umwelt-online: ES-TRIN - Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (2) 2021

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Teil III
Sonderbestimmungen

Kapitel 19
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

Artikel 19.01 Allgemeine Bestimmungen

1. Folgende Bestimmungen gelten nicht:

  1. Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe b;
  2. Artikel 4.01 bis 4.02;
  3. Artikel 8.08 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7;
  4. Artikel 10.14 Nummer 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V.

2. Folgende Einrichtungen sind auf Fahrgastschiffen verboten:

  1. mit Flüssiggas und flüssigem Brennstoff betriebene Lampen nach Artikel 15.07 Nummer 3 Satz 2;
  2. mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach Artikel 16.02 Nummern 2 und 3
  3. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach Artikel 16.04;
  4. Heizgeräte und beheizte Kessel nach Artikel 16.07;
  5. Flüssiggasanlagen nach Kapitel 17.

3. Schiffe ohne eigenen Antrieb dürfen zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen werden.

4. Auf Fahrgastschiffen müssen Bereiche für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden sein, die den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen entsprechen.

5. Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 2 Satz 1 darf der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast für den Rudergänger zwei Schiffslängen oder 250 m, je nachdem welcher Wert geringer ist, nicht überschreiten.

6. Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 3 Absatz 3 muss ein Fahrgastschiff mit geeigneten Hilfsmitteln ausgerüstet sein, wenn eine freie Sicht nach hinten nicht gewährleistet ist. Sofern diese Hilfsmittel bei Nacht keine freie Sicht ermöglichen, ist eine entsprechende Beschränkung im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 zu vermerken.

Artikel 19.02 Schiffskörper

1. Die Dicke der Außenhaut stählerner Fahrgastschiffe ist bei wiederkehrenden Untersuchungen wie folgt festzulegen:

  1. Die Mindestdicke tmin der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut von Fahrgastschiffen bestimmt sich nach dem größeren Wert der folgenden Formeln:

    t1min = 0,006 · α · √T [mm];

    t2min = ƒ · 0,55 · √LF [mm].

    In diesen Formeln bezeichnet:

    ƒ = 1 + 0,0013 - (α - 500);

    α = Längs- oder Querspantabstand [mm]. Bei einem geringeren Spantabstand als 400 mm ist α = 400 mm zu setzen.

  2. Der sich nach Buchstabe a ergebende Mindestwert für die Plattendicke kann unterschritten werden, wenn der zulässige Wert auf Basis eines rechnerischen Nachweises für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) festgelegt und bescheinigt ist.
  3. An keiner Stelle der Außenhaut darf der nach Buchstabe a oder b berechnete Wert 3 mm unterschreiten.
  4. Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenplatten den Mindestwert nach Buchstabe a oder b, in Verbindung mit Buchstabe c unterschritten haben.

2. Anzahl und Anordnung der Schotte sind so zu wählen, dass das Schiff im Leckfall schwimmfähig nach Artikel 19.03 Nummern 7 bis 13 bleibt. Jeder Teil der inneren Struktur, der die Wirksamkeit der Unterteilung des Schiffes beeinflusst, muss wasserdicht und so konstruiert sein, dass die Integrität der Unterteilung gewahrt bleibt.

3. Für die Bestimmung der Lage des Kollisionsschotts und des Achterpiekschotts gelten die Bestimmungen des Artikel 3.03 Nummer 1, wobei abweichend davon als Bezugsgröße die Länge in der Wasserlinie LwL statt der Länge L heranzuziehen ist

4. Ein Querschott darf mit einer Schottversetzung versehen sein, wenn alle Teile dieser Versetzung innerhalb des sicheren Bereichs liegen.

5. Die Schotte, die in der Leckrechnung nach Artikel 19.03 Nummern 7 bis 13 berücksichtigt werden, müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt sein. Fehlt ein Schottendeck, müssen sie mindestens 0,20 m über die Tauchgrenze hochgeführt sein.

6. Die Anzahl der Öffnungen in diesen Schotten muss so gering gehalten sein, wie es die Bauart und der ordnungsgemäße Betrieb des Schiffes zulassen. Öffnungen und Durchführungen dürfen die wasserdichte Funktion der Schotte nicht nachteilig beeinflussen.

7. Kollisionsschotte dürfen keine Öffnungen und keine Türen haben.

8. Schotte, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dürfen keine Türen haben.

9. Handbetätigte Türen in Schotten nach Nummer 5 ohne Fernbedienung sind nur außerhalb des Fahrgastbereichs zulässig. Sie müssen

  1. dauernd geschlossen bleiben und dürfen nur zum Durchgang kurzfristig geöffnet werden;
  2. schnell und sicher durch geeignete Vorrichtungen verschlossen werden können;
  3. auf beiden Seiten mit der Aufschrift versehen sein:

"Tür unmittelbar nach Durchgang schließen".

10. Türen in Schotten nach Nummer 5, die langfristig geöffnet sind, müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. sie müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten des Schotts und von einer gut zugänglichen Stelle oberhalb des Schottendecks geschlossen werden können;
  2. nach einem fernbetätigten Schließen müssen sich die Türen an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen lassen. Der Schließvorgang darf insbesondere nicht durch Teppiche oder Fußleisten beeinträchtigt werden;
  3. die Dauer des fernbetätigten Schließvorganges muss mindestens 30 Sekunden betragen und darf 60 Sekunden nicht überschreiten;
  4. während des Schließvorgangs muss automatisch ein akustischer Alarm bei der Tür gegeben werden;
  5. es muss sichergestellt sein, dass Türantrieb und Alarm auch unabhängig vom Bordnetz funktionieren. Am Ort der Fernbedienung muss eine Vorrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob die Tür offen oder geschlossen ist.

11. Türen in Schotten nach Nummer 5 und ihre Betätigungsorgane müssen im sicheren Bereich liegen.

12. Im Steuerhaus muss eine Warnanlage vorhanden sein, die anzeigt, welche Tür in Schotten nach Nummer 5 geöffnet ist.

13. Rohrleitungen mit offenen Mündungen und Lüftungskanäle müssen so verlegt sein, dass über sie in keinem betrachteten Leckfall weitere Räume oder Tanks geflutet werden.

  1. Stehen mehrere Abteilungen über Rohrleitungen oder Lüftungskanäle in offener Verbindung miteinander, so müssen diese an geeigneter Stelle über der ungünstigsten Leckwasserlinie geführt werden.
  2. Rohrleitungen brauchen die Anforderung nach Buchstabe a nicht zu erfüllen, wenn an den durchbrochenen Schotten Absperrarmaturen mit Fernbetätigung von oberhalb des Schottendecks vorhanden sind.
  3. Hat ein Rohrleitungssystem in einer Abteilung keine offene Mündung, gilt die Rohrleitung bei Beschädigung dieser Abteilung als unbeschädigt, wenn sie innerhalb des sicheren Bereichs verläuft und vom Boden mehr als 0,50 m Abstand hat.

14. Fernbedienungen von Schotttüren nach Nummer 10 und Absperrarmaturen nach Nummer 13 Buchstabe b oberhalb des Schottendecks sind als solche deutlich kenntlich zu machen.

15. Bei Doppelböden muss deren Höhe und bei Wallgängen muss deren Breite mindestens 0,60 m betragen.

16. Fenster dürfen unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie wasserdicht sind, sich nicht öffnen lassen, eine ausreichende Festigkeit besitzen und Artikel 19.06 Nummer 14 entsprechen.

Artikel 19.03 Stabilität

1. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf Ergebnissen der Anwendung eines Standards für Intaktstabilität beruht, nachweisen, dass die Intaktstabilität des Schiffes angemessen ist. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die Leerschiffsdaten, die den Stabilitätsberechnungen zu Grunde liegen, sind durch einen Krängungsversuch zu ermitteln.

2. Die Intaktstabilität muss für die folgenden Standardladebedingungen nachgewiesen sein:

  1. bei Beginn der Fahrt:
    100 % Fahrgäste, 98 % Brennstoff und Frischwasser, 10 % Abwasser;
  2. während der Fahrt:
    100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser, 50 % Abwasser;
  3. bei Fahrtende:
    100 % Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, 98 % Abwasser;
  4. leeres Schiff:
    keine Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, kein Abwasser.

Für alle Standardladebedingungen sind die Ballasttanks entweder leer oder voll anzunehmen, entsprechend ihrer üblichen Verwendung.

Zusätzlich muss für die folgende Ladebedingung der Nachweis für Nummer 3 Buchstabe d erbracht werden:

100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser, 50 % Abwasser, sämtliche anderen Flüssigkeitstanks, einschließlich Ballast, zu 50 % gefüllt.

3. Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität durch eine Berechnung muss unter Anwendung der folgenden Bestimmungen für die Intaktstabilität und für die unter Nummer 2 Buchstaben a bis d genannten Standardladebedingungen erbracht werden:

  1. Der maximale aufrichtende Hebelarm hmax muss bei einem Krängungswinkel Φmax ≥ (Φmom + 3°) auftreten und muss mindestens 0,20 m betragen. Wenn Φƒ < Φmax ist, muss der aufrichtende Hebelarm beim Flutungswinkel Φƒ mindestens 0,20 m betragen.
  2. Der Flutungswinkel Φƒ darf nicht kleiner sein als (Φmom + 3°).
  3. Die Fläche a unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme muss in Abhängigkeit von der Lage von Φƒ und Φmax mindestens folgende Werte erreichen:
    Fall A
    1 Φmax ≤ 15°oder Φƒ ≤ 15° 0,05 m.rad bis zum kleineren der Winkel Φmax oder Φƒ
    2 15° < Φmax < 30° Φmax ≤ Φƒ 0,035 + 0,001 · (30 - Φmax) m · rad bis zum Winkel Φmax
    3 15° < Φƒ < 30° Φmax > Φƒ 0,035 + 0,001 · (30 - Φƒ) m · rad bis zum Winkel Φƒ
    4 Φmax ≥ 30° und Φƒ ≥ 30° 0,035 m · rad bis zum Winkel Φ = 30°

    Dabei ist

    hmax der maximale Hebelarm;

    Φ der Krängungswinkel;

    Φƒ der Flutungswinkel, d.h. der Krängungswinkel, bei dem Öffnungen im Rumpf, in den Aufbauten oder Deckshäusern, die nicht wasserdicht verschlossen werden können, eintauchen;

    Φmom der maximale Krängungswinkel nach Buchstabe e;

    Φmax der Krängungswinkel, bei dem der maximal aufrichtende Hebelarm auftritt;

    a die Fläche unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme;

  4. Die metazentrische Höhe zu Beginn GMo, korrigiert um den Effekt der freien Oberflächen in Flüssigkeitstanks, darf nicht weniger als 0, 15 m betragen;
  5. Der Krängungswinkel Φmom darf in beiden folgenden Fällen jeweils den Wert von 12° nicht überschreiten:
    1. a) unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Personen und Wind nach den Nummern 4 und 5;
    2. b) unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Personen und Drehbewegung nach den Nummern 4 und 6;
  6. Der Restfreibord darf unter dem Ansatz eines Krängungsmoments aus Personen, Wind und Drehbewegung nach den Nummern 4, 5 und 6 nicht weniger als 0,20 m betragen;
  7. Der Restsicherheitsabstand muss für Schiffe mit Fenstern oder anderen Öffnungen in der Außenhaut unterhalb des Schottendecks, die nicht wasserdicht verschlossen sind, unter dem Ansatz der drei Krängungsmomente aus Buchstabe f mindestens 0, 10 m betragen.

4. Das Moment aufgrund der einseitigen Ansammlung von Personen Mp ist wie folgt zu berechnen:

Mp = g · P · γ = g · Σ Pi · γi [kNm]

In dieser Formel bezeichnet:

P = Gesamtmasse der Personen an Bord in [t], berechnet über die Summe aus der maximal zulässigen Zahl der Fahrgäste und der maximalen Zahl von Bordpersonal und Besatzung unter normalen Betriebsbedingungen unter der Annahme einer durchschnittlichen Masse von 0,075 t pro Person;

γ = seitlicher Abstand des Schwerpunkts der Personenmasse P von der Schiffsmittellinie in [m];

g = Gravitationsbeschleunigung (g = 9,81 m/s2);

Pi = Masse der auf der Fläche Ai angesammelten Personen mit:

Pi = ni · 0,075 · Ai [t]

In dieser Formel bezeichnet:

Ai = Fläche, auf der sich Personen befinden in [m2];

ni = Personenzahl pro Quadratmeter mit:

ni = 3,75 für freie Decksflächen und Flächen mit beweglichem Mobiliar; für Flächen mit festeingebautem Sitzmobiliar, wie Bänken, ist ni unter Annahme einer Sitzbreite von 0,50 m und einer Sitztiefe von 0,75 m pro Person zu berechnen;

γi= seitlicher Abstand des Flächenschwerpunkts der Fläche Ai von der Schiffsmittellinie in [m].

Die Berechnung muss für eine Ansammlung der Personen sowohl an Steuerbord als auch an Backbord durchgeführt werden.

Die Verteilung der Personen muss vom Standpunkt der Stabilität aus gesehen die ungünstigste sein. Kabinen sind bei der Berechnung des Personenmoments als unbesetzt anzunehmen.

Für die Berechnung der Ladefälle ist der Höhenschwerpunkt einer Person mit 1 m über dem tiefsten Punkt des jeweiligen Decks auf 0,5 LwL ohne Berücksichtigung von jeglicher Deckskrümmung und bei Annahme einer Masse von 0,075 t pro Person zu berücksichtigen.

Eine detaillierte Ermittlung der Decksflächen, die von Personen besetzt sind, kann entfallen, wenn folgende Werte verwendet werden:

P = 1,1 · Fmax · 0,075 für Tagesausflugsschiffe;
1,5 · Fmax · 0,075 für Kabinenschiffe.
In diesen Formeln bezeichnet:
Fmax = höchstzulässige Zahl von Fahrgästen an Bord;
γ = B/2 [m].

5. Das Moment aus Wind Mw ist wie folgt zu berechnen:

Mw= ρw · Aw · (Lw + (T / 2)) [kNm]

In dieser Formel bedeuten:

ρw = der spezifische Winddruck von 0,25 kN/m2;

Aw = der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m2];

lw = der Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes Aw von der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m].

Bei der Berechnung des Lateralplanes sind die vorgesehenen Einhausungen der Decks durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen zu berücksichtigen.

6. Das Moment aus Zentrifugalkraft Mdr, hervorgerufen durch die Drehbewegung des Schiffes, ist wie folgt zu berechnen:

Mdr = cdr · CB · v2 · (D / LWL) · (KG - T/2) [kNm]

In dieser Formel bezeichnet:

Cdr= ein Koeffizient von 0,45;

CB= der Blockkoeffizient (falls nicht bekannt, ist dieser 1,0 zu setzen);

v = die Maximalgeschwindigkeit des Schiffes in [m/s];

KG = der Abstand des Schwerpunkts von der Oberkante Kiel in [m].

Wenn das Fahrgastschiff mit einem Antrieb entsprechend Artikel 6.06 ausgerüstet ist, ist Mdr aus Groß- oder Modellversuchen oder aus entsprechenden Berechnungen abzuleiten.

7. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung nachweisen, dass die Leckstabilität des Schiffes angemessen ist. Hierbei ist für den Endzustand der Flutung das Berechnungsverfahren nach dem "wegfallenden Auftrieb" und für die Zwischenzustände der Flutung das Berechnungsverfahren des "Gewichtszuwachses" anzuwenden. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden.

8. Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für die in Nummer 2 angegebenen Standardladebedingungen nachgewiesen werden. Hierbei muss für drei Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung des Endzustandes der Flutung) und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.

9. Fahrgastschiffe müssen den 1-Abteilungsstatus und den 2-Abteilungsstatus einhalten.

Die folgenden Vorgaben sind für den Leckfall zu berücksichtigen:

1-Abteilungsstatus 2-Abteilungsstatus
Ausdehnung des Seitenlecks
längs l [m] 0,10 · LwL, jedoch nicht weniger als 4,00 m 0,05 · LwL, jedoch nicht weniger als 2,25 m
quer b [m] B/5 0,59
senkrecht h [m] vom Schiffsboden nach oben ohne Begrenzung
Ausdehnung des Bodenlecks
längs l [m] 0,10 · LwL, jedoch nicht weniger als 4,00 m 0,05 · LwL, jedoch nicht weniger als 2,25 m
quer b [m] B/5
senkrecht h [m] 0,59; Rohrleitungen, die entsprechend Artikel 19.02 Nr. 13 Buchstabe c verlegt sind, können als unbeschädigt angenommen werden.
  1. Für den 1-Abteilungsstatus können die Schotte als nicht beschädigt angenommen werden, wenn der Abstand zwischen zwei benachbarten Schotten größer ist als die Länge des Lecks. Längsschotte, die sich in einem Abstand von weniger als B/3 zu der Außenhaut, gemessen im rechten Winkel zur Schiffsmittellinie in der Ebene der größten Einsenkung, befinden, dürfen in der Rechnung nicht berücksichtigt werden. Eine Schottversetzung in einem Querschott, die länger ist als 2,50 m, gilt als Längsschott.
  2. Für den 2-Abteilungsstatus wird jedes Schott innerhalb der Leckausdehnung als beschädigt angenommen. Das bedeutet, dass die Lage der Schotte so gewählt werden muss, dass das Fahrgastschiff nach der Flutung von zwei oder mehreren angrenzenden Abteilungen in Längsrichtung schwimmfähig bleibt.
  3. Der niedrigste Punkt jeder nicht wasserdichten Öffnung (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Leckwasserlinie liegen. Das Schottendeck darf im Endzustand der Flutung nicht eintauchen.
  4. Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.

    Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:

    Unterkunftsräume 95 %
    Maschinen- und Kesselräume 85 %
    Gepäck- und Vorratsräume 75 %
    Doppelböden, Treibstofftanks, Ballasttanks und andere Tanks je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 % oder 95 %
  5. Falls ein Leck geringerer Ausdehnung als oben angegeben ungünstigere Bedingungen hinsichtlich Krängung oder Verlust an metazentrischer Höhe ergibt, muss ein derartiges Leck bei der Berechnung angenommen werden.

10. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 8 müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:

  1. Der Krängungswinkel e der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15° nicht überschreiten.
  2. Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel Φ von 25° erreicht ist.
  3. Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.
  4. Für die Berechnung des Effekts der freien Oberflächen in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.

11. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien unter Berücksichtigung des Krängungsmomentes nach Nummer 4 eingehalten werden:

  1. Der Krängungswinkel ΦE darf 10° nicht überschreiten.
  2. Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR ≥ 0,02 m in Verbindung mit einer Fläche a ≥ 0,0025 m · rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten ungeschützten Öffnung oder auf jeden Fall vor Erreichen eines Krängungswinkels von 25° einzuhalten.

    Dabei ist

    ΦE der Krängungswinkel im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach Nummer 4;

    Φm der Winkel der verschwindenden Stabilität oder der Winkel, bei dem die erste ungeschützte Öffnung zu Wasser kommt, oder 25°; der niedrigere dieser Werte ist anzuwenden;

    GZR der Resthebelarm im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach Nummer 4;

    GZK der krängende Hebelarm aus dem Moment nach Nummer 4.

  3. Nichtwasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist. Falls derartige Öffnungen vor diesem Punkt eintauchen, müssen die Räume, die mit ihnen verbunden sind in der Leckstabilitätsrechnung als geflutet angesehen werden.

12. Schließvorrichtungen von Öffnungen, die wasserdicht verschließbar sein müssen, sind entsprechend zu kennzeichnen.

13. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen sie folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) 1 anzuwenden;
  2. sie müssen selbsttätig wirken;
  3. sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein;
  4. die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.

Artikel 19.04 Sicherheitsabstand und Freibord

1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens der Summe entsprechen:

  1. aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die zulässige Krängung nach Artikel 19.03 Nummer 3 Buchstabe e ergibt, und
  2. aus dem Restsicherheitsabstand nach Artikel 19.03 Nummer 3 Buchstabe g. Bei Schiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,50 m betragen.

2. Der Freibord muss mindestens der Summe entsprechen:

  1. aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die Krängung nach Artikel 19.03 Nummer 3 Buchstabe e ergibt und
  2. dem Restfreibord nach Artikel 19.03 Nummer 3 Buchstabe f.

Der Freibord muss jedoch mindestens 0,30 m betragen.

3. Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass der Sicherheitsabstand nach Nummer 1, der Freibord nach Nummer 2 und die Artikel 19.02 und 19.03 eingehalten sind.

4. Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder einen größeren Freibord festsetzen.

Artikel 19.05 Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste

1. Die Untersuchungskommission setzt die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste fest und trägt diese in das Binnenschiffszeugnis ein.

2. Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste darf keinen der folgenden Werte überschreiten:

  1. Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 19.06 Nr. 8 nachgewiesen ist;
  2. Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 19.03 zugrunde gelegt ist;
  3. Zahl der vorhandenen Betten für Fahrgäste auf Kabinenschiffen, die für Reisen mit Übernachtung genutzt werden.

3. Für Kabinenschiffe, die auch als Tagesausflugsschiffe eingesetzt werden, ist die Zahl der Fahrgäste als Tagesausflugsschiff und als Kabinenschiff zu berechnen und in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.

4. Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist an Bord an auffallender Stelle deutlich lesbar anzuschlagen.

Artikel 19.06 Fahrgasträume und -bereiche

1. Fahrgasträume müssen

  1. sich auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der Ebene des Achterpiekschotts befinden und
  2. von Maschinen- und Kesselräumen gasdicht getrennt sein.

Decksbereiche, die durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern auch seitlich teilweise oder vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie an geschlossene Fahrgasträume genügen.

2. Schränke nach Artikel 14.13 und Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen sich außerhalb des Fahrgastbereiches befinden.

3. Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder für 12 oder mehr Fahrgäste Betten aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Auf Tagesausflugsschiffen darf einer dieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge ersetzt sein. Räume, ausgenommen Kabinen, und Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen.
  2. Befinden sich Räume unter dem Schottendeck, darf einer der Ausgänge eine wasserdichte Schotttür nach Artikel 19.02 Nummer 10 zu einer benachbarten Abteilung sein, von der aus das höherliegende Deck unmittelbar erreicht werden kann. Der andere Ausgang muss unmittelbar oder, wenn nach Buchstabe a gestattet, als Notausgang auf das Schottendeck oder ins Freie führen. Dies gilt nicht für die einzelnen Kabinen.
  3. Ausgänge nach Buchstaben a und b müssen zweckmäßig angeordnet sein, und müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m und eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Bei Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen darf die lichte Breite bis auf 0,70 m herabgesetzt werden.
  4. Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muss die Summe der Breiten aller Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im Notfall benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen.
  5. Ist die Anzahl der Fahrgäste für die Gesamtbreite aller Ausgänge maßgebend, muss die Breite jedes Ausgangs mindestens 0,005 m je Fahrgast betragen.
  6. Notausgänge müssen eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,60 m aufweisen oder einen Mindestdurchmesser von 0,70 m. Sie müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen und beiderseits gekennzeichnet sein.
  7. Ausgänge von Räumen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m haben. Ausgänge, die gewöhnlich für das an oder von Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufweisen.

4. Türen von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Mit Ausnahme der Türen, die nach Verbindungsgängen führen, müssen sie sich nach außen öffnen lassen oder als Schiebetüren gebaut sein.
  2. Kabinentüren müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit auch von der Außenseite aufgeschlossen werden können.
  3. Türen mit Antrieb müssen sich bei Ausfall der Antriebsenergie leicht öffnen lassen.
  4. Bei Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, muss auf der Seite, in die die Tür ausschwingt, der seitliche Abstand zwischen der schlossseitigen Innenkante des Türrahmens und einer benachbarten, senkrecht zur Türebene angeordneten Wand mindestens 0,60 m betragen.

5. Verbindungsgänge müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m haben. Führen sie zu Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, müssen sie die in Nummer 3 Buchstaben d und e genannten Anforderungen an die Breite der zu den Verbindungsgängen führenden Ausgänge erfüllen.
  2. Ihre lichte Höhe darf 2,00 m nicht unterschreiten.
  3. Verbindungsgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen. Verbindungsgänge mit einer Breite von mehr als 1,50 m müssen beiderseits Handläufe aufweisen.
  4. Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum nur ein Verbindungsgang, muss die lichte Breite des Verbindungsgangs mindestens 1,00 m betragen.
  5. Sie müssen frei von Absätzen sein.
  6. Sie dürfen nur zu freien Decks, Räumen oder Treppen führen.
  7. Sackgassen in Verbindungsgängen dürfen nicht länger als zwei Meter sein.

6. Fluchtwege müssen zusätzlich zu Nummer 5 den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Bei der Anordnung von Treppen, Ausgängen und Notausgängen muss berücksichtigt sein, dass bei Feuer in einem beliebigen Raum alle anderen Räume verlassen werden können.
  2. Fluchtwege müssen auf kürzestem Weg zu Sammelflächen nach Nummer 8 führen.
  3. Fluchtwege dürfen nicht durch Maschinenräume und Küchen führen.
  4. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen keine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches eingebaut sein.
  5. Türen an Fluchtwegen müssen so gebaut sein, dass sie die Mindestbreite des Fluchtweges nach Nummer 5 Buchstabe a oder d nicht einengen.
  6. Fluchtwege und Notausgänge müssen deutlich markiert sein. Die Markierungen müssen von der Notbeleuchtung beleuchtet werden.

7. Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.

8. Für alle Personen an Bord müssen Sammelflächen vorhanden sein, die den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Gesamtfläche der Sammelflächen As muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen:

    Tagesausflugsschiffe: As = 0,35 · Fmax [m2]

    Kabinenschiffe: As = 0,45 · Fmax [m2]

    In dieser Formel bezeichnet:

    Fmax = die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord.

  2. Jede einzelne Sammel- und Evakuierungsfläche muss größer als 10 m2 sein.
  3. Die Sammelflächen müssen frei von beweglichem und festem Mobiliar sein.
  4. Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, bewegliches Mobiliar, so ist dieses ausreichend gegen Verrutschen zu sichern.
  5. Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitzmobiliar, braucht die Zahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der Personen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksichtigt wird, darf jedoch nicht die Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung stehen.
  6. Von den Evakuierungsflächen aus müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein.
  7. Eine sichere Evakuierung der Personen von diesen Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten des Schiffes möglich sein.
  8. Die Sammelflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen.
  9. Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an Bord zu kennzeichnen.
  10. Die Vorschriften nach Buchstaben d und e gelten auch für offene Decks, auf denen Sammelflächen ausgewiesen sind.
  11. Sind an Bord Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 vorhanden, braucht die Zahl der Personen, für die sie geeignet sind, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden.
  12. Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach den Buchstaben e, j und k erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste an Bord ausreichen.

9. Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen:

  1. Entsprechend der Europäischen Norm EN 13056 : 2000 gebaut sein.
  2. Eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Verbindungsgängen oder Treppen führen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben.
  3. Eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum führen, der nur über diese Verbindungstreppe zugänglich ist.
  4. Im sicheren Bereich liegen, sofern nicht auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine Treppe vorhanden ist.
  5. Darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, folgenden Anforderungen genügen:
    1. a) die Neigung der Treppen darf 38° nicht überschreiten;
    2. b) die Treppen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen;
    3. c) die Treppen dürfen keine Wendelung aufweisen;
    4. d) die Treppen dürfen nicht quer zum Schiff verlaufen;
    5. e) die Handläufe der Treppen sind mit einem waagerechten Abstand von 0,30 m über die An- und Austritte so hinauszuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken;
    6. f) Handläufe, Vorderkanten zumindest der ersten und der letzten Stufen sowie die Bodenbeläge an den Enden der Treppen sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben.

    Aufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, und Aufstiegshilfen, wie Treppenlifte oder Hebebühnen, müssen entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines Mitgliedstaats ausgeführt sein.

10. Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile der Decks müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie müssen mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1,00 m Höhe oder einem Geländer nach der Europäischen Norm EN 711 : 2016, Bauart PF, PG oder PZ umgeben sein. Schanzkleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen.
  2. Öffnungen und Einrichtungen für das an oder von Bord gehen sowie Öffnungen für das Ein- oder Ausladen müssen gesichert werden können und eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben. Öffnungen, die gewöhnlich für das an oder von Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m aufweisen.
  3. Sind die Öffnungen oder Einrichtungen für das an oder von Bord gehen nicht vom Steuerhaus einsehbar, müssen optische oder elektronische Hilfsmittel vorhanden sein;

11. Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu den Winden und zu Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können. An diesen Zugängen muss außerdem an auffälliger Stelle ein Symbol entsprechend Anlage 4 Bild 1 angebracht sein.

12. Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm EN 14206 : 2003 beschaffen sein. Abweichend von Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen.

13. Verkehrswege, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und Süllen sein, deren Höhe 0,025 m überschreitet. Wände an Verkehrswegen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit Handläufen in einer Höhe von 0,90 m über dem Boden zu versehen.

14. Glastüren, Glaswände an Verkehrswegen und Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas oder Verbundglas hergestellt sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich des Brandschutzes zulässig, aus Kunststoff hergestellt sein.

Durchsichtige Türen und bis zum Boden reichende durchsichtige Wände an Verkehrswegen müssen auffällig gekennzeichnet sein.

15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, oder Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen sowie deren Unterkonstruktion dürfen nur aus solchen Materialien hergestellt und müssen so konstruiert sein, dass im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen an Bord möglichst gering ist.

16. Trinkwasseranlagen müssen mindestens den Anforderungen des Artikel 15.05 entsprechen.

17. Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein. Mindestens eine Toilette muss entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines Mitgliedstaates für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, zu erreichen sein.

18. Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage angeschlossen sein.

19. Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind, müssen diesem Paragraphen sinngemäß entsprechen.

Artikel 19.07 Antriebssystem

1. Zusätzlich zum Hauptantriebssystem muss das Schiff mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein, das sicherstellt, dass das Schiff bei Ausfall des Hauptantriebssystems sich aus eigener Kraft fortbewegen kann.

2. Das zweite unabhängige Antriebssystem muss sich in einem separaten Maschinenraum oder elektrischen Betriebsraum befinden. Haben die beiden Räume gemeinsame Trennflächen, müssen sie entsprechend Artikel 19.11 Nummer 2 gebaut sein.

Artikel 19.08 Sicherheitseinrichtung und -ausrüstung

1. Fahrgastschiffe müssen über eine interne Sprechverbindung nach Artikel 7.08 verfügen. Sie muss zusätzlich die Betriebsräume und, sofern keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus besteht, die Einstiegsbereiche und Sammelflächen für Fahrgäste nach Artikel 19.06 Nummer 8 erfassen.

2. Alle Fahrgastbereiche müssen mit einer Lautsprecheranlage erreicht werden können. Die Anlage muss so dimensioniert sein, dass übertragene Informationen deutlich von Hintergrundgeräuschen unterschieden werden können. Sofern eine direkte Verständigung vom Steuerstand zu einem Fahrgastbereich besteht, brauchen dort keine Lautsprecher vorhanden zu sein.

3. Ein Alarmsystem muss vorhanden sein. Dieses muss unterteilt sein in:

  1. eine Alarmanlage zur Alarmierung von Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder Bordpersonal.

    Dieser Alarm soll nur in den Räumen für Schiffsführung und Besatzung erfolgen und darf nur durch die Schiffsführung gelöscht werden können. Der Alarm muss mindestens an den folgenden Stellen ausgelöst werden können:

    1. a) in jeder Kabine;
    2. b) in Gängen, Aufzügen und Treppenschächten derart, dass der Weg zum nächsten Auslöser höchstens 10 m beträgt, wobei jedoch mindestens ein Auslöser je wasserdichte Abteilung vorhanden sein muss;
    3. c) in Gesellschafts-, Speise- und ähnlichen Aufenthaltsräumen;
    4. d) in Toiletten, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
    5. e) in Maschinenräumen, Küchen und ähnlichen feuergefährdeten Räumen;
    6. f) in Kühl- und sonstigen Vorratsräumen.

    Die Alarmauslöser sind in einer Höhe von 0,85 m bis 1,10 m über dem Boden anzubringen;

  2. eine Alarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die Schiffsführung.

    Dieser Alarm muss in allen für Fahrgäste zugänglichen Räumen deutlich und unverwechselbar wahrnehmbar sein. Er muss im Steuerhaus und an einer ständig von Personal besetzten Stelle ausgelöst werden können;

  3. eine Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung nach Artikel 7.09 Nummer 1.

    Diese Alarmanlage muss auch die Aufenthaltsräume für das Bordpersonal, die Kühlräume und sonstige Vorratsräume erreichen.

Die Alarmauslöser müssen gegen unbeabsichtigten Gebrauch geschützt sein.

4. Jede wasserdichte Abteilung muss mit einem Niveaualarm ausgerüstet sein.

5. Es müssen zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen vorhanden sein.

6. Ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen muss vorhanden sein.

7. Kühlräume müssen sich auch bei abgeschlossener Tür von innen öffnen lassen.

8. Befinden sich Teile von CO2-Schankanlagen in Räumen unter Deck, so müssen diese mit einer Lüftungsanlage versehen sein, die beim Öffnen der Tür oder der Luke dieses Raums automatisch einsetzt. Die Lüftungsrohre müssen bis auf 0,05 m zum Boden dieses Raums heruntergeführt sein.

9. Zusätzlich zu dem Verbandkasten nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe f müssen weitere Verbandkästen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Die Verbandkästen und ihre Unterbringung müssen den Anforderungen nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe f entsprechen.

