproben und
  2. mindestens 10 der insgesamt 14 Ablaufproben

die vorgegebenen Grenzwerte für 24h-Mischproben und Stichproben nicht überschreiten.

3.6 Betrieb und Wartung während der Prüfung

Während der gesamten Prüfdauer ist die Testanlage nach den Vorgaben des Herstellers zu betreiben. Routinemäßige Kontrollen und Wartungen müssen unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt werden. Der durch den biologischen Reinigungsprozess entstehende Überschussschlamm darf nur dann aus der Bordkläranlage entfernt werden, wenn dies vom Hersteller in dessen Betriebs- und Wartungsanleitung festgelegt wurde. Alle durchgeführten Wartungsarbeiten sind durch den Technischen Dienst aufzuzeichnen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Während der Prüfung dürfen Unbefugte keinen Zutritt zur Testanlage haben.

3.7 Probenanalyse / Analysenverfahren

Die zu untersuchenden Parameter sind unter Anwendung von zugelassenen Normverfahren zu analysieren. Das angewendete Normverfahren ist anzugeben.

4. Prüfbericht

4.1 Der Technische Dienst ist verpflichtet, über die durchgeführte Typprüfung einen Bericht zu erstellen. Der Bericht muss mindestens die unten festgelegten Angaben enthalten:

  1. Einzelheiten zur geprüften Bordkläranlage, wie Typ, Angaben zur nominalen Tagesschmutzfracht sowie die vom Hersteller angewendeten Bemessungsgrundlagen;
  2. Angaben zur Übereinstimmung der geprüften Bordkläranlage mit den vor der Prüfung bereitgestellten Unterlagen;
  3. Angaben zu Einzelmessergebnissen sowie zur Auswertung der Reinigungsleistung und Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte;
  4. Einzelheiten zur Überschussschlammentnahme, wie Häufigkeit und Höhe der entnommenen Volumina;
  5. Angaben zu allen während der Prüfung ausgeführten Betriebs-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen;
  6. Angaben zu allen während der Prüfung aufgetretenen Qualitätsverschlechterungen der Bordkläranlage und stattgefundenen Unterbrechungen der Prüfung;
  7. Angaben zu Problemen, die während der Prüfung aufgetreten sind;
  8. Liste der verantwortlichen Personen mit Angabe der Namen und Stellenbezeichnungen, die bei der Typprüfung der Bordkläranlage beteiligt waren;
  9. Name und Anschrift des Labors, das die Analysen der Wasserproben durchgeführt hat;
  10. Angewendete Untersuchungsmethoden.

.

Beispiele für Prüfabläufe Anhang 1

Beispiel 1

Beispiel 2

.

Anmerkungen zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen (BSB5) in 24h-Mischproben Anhang 2

Die internationalen Normen ISO 5815-1:2019 und 5815-2:2003, schreiben vor, dass zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen die Wasserproben unmittelbar nach der Probenahme in einer randvoll gefüllten, dicht verschlossenen Flasche bei einer Temperatur von 0 bis 4 °C bis zur Durchführung der Analyse aufzubewahren sind. Die BSB5-Bestimmung ist sobald wie möglich oder innerhalb von 24h nach Beendigung der Probenahme zu beginnen.

Um ein Einsetzen von biochemischen Abbauprozessen in der 24h-Mischprobe zu verhindern, wird in der Praxis während der Probenahmezeit die Wasserprobe auf maximal 4 °C herunter gekühlt und bis zur Beendigung der Probenahme bei dieser Temperatur aufbewahrt.

Entsprechende Probenahmegeräte sind auf dem Markt verfügbar.

weiter .

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