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Regelwerk, EU 2022, Betriebssicherheit - EU Bund

Richtlinie (EU) 2022/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 30)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein Ziel der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Richtlinie besteht eine der grundlegenden Anforderungen, die Funkanlagen erfüllen müssen, darin, dass sie mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel sind. In diesem Zusammenhang heißt es in der Richtlinie 2014/53/EU, dass durch die Interoperabilität von Funkanlagen und Zubehör wie Ladegeräten die Nutzung von Funkanlagen vereinfacht und zur Verringerung unnötigen Abfalls und zur Senkung der Kosten beigetragen wird und dass insbesondere zum Nutzen der Verbraucher und anderer Endnutzer ein einheitliches Ladegerät für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen entwickelt werden muss.

(2) Seit 2009 werden auf Unionsebene Anstrengungen unternommen, um die Fragmentierung des Marktes für Ladeschnittstellen von Mobiltelefonen und ähnlichen Funkanlagen zu begrenzen. Mit den jüngsten freiwilligen Initiativen konnte zwar eine stärkere Standardisierung derjenigen Ladenetzteile erreicht werden, welche den externen Stromversorgungteil von Ladegeräten bilden, und die Zahl der verschiedenen auf dem Markt verfügbaren Ladelösungen verringert werden, aber die politischen Ziele der Union - die Verbraucherfreundlichkeit sicherzustellen, den Elektronikabfall zu verringern und eine Fragmentierung des Marktes für Ladenetzteile zu vermeiden - werden mit diesen Initiativen nicht vollständig erreicht.

(3) Die Union setzt sich dafür ein, effiziente Ressourcennutzung durch den Übergang zu einer sauberen Kreislaufwirtschaft zu fördern, indem sie Initiativen wie die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und in jüngerer Zeit den von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 ausgeführten europäischen Grünen Deal auf den Weg bringt. Das Ziel der vorliegenden Richtlinie besteht darin, die durch den Verkauf von Funkanlagen entstehenden Elektronikabfälle zu verringern sowie den Rohstoffbedarf und die CO2-Emissionen in Verbindung mit Herstellung, Transport und Entsorgung von Ladegeräten zu senken und so eine Kreislaufwirtschaft zu fördern.

(4) In ihrem in der Mitteilung vom 11. März 2020 ausgeführten Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft kündigte die Kommission Initiativen an, die den gesamten Produktlebenszyklus betreffen, d. h. auf die Produktgestaltung ausgerichtet sind, Prozesse der Kreislaufwirtschaft fördern, zu nachhaltigem Verbraucherverhalten anregen und dafür sorgen, dass die verwendeten Ressourcen so lange wie möglich in der Unionswirtschaft verbleiben.

(5) Die Kommission hat eine Folgenabschätzungsstudie durchgeführt, die ergeben hat, dass das Binnenmarktpotenzial nicht voll ausgeschöpft wird, da die anhaltende Fragmentierung des Marktes für Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle von Mobiltelefonen und anderen ähnlichen Funkanlagen den Verbraucherkomfort einschränkt und zu einer Zunahme von Elektronikabfällen führt.

(6) Die Interoperabilität von Funkanlagen und Zubehör wie Ladegeräten wird dadurch beeinträchtigt, dass bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion, wie tragbare Mobiltelefone, tablets, Digitalkameras, Kopfhörer oder headsets, tragbare Videospielkonsolen, tragbare Lautsprecher, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbare Navigationssysteme, Ohrhörer und Laptops, mit unterschiedlichen Ladeschnittstellen ausgestattet sind. Darüber hinaus gibt es mehrere Arten von Schnellladeprotokollen, mit denen nicht immer ein Mindestleistungsniveau sichergestellt wird. Daher ist ein Tätigwerden der Union erforderlich, um ein gemeinsames Maß an Interoperabilität sowie die Bereitstellung von Informationen über die Ladeeigenschaften von Funkanlagen für Verbraucher und andere Endnutzer zu unterstützen. Dazu ist es notwendig, in die Richtlinie 2014/53

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(Stand: 29.12.2022)

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