10. Fahrgastschiffe müssen mit mindestens einem automatisierten externen Defibrillator ausgerüstet sein. Der Aufstellungsort muss durch ein Symbol für "automatisierter externer Defibrillator" gemäß Anlage 4 Bild 12 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein. Die Wartung des automatisierten externen Defibrillators ist gemäß den Vorgaben des Herstellers durchzuführen

Artikel 19.09 Rettungsmittel

1. Zusätzlich zu den in Artikel 13.08 Nummer 1 genannten Rettungsringen müssen auf allen für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlossenen Teilen der Decks auf beiden Schiffsseiten geeignete Rettungsringe in jeweils maximal 20 m Abstand vorhanden sein. Rettungsringe gelten als geeignet, wenn sie folgenden Bestimmungen entsprechen:

Eine Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein. Die andere Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen und in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.

2. Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach Artikel 13.08 Nummer 2 griffbereit vorhanden sein. Für die Mitglieder des Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 genannten Normen zulässig.

3. Fahrgastschiffe müssen über geeignete Einrichtungen verfügen, die Personen einen sicheren Übergang von Bord in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeuges ermöglichen.

4. Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach Artikel 13.08 Nummer 2 vorhanden sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind.

5. Sammelrettungsmittel sind Beiboote nach Artikel 13.07 sowie Rettungsflöße.

Rettungsflöße müssen

  1. über eine Beschriftung verfügen, aus welcher der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie geeignet sind;
  2. ausreichend Raum für die im Sitzen Platz nehmende zulässige Zahl der Personen bieten;
  3. einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 750 N je Person haben;
  4. mit einem mit dem Fahrgastschiff verbundenen Seil zur Vermeidung von Abtreiben versehen sein;
  5. aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein;
  6. eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene Personenzahl verfügen;
  7. rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens 100 cm2 haben;
  8. von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei aufschwimmbar sein;
  9. mit geeigneten Einrichtungen von den Evakuierungsflächen nach Artikel 19.06 Nummer 8 in die Rettungsflöße versehen sein, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Deck der Evakuierungsflächen und der Fläche der größten Einsenkung größer als 1 m ist.

6. Zusätzliche Sammelrettungsmittel sind Ausrüstungsgegenstände, die den Auftrieb mehrerer sich im Wasser befindlicher Personen ermöglichen. Sie müssen

  1. über eine Beschriftung verfügen, aus welcher der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie geeignet sind;
  2. einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 100 N je Person haben;
  3. aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein;
  4. eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene Personenzahl verfügen;
  5. rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens 100 cm2 haben und
  6. von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei aufschwimmbar sein.

7. Aufblasbare Sammelrettungsmittel müssen darüber hinaus

  1. aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen;
  2. beim Zuwasserbringen selbsttätig oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können und
  3. bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten.

8. Die Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein.

9. Die Rettungsmittel müssen nach den Herstellerangaben geprüft sein.

10. Das Beiboot muss mit einem Motor und einem Suchscheinwerfer ausgestattet sein.

11. Eine geeignete Krankentrage muss vorhanden sein.

Artikel 19.10 Elektrische Anlagen

1. Für die Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen zulässig.

2. Artikel 10.16 Nummer 3 gilt zusätzlich auch für Fahrgasträume.

3. Für folgende Räume und Stellen muss eine ausreichende Beleuchtung und Notbeleuchtung vorgesehen werden:

  1. Stellen, an denen Rettungsmittel aufbewahrt werden und an denen sie gewöhnlich zum Einsatz vorbereitet werden;
  2. Fluchtwege, Einstiege für Fahrgäste, einschließlich Landstege, Zu- und Ausgänge, Verbindungsgänge, Aufzüge und Treppen von Wohnungen, Kabinen- und Wohnbereichen;
  3. Markierungen der Fluchtwege und Notausgänge;
  4. Sonstige Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
  5. Betriebs-, Maschinen- und Rudermaschinenräume sowie ihre Ausgänge;
  6. Steuerhaus;
  7. Raum für die Notstromquelle;
  8. Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und die Bedienteile der Feuerlöschanlagen befinden;
  9. Bereiche, in denen sich Fahrgäste, Bordpersonal und Besatzung im Notfall sammeln;
  10. Stellen, an denen sich ein automatisierter externer Defibrillator befindet.

4. Es muss eine Notstromanlage, bestehend aus Notstromquelle und Notschalttafel, vorhanden sein, die bei Ausfall der Speisung folgender elektrischer Einrichtungen deren gleichzeitige Ersatzspeisung übernehmen kann, soweit die Einrichtung keine eigene Stromquelle besitzt:

  1. Signalleuchten;
  2. Schallgeräte;
  3. Notbeleuchtung nach Nummer 3;
  4. Sprechfunkanlage;
  5. Alarm-, Lautsprecher- und bordinterne Nachrichtenübermittlungsanlagen;
  6. Scheinwerfer nach Artikel 13.02 Nummer 2 Buchstabe i;
  7. Feuermeldesystem;
  8. weitere Sicherheitseinrichtungen wie selbsttätige Druckwassersprühanlagen oder Feuerlöschpumpen;
  9. Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 19.06 Nummer 9 Satz 2.

5. Die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung müssen als solche gekennzeichnet sein.

6. Die Notstromanlage muss außerhalb des Hauptmaschinenraums, der Räume, in denen die Energiequellen nach Artikel 10.02 Nummer 1 untergebracht sind, und des Aufstellungsraums der Hauptschalttafel aufgestellt und von diesen Räumen durch Trennflächen nach Artikel 19.11 Nummer 2 abgetrennt sein.

Kabel, die elektrische Einrichtungen im Notfall versorgen, sind so einzubauen und zu führen, dass die Kontinuität der Versorgung zu diesen Einrichtungen im Fall von Feuer und Flutung aufrecht erhalten bleibt. In jedem Fall dürfen diese Kabel nicht durch den Hauptmaschinenraum, durch Küchen oder Räume geführt werden, welche die elektrische Hauptenergiequelle und die zugehörige Ausrüstung enthalten, ausgenommen nur insofern, wie es notwendig ist, in diesen Bereichen Einrichtungen für den Notfall vorzusehen.

Die Notstromanlage muss oberhalb der Tauchgrenze oder soweit von den Energiequellen nach Artikel 10.02 Nummer 1 entfernt aufgestellt sein, dass sie bei den Leckfällen nach Artikel 19.03 Nummer 9 nicht gleichzeitig mit diesen Energiequellen geflutet wird.

7. Als Notstromquelle sind zulässig:

  1. Aggregate mit eigener unabhängiger Brennstoffversorgung und unabhängigem Kühlsystem, die bei Netzausfall selbsttätig anlaufen und innerhalb von 30 Sekunden die Stromversorgung selbsttätig übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befinden, von Hand angelassen werden können.
  2. Akkumulatoren, die bei Netzausfall die Speisung automatisch übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befinden, von Hand zugeschaltet werden können. Sie müssen in der Lage sein, die aufgeführten Verbraucher während der vorgeschriebenen Zeit ohne Zwischenladung und ohne unzulässigen Spannungsrückgang zu versorgen.

8. Die für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer ist nach der Zweckbestimmung des Fahrgastschiffes festzulegen. Sie darf 30 Minuten nicht unterschreiten.

9. Die Isolationswiderstände und die Erdung für elektrische Systeme müssen anlässlich wiederkehrender Untersuchungen geprüft werden.

10. Die Energiequellen nach Artikel 10.02 Nummer 1 müssen voneinander unabhängig sein.

11. Störungen in der Haupt- oder Notstromanlage dürfen nicht zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Betriebssicherheit der Anlagen führen.

Artikel 19.11 Brandschutz

1. Die brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen muss von einem akkreditierten Prüfinstitut auf Basis von geeigneten Prüfvorschriften festgestellt sein.

  1. Das Prüfinstitut muss
    1. a) dem Code für Brandprüfverfahren oder
    2. b) der Europäischen Norm EN 17025 : 2017

    genügen.

  2. Als Prüfvorschriften zur Feststellung der Nichtbrennbarkeit von Werkstoffen sind
    1. a) Anlage 1 Teil 1 des Codes für Brandprüfverfahren und
    2. b) gleichwertige Vorschriften eines Mitgliedstaats

    anerkannt.

  3. Als Prüfvorschriften zur Feststellung der Schwerentflammbarkeit von Werkstoffen sind:
    1. a) die jeweils zutreffenden Anforderungen der Anlage 1, Teile 5 (Oberflächenentflammbarkeitstest - Test für Oberflächenwerkstoffe und Deckbeläge), 7 (Test für aufgehängte Textilien und Kunststoffe), 8 (Test für Polstermöbel), 9 (Test für Einzelteile des Bettzeuges) des Codes für Brandprüfverfahren und
    2. b) gleichwertige Vorschriften eines Mitgliedstaats

    anerkannt.

  4. Als Prüfvorschriften zur Feststellung der Feuerwiderstandsfähigkeit sind:
    1. a) Anlage 1 Teil 3 des internationalen Codes über die Anwendung von Brandprüfverfahren und
    2. b) gleichwertige Vorschriften eines Mitgliedstaats anerkannt.
  5. Die Untersuchungskommission kann in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den Vorschriften nach Nummer 2 über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.

2. Trennflächen

  1. von Räumen müssen entsprechend den folgenden Tabellen ausgeführt sein
    1. a) Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen keine Druckwassersprühanlagen nach Artikel 13.04 installiert sind
      Räume Kontrollstationen Treppenschächte Sammelflächen Unterkunftsräume Maschinenräume Küchen Vorratsräume
      Kontrollstationen - A0 A0/B 151 A30 A60 A60 A30/A605
      Treppenschächte - A0 A30 A60 A60 A30
      Sammelflächen - A30/B 152 A60 A60 A30/A605
      Unterkunftsräume -/A0/B 153 A60 A60 A30
      Maschinenräume A60/A04 A60 A60
      Küchen A0 A30/B 1 56
      Vorratsräume -
    2. b) Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen Druckwassersprühanlagen nach Artikel 13.04 installiert sind
      Räume Kontrollstationen Treppenschächte Sammelflächen Unterkunftsräume Maschinenräume Küchen Vorratsräume
      Kontrollstationen - A0 A0/ B151 A0 A60 A30 A0/A305
      Treppenschächte - A0 A0 A60 A30 A0
      Sammelflächen - A30/B152 A60 A30 A0/A305
      Unterkunftsräume -/B15/ B03 A60 A30 A0
      Maschinenräume A60/A04 A60 A60
      Küchen - A0/B 156
      Vorratsräume -
      1) Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

      2) Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

      3) Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 11 müssen dem Typ B15 entsprechen; bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen müssen sie dem Typ B0 entsprechen. Trennflächen zwischen Kabinen und Saunen müssen dem Typ A0 entsprechen; bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen müssen sie dem Typ B15 entsprechen.

      4) Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach den Artikeln 19.07 und 19.10 Nr. 6 müssen dem Typ A60, im Übrigen dem Typ A0 entsprechen.

      5) Trennflächen zwischen Vorratsräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Kontrollstationen sowie Sammelflächen müssen dem Typ A60, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ a 30 entsprechen.

      6) Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.

  2. Trennflächen vom Typ a sind Schotte, Wände und Decks, die folgenden Anforderungen genügen:
    1. a) sie sind aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt;
    2. b) sie sind in geeigneter Weise versteift;
    3. c) sie sind mit einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff derart isoliert, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 180 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:

      Typ A60 60 Minuten

      Typ A30 30 Minuten

      Typ A0 0 Minute;

    4. d) sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Rauch und Flammen bis zur Beendigung des einstündigen Normal-Brandversuchs verhindern;
  3. Trennflächen vom Typ B sind Schotte, Wände, Decks, Decken oder Verkleidungen, die den folgenden Anforderungen genügen:
    1. a) sie bestehen aus einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff, und alle Werkstoffe, die für die Herstellung und den Zusammenbau der Trennflächen verwendet werden, sind nicht brennbar mit Ausnahme des Oberflächenmaterials, das mindestens schwer entflammbar sein muss;
    2. b) sie weisen einen solchen Isolierwert auf, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 225 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:

      Type B15 15 Minuten,

      Type B0 0 Minuten.

    3. c) sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Flammen bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des Normal-Brandversuchs verhindern.

3. In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräume, verwendete Farben, Lacke, und andere Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge müssen schwer entflammbar sein. Teppichböden, Stoffe, Vorhänge und andere hängende Textilmaterialien sowie Polstermöbel und Bettzeug müssen schwer entflammbar sein, sofern die Räume, in denen sie sich befinden, nicht über eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 13.04 verfügen.

4. In Unterkunftsräumen angebrachte Decken und Wandverkleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktion müssen, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 13.04 verfügen, aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein mit Ausnahme ihrer Oberflächen, die zumindest schwer entflammbar sein müssen. Satz 1 gilt nicht für Saunen.

5. In Unterkunftsräumen, in denen sich Sammelflächen befinden, müssen Möbel und Einbauten aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 13.04 verfügen.

6. Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.

7. Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen müssen nicht brennbar sein. Dies gilt nicht für Isolierungen von kühlmittelführenden Leitungen. Die Oberflächen der Isolierungen dieser Leitungen müssen zumindest schwer entflammbar sein.

8. Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen, mit denen Decksbereiche teilweise oder vollständig eingehaust werden, sowie deren Unterkonstruktionen müssen zumindest schwer entflammbar sein.

9. Türen in Trennflächen nach Nummer 2 müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie müssen den gleichen Anforderungen der Nummer 2 genügen wie die Trennflächen selbst.
  2. Sie müssen, sofern es sich um Türen in Trennwänden nach Nummer 11 oder in Umschließungen von Maschinenräumen, Küchen und Treppen handelt, selbstschließend sein.
  3. Selbstschließende Türen, die im normalen Betrieb geöffnet sind, müssen an Ort und Stelle und von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus geschlossen werden können. Nach einem fernbetätigten Schließen muss sich die Tür an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen lassen.
  4. Wasserdichte Türen nach Artikel 19.02 brauchen nicht isoliert zu werden.

10. Wände nach Nummer 2 müssen von Deck zu Deck durchgehend sein oder an durchgehenden Decken, die den gleichen Anforderungen nach Nummer 2 genügen, enden.

11. Folgende Fahrgastbereiche müssen durch senkrechte Trennflächen nach Nummer 2 unterteilt sein:

  1. Fahrgastbereiche, deren Gesamtgrundfläche 800 m2 überschreitet;
  2. Fahrgastbereiche, in denen sich Kabinen befinden, in Abständen von höchstens 40 m.

Die senkrechten Trennflächen müssen unter normalen Bedingungen rauchdicht und von Deck zu Deck durchgehend sein.

12. Hohlräume über Decken, unter Fußböden und hinter Wandverkleidungen müssen in Abständen von höchstens 14 m durch nicht brennbare, auch im Brandfall gut abdichtende Luftzugssperren abgetrennt sein.

13. Treppen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.

14. Innentreppen und Aufzüge müssen in allen Ebenen durch Wände nach Nummer 2 eingeschachtet sein. Folgende Ausnahmen sind zulässig:

  1. Eine Treppe, die nur zwei Decks verbindet, braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn auf einem Deck die Treppe durch Wände nach Nummer 2 umschlossen ist.
  2. In einem Unterkunftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen und wenn
    1. a) sich dieser Raum nur über zwei Decks erstreckt oder
    2. b) in diesem Raum auf allen Decks eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 13.04 installiert ist, dieser Raum über eine Rauchabzugsanlage nach Nummer 16 verfügt und der Raum auf allen Decks einen Zugang zu einem Treppenschacht hat.

15. Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie müssen so ausgeführt sein, dass einer Ausbreitung von Feuer und Rauch durch diese Systeme und Anlagen vorgebeugt ist.
  2. Öffnungen für Zu- und Abluft und Luftversorgungsanlagen müssen geschlossen werden können.
  3. Lüftungskanäle müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt und sicher untereinander sowie mit dem Schiffsaufbau verbunden sein.
  4. Wenn Lüftungskanäle mit einem Querschnitt von mehr als 0,02 m2 durch Trennflächen nach Nummer 2 vom Typ a oder Trennflächen nach Nummer 10 geführt werden, müssen sie mit selbsttätigen und von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus bedienbaren Brandklappen ausgerüstet sein.
  5. Lüftungssysteme für Küchen und Maschinenräume müssen von Lüftungssystemen, die andere Bereiche versorgen, getrennt sein.
  6. Abluftkanäle sind mit verschließbaren Öffnungen zur Inspektion und Reinigung zu versehen. Diese Öffnungen müssen in der Nähe der Brandklappen angeordnet sein.
  7. Eingebaute Ventilatoren müssen von einer zentralen Stelle außerhalb des Maschinenraums abstellbar sein.

16. Küchen müssen mit Lüftungssystemen und Küchenherde mit Abzügen versehen sein. Die Abluftkanäle der Abzüge müssen den Anforderungen nach Nummer 14 genügen und zusätzlich mit handbetätigten Brandklappen an den Eintrittsöffnungen versehen sein.

