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Regelwerk, EU 2014, Betriebssicherheit - EU Bund

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG
- FuTEE-Richtlinie -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 62, ber. 2015 L 16 S. 66;
VO (EU) 2018/1139 - ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2018 S. 1 Inkrafttreten Übergangsbestimmungen A;
RL (EU) 2022/2380 - ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 30 Inkrafttreten Anwendung A;
VO (EU) 2023/1717 - ABl. L 223 vom 11.09.2023 S. 1 Inkrafttreten)



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen ID 240476

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Neufassung -Ersetzt RL 1999/5/EG - Entsprechungstabelle

Ergänzende Informationen
Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2020/167 - Archiv 11/2022

RED Guide - Guide to the Radio Equipment Directive 2014/53/EU [en]

VO (EU) 2022/30


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde mehrmals erheblich geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten und für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten geschaffen, und es werden die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung festgelegt.

(3) In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 werden allgemeine Grundsätze und Musterbestimmungen festgelegt, die auf sämtliche sektorbezogenen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 1999/5/EG sollte daher an diesen Beschluss angepasst werden.

(4) Die für Festnetz-Endeinrichtungen maßgeblichen grundlegenden Anforderungen in der Richtlinie 1999/5/EG, d. h. den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren, den Schutz von Gütern und ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit sicherzustellen, werden von der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 angemessen abgedeckt. Diese Richtlinie sollte daher nicht für Festnetz-Endeinrichtungen gelten.

(5) Fragen des Wettbewerbs auf dem Markt für Endeinrichtungen werden von der Richtlinie 2008/63 der Kommission 8

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