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Kapitel V
Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

Abschnitt I
Aufgaben

Artikel 75 Errichtung und Funktionen der Agentur

(1) Hiermit wird eine Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit errichtet.

(2) Um die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Zivilluftfahrt im Einklang mit den Zielen nach Artikel 1 zu gewährleisten, erfüllt die Agentur folgende Funktionen:

  1. Sie nimmt alle unter diese Verordnung fallenden Aufgaben wahr und gibt Stellungnahmen zu allen einschlägigen Angelegenheiten ab;
  2. sie unterstützt die Kommission durch die Ausarbeitung von Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung zu treffen sind. Handelt es sich hierbei um technische Vorschriften, darf die Kommission deren Inhalt nicht ohne vorherige Koordinierung mit der Agentur ändern;
  3. sie leistet der Kommission die erforderliche technische, wissenschaftliche und verwaltungstechnische Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
  4. sie ergreift die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Befugnisse, die ihr durch diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften der Union übertragen werden;
  5. sie führt die Inspektionen, anderen Überwachungstätigkeiten und Untersuchungen durch, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind oder um die sie die Kommission ersucht hat;
  6. sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen der Mitgliedstaaten Funktionen und Aufgaben wahr, die diesen durch geltende internationale Übereinkünfte, insbesondere durch das Abkommen von Chicago, zugewiesen werden;
  7. sie unterstützt die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere indem sie ein Forum für den Austausch von Informationen und Fachkenntnissen bietet;
  8. sind im Unionsrecht Leistungssysteme für die Zivilluftfahrt vorgesehen, wirkt sie bei den unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten auf Ersuchen der Kommission an der Festlegung, Messung, Meldung und Analyse von Leistungsindikatoren mit;
  9. sie verbreitet die Luftfahrtnormen und -vorschriften der Union auf internationaler Ebene und schafft dazu die Voraussetzungen für eine angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen;
  10. sie arbeitet mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den Bereichen zusammen, die technische Aspekte der Zivilluftfahrt betreffen.

Artikel 76 Maßnahmen der Agentur

(1) Die Agentur unterstützt im Einklang mit den in Artikel 4 festgelegten Grundsätzen die Kommission auf Ersuchen bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für Änderungen der Verordnung und der auf der Grundlage dieser Verordnung zu erlassenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Zu diesem Zweck legt die Agentur der Kommission schriftliche Stellungnahmen vor.

(2) Die Agentur gibt zur Anwendung der Artikel 70 und 71 Empfehlungen ab, die an die Kommission gerichtet sind.

(3) Im Einklang mit Artikel 115 und den anwendbaren, auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen und andere Einzelspezifikationen, annehmbare Nachweisverfahren sowie Anleitungen für die Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

(4) Die Agentur trifft die jeweiligen Entscheidungen zur Anwendung des Absatzes 6 dieses Artikels, der Artikel 77 bis 83, 85 und 126 und in den Bereichen, in denen ihr Aufgaben gemäß den Artikeln 64 und 65 übertragen wurden.

Die Agentur kann jeder natürlichen oder juristischen Person, der sie eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt hat, unter den Umständen und Bedingungen nach Artikel 71 Absatz 1 Ausnahmen gewähren.

In einem solchen Fall teilt die Agentur der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher unverzüglich die gewährte Ausnahme, die Gründe für ihre Erteilung und gegebenenfalls die erforderlichen Minderungsmaßnahmen, die getroffen wurden, mit.

Wurde eine Ausnahme mit einer Geltungsdauer von mehr als acht aufeinanderfolgenden Monaten gewährt oder hat die Agentur wiederholt dieselben Ausnahmen gewährt und überschreitet deren gesamte Geltungsdauer acht Monate, so prüft die Kommission, ob die in Artikel 71 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Wenn dies ihrer Ansicht nach nicht zutrifft, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die ihren Beschluss enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von der Agentur in dem gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher erfasst.

Nach der Mitteilung des Durchführungsrechtsakts widerruft die Agentur diese Ausnahme unverzüglich.

(5) Die Agentur erstellt Berichte über die Inspektionen und sonstigen Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 85.

(6) Die Agentur reagiert unverzüglich auf ein die Sicherheit betreffendes Problem, das in den Anwendungsbereich diese Verordnung fällt, wie folgt:

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(Stand: 13.11.2024)

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