17. Kontrollstationen, Treppenschächte und innenliegende Sammelflächen müssen mit natürlichen oder maschinellen Rauchabzugsanlagen versehen sein. Rauchabzugsanlagen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie müssen eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufweisen.
  2. Sie müssen den Betriebsbedingungen des Fahrgastschiffes gerecht werden.
  3. Wenn Rauchabzugsanlagen auch der allgemeinen Lüftung der Räume dienen, darf dadurch ihre Funktion als Rauchabzugsanlage im Brandfall nicht behindert werden.
  4. Rauchabzugsanlagen müssen über eine von Hand betätigte Auslöseeinrichtung verfügen.
  5. Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen zusätzlich von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus bedient werden können.
  6. Rauchabzugsanlagen mit natürlichem Abzug müssen mit einem Öffnungsmechanismus versehen sein, der entweder von Hand oder von einer innerhalb des Abzuges gelegenen Energiequelle betätigt wird.
  7. Von Hand zu betätigende Auslöseeinrichtungen und Öffnungsmechanismen müssen von innerhalb und außerhalb des zu schützenden Raumes zugänglich sein.

18. Unterkunftsräume, die nicht ständig von Bordpersonal und Besatzungsmitgliedern eingesehen werden, Küchen, Maschinenräume und sonstige gefährdete Räume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle angezeigt werden.

Artikel 19.12 Brandbekämpfung

1. Zusätzlich zu den tragbaren Feuerlöschern nach Artikel 13.03 müssen mindestens folgende tragbare Feuerlöscher an Bord vorhanden sein:

  1. ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene 120 m2 Brutto-Fußbodenfläche der Fahrgasträume;
  2. ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene Gruppe von 10 Kabinen;
  3. ein tragbarer Feuerlöscher in jeder Küche und in der Nähe eines jeden Raumes, in dem brennbare Flüssigkeiten gelagert oder verwendet werden. In Küchen muss das Löschmittel auch zur Bekämpfung von Fettbränden geeignet sein.

Diese zusätzlichen Feuerlöscher müssen den Anforderungen des Artikels 13.03 Nummer 2 entsprechen und so aufgestellt und auf dem Schiff verteilt sein, dass bei einem Feuerherd an jeder Stelle zu jeder Zeit ein Feuerlöscher unmittelbar erreicht werden kann. In jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien muss eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden sein.

2. Fahrgastschiffe müssen mit einer Hydrantenanlage versehen sein, bestehend aus:

  1. zwei Feuerlöschpumpen mit motorischem Antrieb und ausreichender Kapazität, davon eine fest installiert;
  2. einer Feuerlöschleitung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten mit fest angeschlossenen, mindestens 20 m langen Feuerlöschschläuchen mit Strahlrohr, das geeignet ist, sowohl einen Sprühnebel als auch einen Wasserstrahl zu erzeugen, und das mit einer Schließmöglichkeit versehen ist.

3. Die Hydrantenanlagen müssen so ausgeführt und bemessen sein, dass

  1. jede beliebige Stelle des Schiffes von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten aus mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 m Länge erreicht werden kann;
  2. der Druck bei den Hydranten mindestens 300 kPa beträgt und
  3. auf allen Decks eine Wasserstrahllänge von mindestens 6 m erreicht werden kann.

Wenn Hydrantenschränke vorhanden sind, muss an ihren Außenseiten ein Symbol für "Löschschlauch" entsprechend Anlage 4 Bild 5 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm angebracht sein.

4. Hydrantenventile mit Schraubengewinde oder Hähne müssen so gestellt werden können, dass jeder der Feuerlöschschläuche während des Betriebes der Feuerlöschpumpen abgetrennt und entfernt werden kann.

5. Feuerlöschschläuche im Innenbereich müssen auf einer axial angeschlossenen Haspel aufgerollt sein.

6. Materialien für Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen hitzebeständig oder angemessen gegen ein Unwirksamwerden bei Hitze geschützt sein.

7. Rohre und Hydranten müssen derart angeordnet sein, dass die Gefahr eines Einfrierens vermieden wird.

8. Die beiden Feuerlöschpumpen müssen:

  1. in getrennten Räumen aufgestellt oder untergebracht sein;
  2. unabhängig voneinander betrieben werden können;
  3. jede für sich auf allen Decks in der Lage sein, den erforderlichen Druck an den Hydranten aufrechtzuerhalten und die erforderliche Länge des Wasserstrahls zu erreichen;
  4. vor dem Achterpiekschott aufgestellt sein. Feuerlöschpumpen dürfen zu allgemeinen Betriebszwecken verwendet werden.

9. Maschinenräume müssen mit einer festeingebauten Feuerlöschanlage nach Artikel 13.05 versehen sein.

10. Auf Kabinenschiffen müssen vorhanden sein:

  1. zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte entsprechend der Europäischen Norm EN 137 : 2006 vom Typ 2 mit Vollmaske entsprechend der Europäischen Norm EN 136 : 1998;
  2. zwei Ausrüstungssätze bestehend mindestens aus Schutzanzug, Helm, Stiefeln, Handschuhen, Axt, Brecheisen, Taschenlampe und Führungsleine;
  3. vier Fluchthauben.

Artikel 19.13 Sicherheitsorganisation

1. Auf Fahrgastschiffen muss eine Sicherheitsrolle vorhanden sein. Sie beschreibt die Aufgaben der Besatzung und des Bordpersonals für die folgenden Fälle:

  1. Havarie;
  2. Feuer an Bord;
  3. Evakuierung der Fahrgäste;
  4. Person über Bord.

Besondere Sicherheitsmaßnahmen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich sind, sind darin zu berücksichtigen.

Die verschiedenen Aufgaben sind den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, der Funktion nach zugeteilt. Insbesondere muss durch besondere Anweisungen sichergestellt sein, dass alle Türen und Öffnungen in wasserdichten Schotten nach Artikel 19.02 im Gefahrenfall unverzüglich wasserdicht geschlossen werden.

2. Zur Sicherheitsrolle gehört ein Sicherheitsplan des Schiffes, auf dem deutlich und übersichtlich mindestens bezeichnet sind:

  1. Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
  2. Fluchtwege, Notausgänge, Sammel- und Evakuierungsflächen;
  3. Rettungsmittel und Beiboote;
  4. Feuerlöscher sowie Feuerlösch- und selbsttätige Druckwassersprühanlagen;
  5. sonstige Sicherheitsausrüstung;
  6. Alarmanlage nach Artikel 19.08 Nummer 3 Buchstabe a;
  7. Alarmanlage nach Artikel 19.08 Nummer 3 Buchstaben b und c;
  8. Türen in Schotten nach Artikel 19.02 Nummer 5 und ihre Bedienungsstellen sowie sonstige Öffnungen nach Artikel 19.02 Nummern 9, 10 und 13 und Artikel 19.03 Nummer 12;
  9. Türen nach Artikel 19.11 Nummer 9;
  10. Feuerklappen;
  11. Feuermeldesystem;
  12. Notstromanlage;
  13. Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen;
  14. Landanschlüsse;
  15. Absperrorgane der Brennstoffleitungen;
  16. Flüssiggasanlagen;
  17. Lautsprecheranlagen;
  18. Sprechfunkanlagen;
  19. Verbandkästen;
  20. automatisierte externe Defibrillatoren.

3. Die Sicherheitsrolle nach Nummer 1 und der Sicherheitsplan nach Nummer 2 müssen:

  1. einen Sichtvermerk der Untersuchungskommission tragen und
  2. auf jedem Deck an geeigneter Stelle deutlich sichtbar aufgehängt sein.

4. In jeder Kabine müssen sich Verhaltensregeln für Fahrgäste sowie ein gekürzter Sicherheitsplan, der nur die Angaben nach Nummer 2 Buchstaben a bis f enthält, befinden.

Diese Verhaltensregeln müssen mindestens enthalten:

  1. Bezeichnung der Notfälle:
    1. a) Feuer;
    2. b) Leck;
    3. c) allgemeine Gefahr;
  2. Beschreibung der jeweiligen Notsignale;
  3. Anweisungen bezüglich:
    1. a) Fluchtweg;
    2. b) Verhalten;
    3. c) Bewahrung der Ruhe;
  4. Hinweise bezüglich:
    1. a) Rauchen;
    2. b) Verwendung von Feuer und offenem Licht;
    3. c) Öffnen der Fenster;
    4. d) Benutzung bestimmter Einrichtungen.

Diese Angaben müssen in Deutsch, Englisch, Französisch und Niederländisch vorhanden sein.

Artikel 19.14 Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von häuslichen Abwässern

1. Fahrgastschiffe müssen mit Sammeltanks für häusliche Abwässer nach Nummer 2 oder Bordkläranlagen nach Kapitel 18 ausgerüstet sein.

2. Abwassersammeltanks müssen einen ausreichenden Inhalt haben. Die Tanks müssen mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes oder des Füllungsgrades versehen sein. Zur Entleerung der Tanks müssen bordeigene Pumpen und Leitungen vorhanden sein, mit denen das Abwasser auf beiden Seiten des Schiffes übergeben werden kann. Eine Durchleitung von Abwässern anderer Schiffe muss möglich sein.

Die Leitungen müssen mit einem Abgabeanschluss nach der Europäischen Norm EN 1306:2018 versehen sein.

Artikel 19.15 Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe

1. Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 50 Fahrgästen zugelassen sind und deren LwL 25 m nicht überschreitet, müssen entweder den Nachweis einer ausreichenden Leckstabilität nach Artikel 19.03 Nummern 7 bis 13 erbringen oder nachweisen, dass sie im symmetrisch gefluteten Zustand folgenden Kriterien entsprechen:

  1. das Schiff darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und
  2. die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.

Der erforderliche Restauftrieb ist durch die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers oder durch Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind, zu gewährleisten. Für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m darf der Restauftrieb durch eine Kombination aus Auftriebskörpern und Schotteinteilung für den 1-Abteilungsstatus nach Artikel 19.03 sichergestellt werden.

2. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen nach Nummer 1 geringfügige Abweichungen von der in Artikel 19.06 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b geforderten lichten Höhe zulassen. Die Abweichung darf nicht mehr als 5 % betragen. Bei Abweichungen sind die betreffenden Schiffsteile farblich kenntlich zu machen.

3. Abweichend von Artikel 19.03 Nummer 9 brauchen Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge L 45 m nicht überschreitet, den 2-Abteilungsstatus nicht zu erfüllen.

4. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge LwL 25 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des 13.07 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer beidseitig erreichbaren Plattform kurz oberhalb der Wasserlinie ausgerüstet ist, die es ermöglicht, Personen aus dem Wasser zu bergen. Das Fahrgastschiff kann mit einer vergleichbaren Einrichtung versehen sein, wobei:

  1. für die Bedienung der Einrichtung eine Person ausreichen muss;
  2. mobile Einrichtungen zulässig sind;
  3. die Einrichtung sich außerhalb des Gefahrenbereichs der Propulsionsorgane befinden muss und
  4. eine effektive Kommunikation zwischen dem Schiffsführer und der die Einrichtung bedienenden Person möglich sein muss.

5. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 600 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge L 45 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des Artikels 13.07 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer Plattform nach Nummer 4 Satz 1 oder mit einer der Plattform vergleichbaren Einrichtung nach Nummer 4 Satz 2 ausgerüstet ist. Darüber hinaus muss das Fahrgastschiff

  1. als Hauptantrieb einen Ruderpropeller, einen Zykloidalpropeller oder einen Wasserstrahlantrieb oder
  2. einen Hauptantrieb mit 2 Propulsionsorganen oder
  3. einen Hauptantrieb und eine Bugstrahlanlage

aufweisen.

6. Abweichend von Artikel 19.02 Nummer 9 darf auf Fahrgastschiffen, deren Länge L 45 m nicht überschreitet und deren höchstzulässige Fahrgastzahl der Länge des Schiffes in Meter entspricht, eine handbetätigte Tür ohne Fernbedienung in einem Schott nach Artikel 19.02 Nummer 5 im Fahrgastbereich vorhanden sein, wenn:

  1. das Schiff über nur ein Deck verfügt;
  2. diese Tür unmittelbar vom Deck aus zu erreichen und nicht mehr als 10 m vom Zugang zum Deck entfernt ist;
  3. die Unterkante der Türöffnung mindestens 30 cm über dem Boden des Fahrgastbereiches liegt und
  4. die beiden durch die Tür getrennten Abteilungen mit einem Niveaualarm ausgerüstet sind.

7. Abweichend von Artikel 19.06 Nummer 6 Buchstabe c darf auf Fahrgastschiffen nach Nummer 6 ein Fluchtweg durch eine Küche führen, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist.

8. Für Fahrgastschiffe, deren Länge L 45 m nicht überschreitet, gilt Artikel 19.01 Nummer 2 Buchstabe e nicht, wenn die Flüssiggasanlagen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von CO sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.

9. Folgende Vorschriften gelten nicht für Fahrgastschiffe, deren Länge LwL 25 m nicht überschreitet:

  1. Artikel 19.04 Nummer 1 letzter Satz;
  2. Artikel 19.06 Nummer 6 Buchstabe c, soweit Küchen betroffen sind, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist;
  3. Artikel 19.07.

10. Für Kabinenschiffe, deren Länge L 45 m nicht überschreitet, gilt Artikel 19.12 Nummer 10 nicht, sofern in jeder Kabine Fluchthauben in einer Zahl, die der der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind.

Kapitel 20
Sonderbestimmungen für Segelfahrgastschiffe, die ausschließlich außerhalb des Rheins (Zone R) fahren

Artikel 20.01 Anwendung des Teils II und III

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Teils II und III gelten für Segelfahrgastschiffe, die ausschließlich außerhalb des Rheins (Zone R) fahren, die Bestimmungen dieses Kapitels.

Artikel 20.02 Ausnahmen für bestimmte Segelfahrgastschiffe

1. Für Segelfahrgastschiffe, deren LwL 45 m nicht überschreitet und deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht mehr als LwL in ganzen Metern beträgt, gelten folgende Bestimmungen nicht:

  1. Artikel 3.03 Nummer 7, sofern Anker nicht in Klüsen gefahren werden;
  2. Artikel 13.02 Nummer 2 Buchstabe d bezüglich der Länge;
  3. Artikel 19.08 Nummer 3 Buchstabe a;
  4. Artikel 19.15 Nummer 8.

2. Abweichend von Nummer 1 kann die Anzahl der Fahrgäste auf das 1,5-fache LwL in ganzen Metern erhöht werden, wenn die Besegelung und die Deckseinrichtung dies zulassen.

Artikel 20.03 Stabilitätsanforderungen für das Schiff unter Segeln

1. Für die Berechnung des krängenden Moments nach Artikel 19.03 Nummer 3 müssen bei der Ermittlung des Gewichtsschwerpunktes des Schiffes die aufgetuchten Segel einbezogen werden.

2. Unter Berücksichtigung aller Beladungsfälle nach Artikel 19.03 Nummer 2 und unter Verwendung einer Standardbesegelung darf das durch Winddruck verursachte krängende Moment nicht so hoch sein, dass ein Krängungswinkel von 20° überschritten wird. Dabei muss:

  1. für die Rechnung ein gleich bleibender Winddruck von 0,07 kN/m2 angesetzt werden,
  2. der Restsicherheitsabstand mindestens 100 mm betragen und darf
  3. der Restfreibord nicht negativ sein.

3. Der Hebelarm der statischen Stabilität muss bei einem Krängungswinkel:

  1. Φmax von 25° oder mehr seinen Maximalwert hmax erreichen;
  2. von 30° oder mehr mindestens 0,20 m betragen;
  3. bis 60° positiv sein.

4. Die Fläche a unter der Hebelarmkurve darf bis:

  1. 30° nicht weniger als 0,055 m · rad betragen;
  2. 40° oder bei dem Winkel Φf, bei dem eine ungeschützte Öffnung unter Wasser gerät und der kleiner als 40° ist, nicht weniger als 0,09 m · rad betragen.

Zwischen

  1. 30° und 40° oder
  2. zwischen 30° und dem Winkel Φf, bei dem eine ungeschützte Öffnung unter Wasser gerät und der kleiner als 40° ist,

darf diese Fläche nicht unter 0,03 m · rad liegen.

Artikel 20.04 Schiffbau- und maschinenbauliche Anforderungen

1. Abweichend von Artikel 6.01 Nummer 3 und Artikel 10.01 Nummer 3 müssen die Anlagen für ständige Neigungen des Schiffes bis 20° ausgelegt sein.

2. Abweichend von Artikel 19.06 Nummer 5 Buchstabe a und Artikel 19.06 Nummer 9 Buchstabe b kann die Untersuchungskommission für Segelfahrgastschiffe, deren Länge 25 m nicht überschreitet, bei Verbindungsgängen und -treppen eine geringere lichte Breite als 0,80 m zulassen. Das Maß von 0,60 m darf jedoch nicht unterschritten werden.

3. Abweichend von Artikel 19.06 Nummer 10 Buchstabe a kann die Untersuchungskommission in besonderen Fällen wegnehmbare Geländer in den Bereichen zulassen, wo es für die Segelführung notwendig ist.

4. Im Sinne von Artikel 19.07 gelten die Segel als ein Hauptantriebssystem.

5. Abweichend von Artikel 19.15 Nummer 6 Buchstabe c darf die Höhe Unterkante Türöffnung bis auf 0,20 m über dem Boden des Fahrgastbereichs verringert werden. Dabei muss sich die Tür nach dem Öffnen selbsttätig schließen und verriegeln.

6. Kann während der Segelfahrt die Schraube leer mitdrehen, sind gefährdete Antriebsteile vor Schäden zu schützen.

Artikel 20.05 Takelage im Allgemeinen

1. Die Teile der Takelage sind so anzuordnen, dass ein unzulässiges Scheuern vermieden wird.

2. Werden andere Materialien als Holz oder eine außergewöhnliche Betakelung verwendet, muss diese Bauart eine den in diesem Kapitel festgelegten Abmessungen und Festigkeiten gleichwertige Sicherheit gewährleisten.

Für den Nachweis der Festigkeit muss

  1. eine Festigkeitsberechnung erstellt werden, oder
  2. die ausreichende Festigkeit von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft bestätigt worden sein, oder
  3. die Dimensionierung nach einem anerkannten Regelwerk erfolgen (z.B. Middendorf; Kusk-Jensen).

Der Nachweis muss der Untersuchungskommission vorgelegt werden.

Artikel 20.06 Masten und Rundhölzer im Allgemeinen

1. Sämtliche Rundhölzer müssen aus Material guter Qualität hergestellt sein.

2. Holz für Masten muss folgenden Anforderungen genügen:

  1. frei von Astkonzentrationen;
  2. frei von Splint innerhalb der vorgeschriebenen Abmessungen;
  3. möglichst längsfaserig;
  4. möglichst gerade gewachsen.

3. Wird als Holzart Pitchpine oder Oregonpine der Qualitätsstufe "clear and better" verwendet, können die Durchmesser in den Tabellen der Artikel 20.07 bis 20.12 um 5 % verringert werden.

4. Werden für Masten, Stengen, Rahen, Bäume und Bugspriete keine Hölzer mit rundem Querschnitt verwendet, müssen diese über eine gleichwertige Festigkeit verfügen.

5. Mastfundament, Mastkoker, Befestigungen auf dem Deck, an Wrangen oder Steven müssen so konstruiert werden, dass die darauf ausgeübten Kräfte auf andere damit verbundenen Teile abgeleitet oder von diesen übernommen werden.

6. In Abhängigkeit von der Belastung und Stabilität des Schiffes sowie von der Verteilung der verfügbaren Segelfläche kann die Untersuchungskommission im Vergleich mit den in den Artikeln 20.07 bis 20.12 vorgeschriebenen Abmessungen eine Verringerung der Querschnitte der Rundhölzer und gegebenenfalls der Anforderungen an die Takelage zulassen. Dazu sind Nachweise nach Artikel 20.05 Nummer 2 vorzulegen.

7. Ist die Schwingungsdauer/Schlingerzeit des Schiffes in Sekunden kürzer als drei Viertel der Schiffsbreite in Metern, sind die in den Artikeln 20.07 bis 20.12 vorgeschriebenen Abmessungen zu erhöhen. Dazu sind Nachweise nach Artikel 20.05 Nummer 2 vorzulegen.

8. In den Tabellen der Artikel 20.07 bis 20.12 und 20.14 sind mögliche Zwischenwerte zu interpolieren.

Artikel 20.07 Besondere Vorschriften für Masten

1. Hölzerne Masten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge1
[m]
Durchmesser an Deck
[cm]
Durchmesser am Saling
[cm]
Durchmesser am Eselshaupt
[cm]
10 20 17 15
11 22 17 15
12 24 19 17
13 26 21 18
14 28 23 19
15 30 25 21
16 32 26 22
17 34 28 23
18 36 29 24
19 39 31 25
20 41 33 26
21 43 34 28
22 44 35 29
23 46 37 30
24 49 39 32
25 51 41 33

1 Abstand vom Saling bis zum Deck.

Werden an einem Mast zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 10 % auf die Durchmesser erfolgen.

Werden an einem Mast mehr als zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 15 % auf die Durchmesser erfolgen.

Bei durchgesteckten Masten muss der Durchmesser am Mastfuß mindestens 75 % des Durchmessers betragen, den der Mast in Deckshöhe aufweist.

2. Mastbeschläge, Mastbanden, Salinge und Eselshäupter müssen ausreichend stark dimensioniert und ordnungsgemäß montiert sein.

Artikel 20.08 Besondere Vorschriften für Stengen

1. Hölzerne Stengen müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge1
[m]
Durchmesser am Fuß
[cm]
Durchmesser in halber Länge
[cm]
Beschlagdurchmesser2
[cm]
4 8 7 6
5 10 9 7
6 13 11 8
7 14 13 10
8 16 15 11
9 18 16 13
10 20 18 15
11 23 20 16
12 25 22 17
13 26 24 18
14 28 25 20
15 31 27 21

1) Durchmesser der Stenge in der Höhe des toppbeschlages.

2) Gesamtlänge der Stenge ohne Stengentopp.

Werden an einer Stenge Rahsegel geführt, muss ein Zuschlag von 10 % auf die Abmessungen der Tabelle erfolgen.

2. Die Überlappung der Stenge mit dem Mast muss mindestens das Zehnfache des vorgeschriebenen Durchmessers des Stengenfußes betragen.

Artikel 20.09 Besondere Vorschriften für Bugspriete

1. Hölzerne Bugspriete müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge1
[m]
Durchmesser am Vorsteven
[cm]
Durchmesser in halber Länge
[cm]
4 14,5 12,5
5 18 16
6 22 19
7 25 23
8 29 25
9 32 29
10 36 32
11 39 35
12 43 39

1) Gesamtlänge des Klüverbaums.

2) Gesamtlänge des Bugspriets.

2. Der binnenbords gelegene Teil des Bugspriets muss eine Länge von mindestens dem vierfachen Durchmesser des Bugspriets am Steven haben.

3. Der Durchmesser des Bugspriets an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers des Bugspriets am Steven betragen.

Artikel 20.10 Besondere Vorschriften für Klüverbäume

1. Hölzerne Klüverbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge2 [m] 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Durchmesser auf dem Steven
[cm]
7 10 14 17 21 24 28 31 35
1) Gesamtlänge des Klüverbaums.

2) Gesamtlänge des Bugspriets.

2. Der Durchmesser des Klüverbaums an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers auf dem Steven betragen.

Artikel 20.11 Besondere Vorschriften für Großbäume

1. Hölzerne Großbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge1 [m] 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
Durchmesser [cm] 14 15 16 17 18 20 21 23 24 25 26 27
1) Gesamtlänge des Großbaumes.

2) Gesamtlänge der Gaffel.

2. Der Durchmesser beim Lümmel muss mindestens 72 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.

3. Der Durchmesser beim Schothorn muss mindestens 85 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.

4. Der Durchmesser muss - vom Mast ab gemessen - auf 2/3 der Länge am größten sein.

5. Wenn

  1. ein Winkel zwischen Hinterliek und Großbaum von weniger als 65° vorhanden ist und die Großschot am Ende des Großbaumes liegt oder
  2. der Angriffspunkt der Großschot nicht gegenüber dem Schothorn liegt,

kann die Untersuchungskommission gemäß Artikel 20.05 Nummer 2 einen größeren Durchmesser vorschreiben.

6. Bei Segelflächen unter 50 m2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.

Artikel 20.12 Besondere Vorschriften für Gaffeln

1. Hölzerne Gaffeln müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge2 [m] 4 5 6 7 8 9 10
Durchmesser [cm] 10 12 14 16 17 18 20
1) Gesamtlänge des Großbaumes.

2) Gesamtlänge der Gaffel.

2. Die ungestützte Länge der Gaffel darf höchstens 75 % betragen.

3. Die Bruchfestigkeit des Hahnepots muss mindestens das 1,2-fache der Bruchfestigkeit des Piekfalles betragen.

4. Der Scheitelwinkel des Hahnepots darf höchstens 60° betragen.

5. Ist abweichend von Nummer 4 der Scheitelwinkel des Hahnepots größer als 60°, muss die Bruchfestigkeit den in diesem Fall auftretenden Kräften angepasst werden.

6. Bei Segelflächen unter 50 m2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.

Artikel 20.13 Allgemeine Bestimmungen für stehendes und laufendes Gut

1. Stehendes und laufendes Gut muss den Festigkeitsbestimmungen gemäß Artikel 20.14 und Artikel 20.15 entsprechen.

2. Als Drahtseilverbindungen sind zulässig:

  1. Spleiße,
  2. Presshülsen, oder
  3. Vergusshülsen.

Spleiße müssen bekleedet und Enden besetzt sein.

3. Augspleiße müssen mit einer Kausche versehen sein.

4. Seile sind so zu führen, dass Behinderungen von Ein- und Niedergängen vermieden werden.

Artikel 20.14 Besondere Vorschriften für stehendes Gut

1. Fockstage und Wanten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge des Mastes1 [m] 11 12 13 14 15 16 17 18
Bruchfestigkeit der Fockstag [kN] 160 172 185 200 220 244 269 294
Bruchfestigkeit der Wanten [kN] 355 415 450 485 525 540 630 720
Anzahl der Kabel und Seile der Wanten pro Seite 3 3 3 3 3 3 4 4
1) Abstand vom top oder Saling bis zum Deck.

2) Abstand vom top oder Saling bis zum Deck.

2. Backstage, topstenge, Fliegerstage, Klüverbäume und Bugstage müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge des Mastes2 [m] < 13 13-18 > 18
Bruchfestigkeit des Backstages [kN] 89 119 159
Bruchfestigkeit der topstenge [kN] 89 119 159
Länge der topstenge [m] < 6 6-8 > 8
Bruchfestigkeit des Fliegerstages [kN] 58 89 119
Länge des Klüverbaumes [m] < 5 5-7 > 7
Bruchfestigkeit des Bugstages [kN] 58 89 119
1) Abstand vom top oder Saling bis zum Deck.

2) Abstand vom top oder Saling bis zum Deck.

3. Seile sind vorzugsweise entsprechend der Seilmachart 6 × 7 FE in der Festigkeitsklasse 1.550 N/mm2 auszuführen. Ersatzweise können bei gleicher Festigkeitsklasse die Konstruktionen 6 × 36 SE oder 6 × 19 FE verwendet werden. Durch die höhere Elastizität der Konstruktion 6 × 19 sind die in der Tabelle angegebenen Bruchfestigkeiten um 10 % zu erhöhen. Andere Seilkonstruktionen sind zulässig, sofern sie vergleichbare Eigenschaften aufweisen.

4. Bei Einsatz einer Massivverstagung muss ein Zuschlag von 30 % auf die in der Tabelle erwähnte Bruchfestigkeit erfolgen.

5. Für die Verstagung dürfen nur geprüfte Gabeln, Rundaugen und Bolzen benutzt werden.

6. Bolzen, Gabeln, Rundaugen und Spannschrauben müssen gesichert werden können.

7. Die Bruchfestigkeit des Wasserstages muss mindestens die 1,2-fache Bruchfestigkeit der anschließenden Klüver- und Fliegerstage betragen.

8. Bei Schiffen mit einer Wasserverdrängung unter 30 m3 kann die Untersuchungskommission die in der folgenden Tabelle aufgeführten Reduzierungen der Bruchfestigkeit zulassen:

Wasserverdrängung geteilt durch die Mastzahl [m3] Reduzierung [%]
> 20 bis 30 20
10 bis 20 35
< 10 60

Artikel 20.15 Besondere Vorschriften für laufendes Gut

1. Für laufendes Gut müssen Faserseile oder Stahldrahttauwerk verwendet werden. Die Bruchfestigkeit und der Durchmesser für laufendes Gut müssen im Verhältnis zur Segelfläche mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Art des laufenden Gutes Seilmaterial Segelfläche
[m2]
Bruchfestigkeit [kN] Seildurchmesser
[mm]
Stagsegelfallen Stahldraht bis 35 20 6
> 35 38 8
Faser (Polypropylen-PP) Seildurchmesser mind. 14 mm und pro angefangene 25 m2 eine Seilscheibe
Gaffelsegelfallen toppsegelfallen Stahldraht bis 50 20 6
> 50 bis 80 30 8
> 80 bis 120 60 10
> 120 bis 160 80 12
Faser (PP) Seildurchmesser mind. 18 mm und pro angefangene 30 m2 eine Seilscheibe
Stagsegelschoten Faser (PP) bis 40 14
> 40 18
Bei Segelflächen über 30 m2 muss die Schot als Talje ausgeführt sein oder mit einer Winde bedient werden können.
Gaffel-/toppsegelschoten Stahldraht < 100 60 10
100 to 150 85 12
> 150 116 14
Für toppsegelschoten sind elastische Verbindungselemente (Vorläufer) notwendig.
Faser (PP) Seildurchmesser mind. 18 mm und mind. 3 Seilscheiben. Bei mehr als 60 m2 Segelfläche je 20 m2 eine Seilscheibe.

2. Das zur Verstagung gehörende laufende Gut muss eine Bruchfestigkeit aufweisen, die mit der Bruchfestigkeit des Stages oder der Wanten übereinstimmt.

3. Bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1 genannten Materialien müssen die Festigkeitswerte der Tabelle aus Nummer 1 eingehalten werden.

Faserseile aus Polyethylen dürfen nicht verwendet werden.

Artikel 20.16 Beschläge und Teile der Takelage

1. Die Durchmesser der Seilscheiben (gemessen Seilmitte - Seilmitte) müssen beim Einsatz von Stahldrahtseil oder Faserseil mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Stahldrahtseil [mm] 6 7 8 9 10 11 12
Faserseil [mm] 16 18 20 22 24 26 28
Seilscheibe [mm] 100 110 120 130 145 155 165

2. Abweichend von Nummer 1 darf der Durchmesser der Seilscheiben das Sechsfache des Seildurchmessers betragen, wenn das Stahldrahtseil nicht ständig über Scheiben läuft.

3. Die Bruchfestigkeit der Anschlagmittel (z.B. Gabeln, Rundaugen, Spannschrauben, Ösenplatten, Bolzen, Ringe und Schäkel) muss auf die Bruchfestigkeit des daran festgemachten stehenden oder laufenden Gutes abgestimmt sein.

4. Die Befestigungen der Stag- und Wantpüttinge müssen für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt sein.

5. An jedem Auge darf nur ein Schäkel und das dazugehörige Stag oder Want befestigt werden.

6. Blöcke von Fallen und Dirken müssen ordnungsgemäß am Mast befestigt sein, wobei sich die dazu benutzten drehenden Hahnepote in gutem Zustand befinden müssen.

7. Die Befestigungen der Augenbolzen, Klampen, Belegnägel und Nagelbänke müssen für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt sein.

Artikel 20.17 Segel

1. Es muss sichergestellt sein, dass Segel einfach, schnell und sicher eingeholt werden können.

2. Die Segelfläche muss zum Schiffstyp und zur Wasserverdrängung passen.

Artikel 20.18 Ausrüstung

1. Schiffe, die mit einem Klüverbaum oder Bugspriet ausgerüstet sind, müssen ein Klüvernetz und eine ausreichende Anzahl dazugehöriger Halte- und Spannvorrichtungen haben.

2. Auf die Ausrüstung nach Nummer 1 kann verzichtet werden, wenn der Klüverbaum oder Bugspriet mit einem Hand- und Fußpferd ausgerüstet ist, das für die Aufnahme eines mitzuführenden Sicherheitsgurtes ausreichend dimensioniert ist.

3. Für Arbeiten in der Takelage ist ein Bootsmannsstuhl vorzuhalten.

Artikel 20.19 Prüfung

1. Die Takelage ist durch die Untersuchungskommission alle 2,5 Jahre zu prüfen. Der Mindestumfang der Prüfung umfasst

  1. die Segel, samt Lieken, Schothorn und Reffaugen;
  2. den Zustand der Masten und Rundhölzer;
  3. den Zustand des stehenden und laufenden Guts samt Drahtseilverbindungen;
  4. die Möglichkeit, das Segel schnell und sicher zu reffen;
  5. die ordnungsgemäße Befestigung der Blöcke von Fallen und Dirken;
  6. die Befestigung des Mastkokers und sonstige an der Schiffskonstruktion festgemachten Befestigungspunkte des stehenden und laufenden Guts;
  7. die für die Segelführung vorgesehenen Winden;
  8. sonstige für das Segeln vorgesehene Anlagen, wie Schwerte und die für die Bedienung vorgesehenen Installationen;
  9. die Vorkehrungen zur Vermeidung des Scheuerns der Rundhölzer, des laufenden und stehenden Gutes und der Segel;
  10. die Ausrüstung nach Artikel 20.18.

2. Der Teil des hölzernen, durch das Deck geführten Mastes, der sich unter Deck befindet, ist in einem von der Untersuchungskommission festzulegenden Intervall, spätestens jedoch bei jeder wiederkehrender Untersuchung prüfen. Dazu muss der Mast herausgezogen werden.

3. An Bord muss ein von der Untersuchungskommission ausgestelltes, datiertes und unterschriebenes Zeugnis der letzten gemäß Nummer 1 erfolgten Prüfung mitgeführt werden.

Kapitel 21
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, die zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes, eines Schleppverbandes oder einer gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind

Artikel 21.01 Zum Schieben geeignete Fahrzeuge

1. Fahrzeuge, die zum Schieben verwendet werden sollen, müssen mit einer geeigneten Schubvorrichtung versehen sein. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass

  1. der Übergang zum geschobenen Fahrzeug auch mit den Kupplungsmitteln leicht und gefahrlos möglich ist;
  2. sie eine feste Lage mit dem oder den gekuppelten Fahrzeugen einnehmen können und
  3. ein Verschieben der Fahrzeuge gegeneinander verhindert wird.

2. Werden zum Kuppeln Seile verwendet, müssen an dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug mindestens zwei Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen zum Spannen der Seile angeordnet sein.

3. Kupplungseinrichtungen müssen eine starre Verbindung mit dem oder den geschobenen Fahrzeugen ermöglichen.

Bei Schubverbänden, die aus einem schiebenden und nur einem geschobenen Fahrzeug bestehen, können die Kupplungseinrichtungen auch ein gesteuertes Knicken ermöglichen. Die dafür erforderlichen Antriebe müssen die zu übertragenden Kräfte einwandfrei aufnehmen können und leicht und gefahrlos zu bedienen sein. Für diese Antriebe gelten Artikel 6.02 bis 6.04 sinngemäß.

4. Bei Schubbooten kann das Kollisionsschott nach Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a entfallen.

Artikel 21.02 Zum Geschobenwerden geeignete Fahrzeuge

1. Für Schubleichter ohne Steuereinrichtung, Wohnung, Maschinen- oder Kesselräume gelten nicht:

  1. Kapitel 5 bis 7 und Kapitel 15;
  2. Artikel 8.08 Nummern 2 bis 8, Artikel 13.02, Artikel 13.08 Nummer 1.

Sind Steuereinrichtungen, Wohnungen, Maschinen- oder Kesselräume vorhanden, sind die entsprechenden Anforderungen dieses Standards anzuwenden.

2. Für Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m gilt außerdem:

  1. Wasserdichte Querschotte nach Artikel 3.03 Nummer 1 können entfallen, wenn die Stirnseite mindestens die 2,5-fache Belastung aufnehmen kann wie das Kollisionsschott eines Binnenschiffes mit entsprechendem Tiefgang, das nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist.
  2. Abweichend von Artikel 8.08 Nummer 1 müssen schwer zugängliche Doppelbodenzellen nur dann lenzbar sein, wenn ihr Rauminhalt 5 % der Wasserverdrängung des Trägerschiffsleichters bei größter zulässiger Einsenkung übersteigt.

3. Fahrzeuge, die geschoben werden sollen, müssen mit Kupplungseinrichtungen versehen sein, die eine sichere Verbindung mit anderen Fahrzeugen gewährleisten.

Artikel 21.03 Zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen geeignete Fahrzeuge

Auf Fahrzeugen, die zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen verwendet werden sollen, müssen Poller oder gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein, die nach Anzahl und Anordnung eine sichere Verbindung der gekuppelten Fahrzeuge ermöglichen.

Artikel 21.04 Zum Fortbewegt werden in Verbänden geeignete Fahrzeuge

Fahrzeuge, die in Verbänden fortbewegt werden sollen, müssen über hierfür geeignete Kupplungseinrichtungen, Poller oder gleichwertige Einrichtungen verfügen, die nach Anzahl und Anordnung eine sichere Verbindung mit dem oder den anderen Fahrzeugen des Verbandes gewährleisten.

Artikel 21.05 Zum Schleppen geeignete Fahrzeuge

1. Fahrzeuge, die zum Schleppen verwendet werden sollen, müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Schleppeinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass ihre Verwendung die Sicherheit des Fahrzeuges, seiner Besatzung und seiner Ladung nicht beeinträchtigt.
  2. Bugsierende und schleppende Fahrzeuge müssen mit einem vom Steuerhaus sicher auslösbaren Schlepphaken ausgerüstet sein; dies gilt nicht, wenn aufgrund der Bauart oder durch andere Einrichtungen das Kentern verhindert ist.
  3. Als Schleppeinrichtungen müssen Schleppwinden oder ein Schlepphaken vorhanden sein. Die Schleppeinrichtungen müssen vor der Schraubenebene liegen. Dies gilt nicht für Schleppboote, die mit dem Antriebsorgan gesteuert werden, wie Ruderpropeller oder Zykloïdalpropeller.
  4. Abweichend von Buchstabe c genügt bei Fahrzeugen, die ausschließlich nach den geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten Schlepphilfe für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb leisten, auch eine Schleppeinrichtung wie Poller oder gleichwertige Einrichtungen. Buchstabe b gilt sinngemäß.
  5. Besteht die Gefahr, dass sich die Schlepptrossen auf dem Achterschiff verfangen können, müssen dort Überläufer mit Drahtfänger angebracht sein.

2. Fahrzeuge mit L von mehr als 86 m dürfen zum Schleppen zu Tal nicht zugelassen werden.

Artikel 21.06 Probefahrten mit Verbänden

1. Für die Erteilung der Zulassung als Schubboot, Gütermotorschiff, Tankmotorschiff oder schwimmendes Gerät mit Maschinenantrieb zum Fortbewegen von Fahrzeugen in einem starren Verband und der Eintragung des entsprechenden Vermerkes in das Binnenschiffszeugnis bestimmt die Untersuchungskommission, ob und welche Formationen ihr vorzuführen sind, und veranlasst die Probefahrten nach Artikel 5.02 mit dem Verband in der oder den beantragten Formationen, die ihr am ungünstigsten erscheinen. Dabei muss dieser Verband die Vorschriften nach Artikel 5.02 bis 5.10 erfüllen.

Die Untersuchungskommission vergewissert sich, ob die starre Verbindung aller Fahrzeuge des Verbandes bei den Manövern nach Kapitel 5 sichergestellt ist.

2. Werden bei den Probefahrten nach Nummer 1 besondere Einrichtungen an den im Verband fortbewegten Fahrzeugen (wie Ruderanlage, Antriebs- oder Manövriereinrichtungen, Gelenkkupplungen) eingesetzt, um die Artikel 5.02 bis 5.10 zu erfüllen, sind in diesem Fall in das Binnenschiffszeugnis des den Verband fortbewegenden Fahrzeuges einzutragen: Formation, Position, Name und einheitliche europäische Schiffsnummer der zugelassenen Fahrzeuge, die über diese besonderen eingesetzten Einrichtungen verfügen.

Artikel 21.07 Eintragungen in das Binnenschiffszeugnis

1. Soll ein Fahrzeug einen Verband fortbewegen oder in ihm fortbewegt werden, muss im Binnenschiffszeugnis vermerkt sein, dass es aufgrund der Anforderungen nach den Artikeln 21.01 bis 21.06 dafür geeignet ist.

2. In das Binnenschiffszeugnis des fortbewegenden Fahrzeuges sind einzutragen:

  1. zugelassene Verbände und Formationen;
  2. Art der Kupplungen;
  3. größte ermittelte Kupplungskräfte und
  4. gegebenenfalls Mindestbruchkraft der Kupplungsseile der Längsverbindungen sowie Anzahl der Seilführungen.

Kapitel 22
Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte

Artikel 22.01 Allgemeine Bestimmungen

Für schwimmende Geräte gelten für Bau und Ausrüstung die Kapitel 3, 7 bis 17 und 21. Für schwimmende Geräte mit Fahrantrieb gelten zusätzlich die Kapitel 5 und 6. Antriebe, die nur kleine Ortsveränderungen erlauben, gelten nicht als Fahrantriebe.

Artikel 22.02 Abweichungen

1.

  1. Artikel 3.03 Nummern 1 und 2 gilt sinngemäß;
  2. Artikel 7.02 gilt sinngemäß;
  3. die höchstzulässigen Schalldruckpegel nach Artikel 15.02 Nummer 5 Satz 2 dürfen während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen überschritten werden, wenn während des Betriebes nicht an Bord übernachtet wird;
  4. von den übrigen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung kann die Untersuchungskommission Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.

2. Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:

  1. auf Artikel 13.01 Nummer 1, wenn das schwimmende Gerät während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein schwimmendes Gerät mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach Artikel 13.01 Nummer 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und T gleich der Seitenhöhe H sind;
  2. auf Artikel 15.02 Nummer 1 zweiter Halbsatz, wenn die Räume ausreichend elektrisch zu beleuchten sind.

3. Zusätzlich gilt:

  1. für Artikel 8.08 Nummer 2 Satz 2: Die Lenzpumpe muss motorisch angetrieben sein;
  2. für Artikel 8.10 Nummer 3: Bei stillliegenden schwimmenden Geräten darf während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 65 dB(A) überschreiten;
  3. für Artikel 13.03 Nummer 1: Bei frei auf Deck stehenden Arbeitsgeräten muss mindestens ein zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden sein;
  4. für Artikel 17.02 Nummer 2: Neben Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke dürfen auch andere Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Diese Anlagen und deren Zubehör müssen den Vorschriften eines Mitgliedstaats entsprechen.

Artikel 22.03 Sonstige Bestimmungen

1. Auf schwimmenden Geräten, auf denen während des Betriebes Personen anwesend sind, muss eine Generalalarmanlage vorhanden sein. Das Alarmsignal muss sich deutlich von anderen Signalen unterscheiden und in allen Wohnungen und an allen Arbeitsplätzen einen Schalldruckpegel erzeugen, der mindestens 5 dB(A) höher liegt als der örtlich vorherrschende maximale Lärmpegel. Die Alarmanlage muss im Steuerhaus und an den wichtigsten Bedienungsstellen ausgelöst werden können.

2. Arbeitseinrichtungen müssen für ihre Belastung eine genügende Festigkeit besitzen und den Vorschriften eines der Mitgliedstaaten der ZKR oder den Vorschriften der geänderten Richtlinie 2006/42/EG 1, entsprechen.

3. Standsicherheit und Festigkeit der Arbeitseinrichtungen und gegebenenfalls deren Befestigungen müssen derart sein, dass sie Beanspruchungen aus zu erwartender Krängung, Trimm und Bewegungen des schwimmenden Gerätes standhalten können.

4. Werden Lasten mittels Hebezeugen gehoben, ist die sich aus Stabilität und Festigkeit ergebende größte zulässige Last auf einer Tafel an Deck und an den Bedienungsstellen deutlich sichtbar anzubringen. Kann das Hubvermögen durch Ankuppeln von zusätzlichen Schwimmkörpern vergrößert werden, müssen die Werte mit und ohne Zusatzschwimmkörper angegeben sein.

Artikel 22.04 Restsicherheitsabstand

1. Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von Artikel 1.01 ist der Restsicherheitsabstand der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem das schwimmende Gerät nicht mehr wasserdicht ist, unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach Artikel 22.07 Nummer 4 bis 9 auftreten.

2. Ein Restsicherheitsabstand nach Artikel 22.07 Nummer 1 ist an sprühwasser- und wetterdichten Öffnungen ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.

3. An einer nicht sprühwasser- und wetterdichten Öffnung muss der Restsicherheitsabstand mindestens 400 mm betragen.

Artikel 22.05 Restfreibord

1. Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von Artikel 1.01 ist der Restfreibord der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und Seite Deck unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach Artikel 22.07 Nummer 4 bis 9 auftreten.

2. Der Restfreibord nach Artikel 22.07 Nummer 1 ist ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.

3. Der Restfreibord darf verringert werden, wenn nachgewiesen wird, dass Artikel 22.08 eingehalten ist.

4. Weicht die Form des Schwimmkörpers wesentlich von der Pontonform ab, wie bei zylindrischen Schwimmkörpern oder bei einem Schwimmkörper, dessen Querschnitt mehr als vier Seiten aufweist, kann die Untersuchungskommission einen von Nummer 2 abweichenden Restfreibord fordern oder zulassen. Dies gilt auch bei einem schwimmenden Gerät mit mehreren Schwimmkörpern.

Artikel 22.06 Krängungsversuch

1. Der Stabilitätsnachweis nach den Artikeln 22.07 und 22.08 muss auf Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Krängungsversuchs erbracht werden.

2. Können bei dem Krängungsversuch nur ungenügende Krängungswinkel erzielt werden oder führt die Durchführung des Krängungsversuchs zu unzumutbaren technischen Schwierigkeiten, kann ersatzweise eine Gewichts- und Schwerpunktrechnung durchgeführt werden. Das Ergebnis der Gewichtsberechnung ist mit Hilfe von Tiefgangsmessungen zu kontrollieren, wobei die Differenz nicht mehr als ± 5 % betragen darf.

Artikel 22.07 Stabilitätsnachweis

1. Es ist nachzuweisen, dass bei den beim Einsatz und Fahrbetrieb auftretenden Belastungen ein ausreichender Restsicherheitsabstand und ein ausreichender Restfreibord vorhanden sind. Dabei darf die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° betragen und der Boden des Schwimmkörpers darf nicht austauchen.

2. Der Stabilitätsnachweis muss folgende Daten und Unterlagen enthalten:

  1. Maßstabsgetreue Zeichnungen der Schwimmkörper und der Arbeitseinrichtungen sowie deren für den Stabilitätsnachweis erforderlichen Detailangaben wie Tankinhalte, Öffnungen zum Schiffsinneren;
  2. hydrostatische Daten oder Kurven;
  3. Hebelarmkurven der statischen Stabilität, soweit nach Nummer 5 oder Artikel 22.08 erforderlich;
  4. Beschreibung der Betriebszustände mit den entsprechenden Gewichts- und Schwerpunktangaben einschließlich Leer- und Überführungszustand;
  5. Berechnung der krängenden, trimmenden und aufrichtenden Momente mit Angabe der auftretenden Krängungs- und Trimmwinkel, Restsicherheitsabstände und Restfreiborde;
  6. Zusammenstellung der Rechenergebnisse mit Angabe der Einsatz- und Belastungsgrenzen.

3. Dem Stabilitätsnachweis sind mindestens folgende Lastannahmen zugrunde zu legen:

  1. Dichte des Baggergutes bei Baggern
    Sand und Kies 1,5 t/m3,
    sehr nasser Sand 2,0 t/m3,
    Erdreich im Mittel 1,8 t/m3,
    Gemisch aus Sand und Wasser in Rohrleitungen 1,3 t/m3;
  2. bei Greifbaggern sind die Werte nach Buchstabe a um 15 % zu erhöhen;
  3. bei Hydraulikbaggern ist die größtmögliche Hubkraft zugrunde zulegen.

4. In dem Stabilitätsnachweis sind folgende Momente zu berücksichtigen

  1. aus Last;
  2. aus baulichen Asymmetrien;
  3. aus Winddruck;
  4. aus Drehbewegung bei Geräten mit eigener Triebkraft;
  5. aus Queranströmung, soweit erforderlich;
  6. aus Ballast und Vorräten;
  7. aus Deckslasten und gegebenenfalls Ladung;
  8. aus freien Flüssigkeitsoberflächen;
  9. aus dynamischen Massenkräften;
  10. aus sonstigen mechanischen Einrichtungen.

Dabei sind Momente, die gleichzeitig wirken können, zu addieren.

5. Das Moment infolge des Winddruckes ist nach folgender Formel zu berechnen:

Mw = c · Pw · Aw · (lw + T/2) [kNm]

In dieser Formel bezeichnet

c = den formabhängigen Widerstandsbeiwert.

Für Fachwerke ist c = 1,2 und für Vollwandträger c = 1,6 zu setzen. Beide Werte schließen die Einflüsse von Windstößen ein.

Als Angriffsfläche der Windkraft ist die durch die Umrisslinie des Fachwerks eingeschlossene Fläche einzusetzen.

Pw = den spezifischen Winddruck, der einheitlich mit 0,25 kN/m2 anzusetzen ist;

Aw = der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m2];

lw = der Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes Aw von der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m].

6. Für die Ermittlung der Momente aus der Drehbewegung nach Nummer 4 Buchstabe d ist bei schwimmenden Geräten mit Fahrantrieb die Formel aus Artikel 19.03 Nummer 6 zu verwenden.

7. Das durch Queranströmung nach Nummer 4 Buchstabe e verursachte Moment braucht nur bei schwimmenden Geräten, die während des Betriebs in strömendem Wasser querliegend verankert oder vertäut sind, mitgerechnet zu werden.

8. Bei der Berechnung der Momente aus flüssigem Ballast und flüssigen Vorräten nach Nummer 4 Buchstabe f ist der für die Stabilität ungünstigste Füllungsgrad der Tanks zu ermitteln und das entsprechende Moment in die Rechnung einzusetzen.

9. Das durch dynamische Massenkräfte verursachte Moment nach Nummer 4 Buchstabe i muss in angemessener Weise berücksichtigt werden, wenn durch Bewegungen der Last und der Arbeitseinrichtungen eine Beeinflussung der Stabilität zu erwarten ist.

10. Die aufrichtenden Momente können bei Schwimmkörpern mit senkrechten Seitenwänden nach der Formel

MR = 10 · D ··  sinΦ [kNm]

berechnet werden.

In dieser Formel bezeichnet: die metazentrische Höhe in m;

Φ der Krängungswinkel in Graden.

Dies gilt bis zu Krängungswinkeln von 10° oder bis zu einem Krängungswinkel, bei dem Seite Deck eintaucht oder bei dem der Boden austaucht. Dabei ist der kleinere Winkel maßgebend. Bei schräg verlaufenden Seitenwänden gilt die Formel bis zu Krängungswinkeln von 50; im Übrigen gelten die Randbedingungen nach den Nummern 3 bis 9.

Lässt die besondere Form des oder der Schwimmkörper diese Erleichterung nicht zu, sind Hebelarmkurven nach Nummer 2 Buchstabe c erforderlich.

Artikel 22.08 Stabilitätsnachweise bei reduziertem Restfreibord

Wird ein verringerter Restfreibord nach Artikel 22.05 Nummer 3 in Anspruch genommen, muss für alle Betriebszustände nachgewiesen sein, dass

  1. nach Korrektur für freie Flüssigkeitsoberflächen die metazentrische Höhe nicht weniger als 0,15 m beträgt;
  2. innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein aufrichtender Hebel von mindestens

    h = 0,30 - 0,28 · Φn [m]

    vorhanden ist. Dabei ist Φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt (Stabilitätsumfang). Er darf nicht kleiner als 20° oder 0,35 rad sein und ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen, wobei für Φn die Einheit Radiant (rad) zu verwenden ist (1° = 0,01745 rad);

  3. die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° beträgt;
  4. ein Restsicherheitsabstand nach Artikel 22.04 vorhanden ist;
  5. ein Restfreibord von mindestens 0,05 m vorhanden ist;
  6. innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein Resthebel von mindestens

h = 0,20 - 0,23 · Φn [m]

vorhanden ist. Dabei ist Φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt; er ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen.

Unter Resthebel ist die zwischen 0° und 30° Krängung vorhandene größte Differenz zwischen der Kurve der aufrichtenden Hebel und der Kurve der krängenden Hebel zu verstehen. Kommt eine Öffnung zum Schiffsinneren bei einem Krängungswinkel zu Wasser, der kleiner ist als der der größten Differenz zugeordnete Krängungswinkel, gilt die Resthebelforderung für diesen Krängungswinkel.

Artikel 22.09 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

Einsenkungsmarken nach Artikel 4.03 und Tiefgangsanzeiger nach Artikel 4.04 müssen angebracht sein.

Artikel 22.10 Schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis

1. Auf die Anwendung der Artikel 22.04 bis 22.08 kann verzichtet werden bei schwimmenden Geräten,

  1. durch deren Arbeitseinrichtung keinerlei Veränderung der Krängung oder des Trimms hervorgerufen werden kann und
  2. bei denen eine Verlagerung des Gewichtsschwerpunktes weitestgehend auszuschließen ist.

2. Jedoch müssen

  1. bei größter Zuladung der Sicherheitsabstand mindestens 300 mm und der Freibord mindestens 150 mm betragen und
  2. der Sicherheitsabstand für nicht sprühwasser- und wetterdicht verschließbare Öffnungen mindestens 500 mm betragen.

Kapitel 23
Sonderbestimmungen für Baustellenfahrzeuge

Artikel 23.01 Einsatzbedingungen

Baustellenfahrzeuge, die als solche in dem Binnenschiffszeugnis bezeichnet sind, dürfen außerhalb von Baustellen nur unbeladen verkehren. Diese Auflage ist in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.

Hierzu müssen diese Baustellenfahrzeuge über eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, verfügen.

Artikel 23.02 Anwendung des Teils II

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Bau und Ausrüstung von Baustellenfahrzeugen die Kapitel 3 bis 17 des Teils II.

Artikel 23.03 Abweichungen

1.

  1. Artikel 3.03 Nr. 1 gilt sinngemäß;
  2. Kapitel 5 und 6 gelten sinngemäß, wenn ein eigener Fahrantrieb vorhanden ist;
  3. Artikel 13.02 Nr. 2 Buchstaben a und b gilt sinngemäß;
  4. von den übrigen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung, kann die Untersuchungskommission Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.

2. Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:

  1. auf Artikel 8.08 Nr. 2 bis 8, wenn keine Besatzung vorgeschrieben ist;
  2. auf Artikel 13.01 Nr. 1 und 3, wenn die Baustellenfahrzeuge mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden können. Ein Baustellenfahrzeug mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach Artikel 13.01 Nummer 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und T gleich der Seitenhöhe H sind;
  3. auf Artikel 13.02 Nr. 1 Buchstabe c, wenn das Baustellenfahrzeug nicht über einen eigenen Fahrantrieb verfügt.

Artikel 23.04 Sicherheitsabstand und Freibord

1. Wird ein Baustellenfahrzeug als Spül- und Klappschute betrieben, müssen der Sicherheitsabstand außerhalb des Laderaumbereiches mindestens 300 mm und der Freibord mindestens 150 mm betragen. Die Untersuchungskommission kann einen geringeren Freibord zulassen, wenn rechnerisch nachgewiesen ist, dass die Stabilität bei Beladung mit einem Füllgut der Dichte 1,5 t/m3 ausreicht und keine Seite des Decks zu Wasser kommt. Der Einfluss verflüssigter Ladung muss dabei berücksichtigt werden.

2. Für Baustellenfahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gelten die Artikel 4.01 und 4.02 sinngemäß. Dabei darf die Untersuchungskommission für den Sicherheitsabstand und für den Freibord abweichende Werte festsetzen.

Artikel 23.05 Beiboote

Baustellenfahrzeuge brauchen nicht mit einem Beiboot ausgerüstet zu sein, wenn

  1. kein Fahrantrieb vorhanden ist oder
  2. auf der Baustelle ein anderes Beiboot zur Verfügung steht.

Diese Erleichterung ist in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.

Kapitel 24
Sonderbestimmungen für Traditionsfahrzeuge

Artikel 24.01 Anwendung der Teile II und III

1. Traditionsfahrzeuge müssen nach den Regeln der Schiffbautechnik gebaut sein, die dem Stand der Technik zum gewählten historischen Zeitpunkt entsprechen.

Der Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungszustand des Traditionsfahrzeuges muss mindestens den nationalen Vorschriften des Mitgliedsstaates, in dem das Traditionsfahrzeug ursprünglich betrieben wurde, zum gewählten historischen Zeitpunkt entsprechen.

2. Alle Bauteile, Einrichtungen und Ausrüstungen, die nicht vom Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungszustand des gewählten historischen Zeitpunkts umfasst sind, müssen den auf sie anwendbaren Bestimmungen der Teile II und III dieses Standards entsprechen.

3. Bei Abweichungen von den aktuell gültigen Bestimmungen dieses Standards sind durch die Untersuchungskommission als Ausgleich Auflagen festzusetzen, die unter Berücksichtigung der technischen Funktion sowie des optischen Eindrucks des Traditionsfahrzeuges eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Abweichungen sind nur zulässig, sofern hierfür auf Grund des historischen Charakters eine Notwendigkeit besteht.

Artikel 24.02 Anerkennung und Eintrag in das Binnenschiffszeugnis

1. Die Anerkennung eines Fahrzeugs als Traditionsfahrzeug setzt

  1. eine Erstuntersuchung vor der erstmaligen Erteilung eines Binnenschiffszeugnisses oder
  2. eine Sonderuntersuchung vor Erteilung eines geänderten Binnenschiffszeugnisses nach einem Umbau eines Fahrzeuges oder der Veränderung seiner Zweckbestimmung zu einem Traditionsfahrzeug voraus.

2. Der Untersuchungskommission sind mit dem Antrag auf Untersuchung zusätzlich zu den vorgeschriebenen Unterlagen vorzulegen:

  1. das Gutachten einer Denkmalschutzbehörde mit entsprechendem Sachverstand oder eines Sachverständigen für Traditionsfahrzeuge, das aufgrund einer Besichtigung erstellt wurde, die bei Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegt und in dem bescheinigt wird, dass die Anforderungen des Artikels 24.01 Nummer 1 eingehalten sind und dass eine Eignung für eine Verwendung gemäß Artikel 1.01 Nummer 1.29 anzunehmen und das Fahrzeug entsprechend erhaltenswert ist;
  2. das Nutzungskonzept;
  3. ein auf dem Nutzungskonzept nach Buchstabe b basierendes Sicherheitskonzept;
  4. die aus nachfolgenden Teilen bestehende Dokumentation des Traditionsfahrzeuges:
    1. a) Angaben des Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsstandes des zur Untersuchung vorgeführten Fahrzeuges durch entsprechende Beschreibungen, Zeichnungen, Fotos und sonstige Dokumentationen;
    2. b) Auflistung der zum gewählten historischen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und Kopien von diesen, sofern diese zur Begründung von Abweichungen von den Anforderungen der Teile II und III dieses Standards erforderlich sind;
    3. c) Nachweis, dass der Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungszustand geeignet ist, um das Fahrzeug als ein Traditionsfahrzeug zu betreiben;
    4. d) nach diesem Standard geforderte Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Nachweise. Diese müssen dem Stand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprechen;
    5. e) Auflistung der Abweichungen des Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungszustandes nach den Angaben aus Buchstabe aa von den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden technischen Vorschriften dieses Standards;
    6. f) Angaben über die Besatzung des Traditionsfahrzeuges zum gewählten historischen Zeitpunkt.

3. Der Antragsteller beantragt den historischen Zeitpunkt für das Traditionsfahrzeug, wobei dieser Zeitpunkt nicht vor dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs liegen darf. Bei einem Nachbau eines Traditionsfahrzeugs ergibt sich der historische Zeitpunkt aus dem Gutachten nach Nummer 2 Buchstabe a.

4. Auf Grundlage der oben genannten Unterlagen und der Untersuchung nach Nummer 1 wird durch die Untersuchungskommission die Eignung gemäß Artikel 1.01 Nummer 1.29 und Artikel 24.01 festgestellt und die Anerkennung durch den Eintrag "Traditionsfahrzeug" im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 2 vermerkt.

Die Feststellung der Eignung darf hierbei nicht gegen das Votum des Sachverständigen für Traditionsfahrzeuge und gegen das Gutachten gemäß Nummer 2 Buchstabe a erfolgen.

5. Zusätzlich zum Eintrag "Traditionsfahrzeug" wird die Anlage "Traditionsfahrzeug" nach dem Muster aus Anlage 3 Abschnitt V ausgestellt. Unter Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses ist folgender Vermerk einzutragen:

"siehe Anlage Traditionsfahrzeug".

6. Wenn in der Dokumentation nach Nummer 2 Buchstabe d Unterbuchstabe ee oder bei der Untersuchung gemäß Nummer 1 Abweichungen von der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung dieses Standards festgestellt werden

  1. dürfen sich während der Fahrt nur Besatzungsmitglieder oder Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden, aufhalten und
  2. ist der Betrieb frei zugänglicher Maschinen oder mechanisch angetriebener Einrichtungen nur zulässig, wenn sich außer der Besatzung oder Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten, niemand an Bord ist.

In das Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 ist einzutragen:

"Andere Personen als die Besatzung oder als Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden, dürfen sich nur an Bord aufhalten, wenn das Fahrzeug sicher festgemacht ist und frei zugängliche Maschinen und mechanisch angetriebene Einrichtungen nicht in Betrieb sind".

Artikel 24.03 Sonstige Bestimmungen und Auflagen

1. Die Untersuchungskommission setzt entsprechend den Nutzungs- und Sicherheitskonzepten nach Artikel 24.02 Nummer 2 Buchstaben b und c sowie dem Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungszustand des Traditionsfahrzeuges fest:

  1. die Mindestbesatzung und deren Qualifikation;
  2. die zulässige Personenzahl, die bis auf die Mindestbesatzung reduziert werden kann;
  3. einschränkende Bedingungen für den Aufenthalt von Personen, ausgenommen Mitglieder der Besatzung, an Bord;
  4. die zulässige Beladung, die bis auf "Null" reduziert werden kann;
  5. den zulässigen Fahrtbereich;
  6. meteorologische Grenzbedingungen;
  7. nautische Grenzbedingungen;
  8. weitere einschränkende Bedingungen.

2. Bei wiederkehrenden Untersuchungen kann die Untersuchungskommission auf Grund der Weiterentwicklung der technischen Vorschriften dieses Standards die Auflagen nach Artikel 24.03 Nummer 1 und nach Artikel 24.01 Nummer 3 modifizieren. Diese Modifizierungen sind in der Anlage "Traditionsfahrzeug" zum Binnenschiffszeugnis zu vermerken.

Kapitel 25
Sonderbestimmungen für Seeschiffe

Artikel 25.01 Bestimmungen für den Rhein (Zone R)

1. Seeschiffe, die auf dem Rhein fahren, müssen den jeweils geltenden nationalen und internationalen Bestimmungen über technische Anforderungen an Bau, Ausrüstung und die Umwelt von Seeschiffen entsprechen und dies mittels der hierfür erforderlichen Zeugnisse nachweisen können.

2. Seeschiffe müssen zusätzlich zu den unter Absatz 1 genannten Anforderungen folgenden Bestimmungen dieses Standards entsprechen:

  1. Kapitel 5;
  2. aus Kapitel 6:
    Artikel 6.01 Nummer 1, Artikel 6.02 Nummer 1 und 2;
  3. aus Kapitel 7:
    Artikel 7.01 Nummer 2, Artikel 7.02 Nummer 1 und Nummer 3, Absätze 1 und 3, Artikel 7.05 Nummer 2, Artikel 7.13 für Seeschiffe, die zur Führung des Schiffes durch eine Person in Radarfahrt zugelassen sind;
  4. aus Kapitel 8:
    Artikel 8.03 Nummer 3, für Seeschiffe ist es jedoch zulässig, wenn eine automatische Stoppvorrichtung vom Steuerstand aus außer Betrieb gesetzt werden kann; Artikel 8.05 Nummer 13, Artikel 8.08 Nummer 10, Artikel 8.09 Nummer 1 und 2, Artikel 8.10.

    Einer Plombierung des Absperrorgans nach Artikel 8.08 Nummer 10 ist ein Abschließen der Absperrorgane im Lenzsystem, über die das ölhaltige Wasser außenbords gepumpt werden kann, als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel hierfür müssen an einem zentralen, entsprechend gekennzeichneten Ort aufbewahrt werden.

    Ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl nach MARPOL 73/78 Regel 16 ist einer Plombierung des Absperrorgans nach Artikel 8.08 Nummer 10 als gleichwertig anzusehen. Das Vorhandensein des Überwachungs- und Kontrollsystems ist durch ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Meeresverschmutzung ( IOPP-Zeugnis) nach MARPOL 73/78 nachzuweisen.

    Geht aus dem IOPP-Zeugnis, dass das Schiff mit Sammeltanks ausgerüstet ist, um das gesamte ölhaltige Bilgenwasser und Ölrückstände an Bord behalten zu können, ist Artikel 8.09 Nummer 2 als erfüllt anzusehen;

  5. aus Kapitel 10:
    Artikel 10.17;
  6. aus Kapitel 13:
    Artikeln 13.01 und 13.02 Nummer 1;
  7. Kapitel 21,
    für Seeschiffe, die als Teil eines Verbandes zugelassen sind;
  8. Kapitel 27:
    Kapitel 27 gilt als erfüllt, wenn die Stabilität den gültigen Entschließungen der IMO entspricht, die entsprechenden Stabilitätsunterlagen von der zuständigen Behörde geprüft wurden und die Container auf die für die Seeschifffahrt übliche Weise gesichert sind.

Kapitel 26
Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge

Artikel 26.01 Anwendung des Teils II

1. Für Sportfahrzeuge gelten:

  1. aus Kapitel 3:
    Artikel 3.01, Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6, Artikel 3.04 Nummer 1;
  2. Kapitel 5;
  3. aus Kapitel 6:
    Artikel 6.01 Nummer 1, Artikel 6.08;
  4. aus Kapitel 7:
    Artikel 7.01 Nummern 1 und 2, Artikel 7.02, Artikel 7.03 Nummern 1 und 2, Artikel 7.04 Nummer 1, Artikel 7.05 Nummer 2, Artikel 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;
  5. aus Kapitel 8:
    Artikel 8.01 Nummern 1 und 2, Artikel 8.02 Nummern 1 und 2, Artikel 8.03 Nummern 1 und 3, Artikel 8.04, Artikel 8.05 Nummern 1 bis 10 und Nummer 13, Artikel 8.06, Artikel 8.07, Artikel 8.08 Nummern 1, 2, 5, 7 und 10, Artikel 8.09 Nummer 1, Artikel 8.10;
  6. Kapitel 9;
  7. aus Kapitel 10:
    Artikel 10.01 Nummer 1 sinngemäß;
  8. aus Kapitel 13:
    Artikel 13.01 Nummern 2 und 3 sowie Nummern 5 bis 14, Artikel 13.02 Nummer 1 Buchstaben a bis c sowie Nummer 3 Buchstabe a und Buchstaben e bis h, Artikel 13.03 Nummer 1 Buchstaben a, b und d, wobei mindestens zwei Feuerlöscher an Bord vorhanden sein müssen; Artikel 13.03 Nummern 2 bis 6, Artikel 13.04, 13.05 und 13.08;
  9. Kapitel 16;
  10. Kapitel 17.

2. Bei Sportfahrzeugen, die der Richtlinie 2013/53/EU 1 unterliegen, erstrecken sich die Erstuntersuchung und die wiederkehrende Untersuchung nur auf

  1. Artikel 6.08, falls ein Wendegeschwindigkeitsregler vorhanden ist;
  2. Artikel 7.01 Nummer 2, Artikel 7.02, Artikel 7.03 Nummer 1 und Artikel 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;
  3. Artikel 8.01 Nummer 2, Artikel 8.02 Nummer 1, Artikel 8.03 Nummer 3, Artikel 8.05 Nummer 5, Artikel 8.08 Nummer 2, Artikel 8.10;
  4. Artikel 13.01 Nummern 2, 3, 6 und 14, Artikel 13.02 Nummer 1 Buchstaben b und c sowie Nummer 3 Buchstabe a und Buchstaben e bis h, Artikel 13.03 Nummer 1 Buchstaben b und d sowie Nummern 2 bis 6, Artikel 13.08;
  5. Kapitel 16;
  6. aus Kapitel 17:
    1. a) Artikel 17.12;
    2. b) Artikel 17.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 2013/53/EU erfolgt und der Untersuchungskommission hierüber eine Bescheinigung vorzulegen ist;
    3. c) Artikel 17.14 und 17.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen muss;
    4. d) Kapitel 17 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Sportfahrzeuges eingebaut wird.

Kapitel 27
Sonderbestimmungen für Schiffe, die Container befördern

Artikel 27.01 Allgemeines

1. Sind nach den geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für Schiffe, die Container befördern, Stabilitätsunterlagen erforderlich, sind die Bestimmungen dieses Kapitels anzuwenden.

Die Stabilitätsunterlagen sind von einer Untersuchungskommission zu prüfen oder prüfen zu lassen und mit einem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.

2. Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den Schiffsführer verständliche Aussage über die Stabilität des Schiffes bei dem jeweiligen Beladungsfall ermöglichen.

Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten:

  1. Angaben über die zulässigen Stabilitätsmerkmale, die zulässigen-Werte oder die zulässigen Ladungsschwerpunkthöhen;
  2. Angaben über die Räume, die mit Wasserballast gefüllt werden können;
  3. Formblätter zur Stabilitätskontrolle;
  4. eine Beispielrechnung oder Anwendungshinweise für den Schiffsführer.

3. Können auf einem Schiff wahlweise Container ungesichert oder gesichert befördert werden, sind für die Beförderung ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität anzuwenden.

4. Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert, wenn die einzelnen Container mittels Führungen oder Spannvorrichtungen fest mit dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während der Fahrt nicht verändern kann.

Artikel 27.02 Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container

1. Bei ungesicherten Containern hat jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen auszugehen:

  1. Die metazentrische Höhe darf 1,00 m nicht unterschreiten.
  2. Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf die auftretende Neigung 5° nicht überschreiten und Seite Deck nicht zu Wasser kommen.
  3. Der krängende Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung ist nach folgender Formel zu berechnen:

    hkz = · (v2 / LWL) · (- (T´ / 2)) [m]

    In dieser Formel bedeuten:

    cKZ Beiwert (cKZ = 0,04) [s2/m];

    v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser [m/s]; Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis [m];

    T´ Tiefgang des beladenen Schiffes [m].

  4. Der krängende Hebel aus Winddruck ist nach folgender Formel zu berechnen:

    hKW = cKW · (A´/ D´) · (lW + (T´/ 2)) [m]

    In dieser Formel bedeuten:

    cKW Beiwert (cKW = 0,025) [t/m2];

    A´ Überwasserlateralplan beim beladenem Schiff [m2];

    D´ Deplacement des beladenen Schiffes [t];

    lw Höhe des Schwerpunktes der Überwasserlateralfläche A' über der Wasserlinie [m];

    T´ Tiefgang des beladenen Schiffes [m].

  5. Der krängende Hebel aus freien Oberflächen von Regen- und Restwasser im Laderaum oder im Doppelboden ist nach folgender Formel zu berechnen:

    hKfo = (cKfO / D´) · ∑(b · l (b - 0,55 √b)) [m]

    In dieser Formel bedeuten:

    cKfO Beiwert (cKfO = 0,015) [t/m2];

    b Breite des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes [m];*

    l Länge des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes [m];*

    D´ Deplacement des beladenen Schiffes [t].

  6. Für jeden Beladungsfall ist mit halben Vorräten an Treibstoff und Frischwasser zu rechnen.

2. Die Stabilität eines mit ungesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene gleich oder kleiner alszul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei musszul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.

a)

zul = [(+ (BWL/2F) · (Z · (Tm/s) - hKW - hkFO)) / ((BWL/2F) · Z + 1)] [m]

Für BWL / 2F darf kein kleinerer Wert als 11,5 eingesetzt werden (11,5 = 1/tan5°).

b)zul =- 1,00 [m].

Der kleinere Wert fürzul nach Formel a oder b ist maßgebend. In diesen Formeln bedeuten:zul maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis [m]; Höhe des Metazentrums über Basis [m] nach der Näherungsformel nach Nummer 3;

F jeweils vorhandener Freibord auf 1/2 L [m];

Z Beiwert für die Zentrifugalkraft im Drehkreis

Z = [(0,7 · v)2 / (9,81 · 1,25 LWL)] = 0,04 · (v2 / LWL)

v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser [m/s];

Tm jeweils mittlerer Tiefgang [m];

hKw krängender Hebel aus seitlichem Winddruck nach Nummer 1 Buchstabe d [m];

hKfO Summe der krängenden Hebel aus freien Flüssigkeitsoberflächen nach Nummer 1 Buchstabe e [m].

3. Näherungsformel für

Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 und Artikel 27.03 Nummer 2 der Wert für aus folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:

a) für Schiffe mit Pontonform

= [B2WL / ((12,5 - Tm/H) · Tm) + Tm/2] [m]

b) für andere Schiffe

= [B2WL / ((12,7 -1,2 · Tm/H) · Tm) + Tm/2] [m]

Artikel 27.03 Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container

1. Bei gesicherten Containern muss jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen ausgehen:

  1. Die metazentrische Höhedarf 0,50 m nicht unterschreiten.
  2. Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf keine Öffnung des Schiffskörpers zu Wasser kommen.
  3. Die krängenden Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, aus dem Winddruck und aus freien Flüssigkeitsoberflächen sind nach den Formeln von Artikel 27.02 Nummer 1 Buchstaben c bis e zu berechnen.
  4. Für jeden Beladungsfall sind die halben Vorräte an Treibstoff und Frischwasser zugrunde zu legen.

2. Die Stabilität eines mit gesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene gleich oder kleiner alszul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei musszul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.

Für BWL / F' darf kein kleinerer Wert als 6,6 und

Für (I-1 / 2) * (1 - 1,5 (F/F') kein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden.

b)zul =- 0,50 [m].

Der kleinere Wert fürzul nach den Formeln a oder b ist maßgebend.

In diesen Formeln bezeichnet:

I Breitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei Tm [m4] nach der Näherungsformel nach Nummer 3;

i Breitenträgheitsmoment der zur Basis parallelen Wasserlinie in der Höhe

Tm + (2/3)F' [m4]die Wasserverdrängung des Schiffes bei Tm in [m3];

F' den ideellen Freibord F' = H'- Tm [m] [m] oder F' = (α · BWL / 2 · b) [m], wobei der kleinere Wert maßgebend ist;

α senkrechter Abstand zwischen Unterkante der bei Neigungen zuerst eintauchenden Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter Lage des Schiffes [m];

b Abstand derselben Öffnung von Mitte Schiff [m];

H' ideelle Seitenhöhe H' = H + (q / (0,9 · L · BWL) [m];

q Summe der Volumina von Deckshäusern, Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m über H, oder bis zur untersten Öffnung des betrachteten Volumens. Maßgeblich ist der kleinere Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt [m3].

3. Näherungsformel für I

Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 der Wert für das Breitenträgheitsmoment I der Wasserlinie aus folgenden Näherungsformeln verwendet werden:

a) für Schiffe mit Pontonform

I = [(B2WL ·) / ((12,5 - Tm/H) · Tm)] [m4]

b) autres bateaux

I = [(B2WL ·) / ((12,7 - 1,2 · Tm/H) · Tm)] [m4]

Artikel 27.04 Verfahren für die Stabilitätsbeurteilung an Bord

Das Verfahren der Stabilitätsbeurteilung kann den Unterlagen nach Artikel 27.01 Nummer 2 entnommen werden.

Kapitel 28
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet

Artikel 28.01 Allgemeine Bestimmungen

Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m gelten zusätzlich zu den Anforderungen der Teile II und III die Artikel 28.02 bis 28.04.

Artikel 28.02 Festigkeit

Die genügende Festigkeit des Schiffskörpers im Sinne von Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) muss durch eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen sein.

Artikel 28.03 Schwimmfähigkeit und Stabilität

1. Die Nummern 2 bis 10 gelten für Fahrzeuge mit einer Länge L von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe.

2. Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen durch einen Krängungsversuch nach Anlage 1 der IMO-Entschließung MSC. 267(85) 1 ermittelt werden.

3. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, nachweisen, dass die Leckstabilität des Schiffes angemessen ist. Hierbei ist für den Endzustand der Flutung das Berechnungsverfahren nach dem "wegfallenden Auftrieb" und für die Zwischenzustände der Flutung das Berechnungsverfahren des "Gewichtszuwachses" anzuwenden. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden.

Die ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die dessen maximaler Tauchung entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie bei maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden.

Für inhomogene Ladung ist die Stabilitätsberechnung für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung ist an Bord mitzuführen.

Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung im Endzustand der Flutung und gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Querflutung) und für den Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.

4. Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:

a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffseite:

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L,

Querausdehnung: 0,59 m,

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt.

b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L,

Querausdehnung: 3,00 m,

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts bis 0,39 m, Sumpf ausgenommen.

c) Alle in den Beschädigungsbereich fallende Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug auch nach dem Fluten von zwei oder mehreren direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, das heißt, Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.

Bei Bodenbeschädigungen sind auch querschiffs nebeneinander liegende Abteilungen als geflutet anzusehen.

d) Flutbarkeiten Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen.

Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.

Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:

Maschinen- und Betriebsräume 85 %
Laderäume 70 %
Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %.

e) Für die Berechnung des Effekts der freien Oberflächen in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.

5. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 3 müssen die folgende Kriterien eingehalten werden:

  1. Der Krängungswinkel Φ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15° (5° bei ungesicherten Containern) nicht überschreiten.
  2. Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m (0,03 m bei ungesicherten Containern) aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel Φ von 27° (15° bei ungesicherten Containern) erreicht ist.
  3. Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.

6. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:

  1. Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
  2. Der Krängungswinkel Φ der Gleichgewichtslage darf 12° (5° bei ungesicherten Containern) nicht überschreiten.
  3. Über die Krängung in der Gleichgewichtlage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR ≥ 0,05 m aufweisen und die Fläche unter der Kurve muss mindestens 0,0065 m · rad erreichen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel Φ von 27° (10° bei ungesicherten Containern) erreicht ist.
  4. Wenn nicht wasserdichte Öffnungen eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist, wird die Flutung der Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung berücksichtigt.

7. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) anzuwenden.
  2. Sie müssen selbsttätig wirken.
  3. Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein.
  4. Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.

8. Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit der folgenden Beschriftung versehen sein:

"Öffnung sofort nach Durchgang schließen".

9. Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen nach Teil 9 ADN mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.

10. Soweit zur Erfüllung der Anforderung nach Nummer 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung neu festzulegen.

Artikel 28.04 Zusätzliche Anforderungen

1. Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen

  1. über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam ist,
    oder
    über einen Einschraubenantrieb und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen. Die Bugstrahlanlage muss über eine eigene Energieversorgung verfügen, auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam sein und bei Ausfall des Hauptantriebes ein Fortbewegen aus eigener Kraft ermöglichen;
  2. über eine Navigationsradaranlage mit Wendeanzeiger nach Artikel 7.06 Nummer 1 verfügen;
  3. über ein festinstalliertes Lenzsystem nach Artikel 8.08 verfügen;
  4. die Anforderungen des Artikels 31.02 erfüllen.

2. Abweichend von Nummer 1 und unter Berücksichtigung der geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für bestimmte Fahrgebiete, ist bei Fahrzeugen, ausgenommen Fahrgastschiffen, mit einer Länge L von mehr als 110 m, die

  1. Nummer 1 Buchstabe a bis d entsprechen;
  2. im Havariefall ohne Einsatz von schwerem Bergegerät im mittleren Drittel des Fahrzeuges getrennt werden können, wobei die getrennten Schiffsteile nach der Trennung schwimmfähig bleiben müssen;
  3. über einen Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile verfügen, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Be-ladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist, wobei in diesem Fall der Nachweis an Bord mitzuführen ist;
  4. als Doppelhüllenschiffe nach dem ADN gebaut sind, wobei Gütermotorschiffe den Unterabschnitten 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankmotorschiffe dem Absatz 9.3.2.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 des Teils 9 des ADN entsprechen müssen;
  5. über einen Mehrschraubenantrieb nach Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz verfügen;

im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis e entsprechen.

3. Abweichend von Nummer 1 und unter Berücksichtigung der geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für bestimmte Fahrgebiete, ist bei Fahrgastschiffen mit einer Länge L von mehr als 110 m, die

  1. Nummer 1 Buchstabe a bis d entsprechen;
  2. unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sind, was durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein muss, wobei die laufende Klasse nicht erforderlich ist;
  3. entweder

    einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Schotteinteilung haben, die gewährleistet, dass das Schiff bei Flutung von zwei beliebigen benachbarten wasserdichten Abteilungen nicht unterhalb der Tauchgrenze eintaucht und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm vorhanden bleibt

    oder

    einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Doppelhülle mit einem Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott von mindestens 800 mm haben;

  4. über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die in Längs- und in Querrichtung wirksam ist;
  5. die Heckanker vom Steuerhaus aus direkt setzen können;

im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis e entsprechen.

Kapitel 29
Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe

Artikel 29.01 Allgemeines

1. Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein.

2. Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:

  1. mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach Artikel 16.02;
  2. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach Artikel 16.03 und 16.04;
  3. Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 16.07;
  4. Flüssiggasanlagen nach Kapitel 17.

3. Schnelle Schiffe müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die über besondere Regeln für schnelle Schiffe verfügt, nach deren anwendbaren Vorschriften gebaut und klassifiziert sein. Die Klasse ist aufrechtzuerhalten.

Artikel 29.02 Anwendung der Teile II und III

1. Unbeschadet der Nummer 2 gelten für schnelle Schiffe die Kapitel 3 bis 19 mit Ausnahme folgender Bestimmungen:

  1. Artikel 3.04 Nummer 6 Absatz 2;
  2. Artikel 8.08 Nummer 2 Satz 2;
  3. Artikel 14.02 Nummer 4 Sätze 2 und 3;
  4. Artikel 15.02 Nummer 4 Satz 2;
  5. Artikel 19.06 Nummer 3 Buchstabe a Satz 2.

2. Abweichend von Artikel 19.02 Nummer 9 und Artikel 19.15 Nummer 7 müssen alle Türen in wasserdichten Schotten fernbedient werden können.

3. Abweichend von Artikel 6.02 Nummer 1 muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine ohne Zeitverzug eine zweite unabhängige Antriebsanlage der Rudermaschine oder ein Handantrieb in Betrieb gehen.

4. Zusätzlich zu den Anforderungen der Nummern 1 bis 3 gelten für schnelle Schiffe die Artikel 29.03 bis 29.10.

Artikel 29.03 Sitze und Sicherheitsgurte

Für die höchstzulässige Anzahl von Personen an Bord müssen Sitze vorhanden sein. Sitze sind mit Sicherheitsgurten zu versehen. Auf Sicherheitsgurte kann verzichtet werden, wenn ein geeigneter Aufprallschutz vorhanden ist oder in den Fällen, wo diese im HSC Code 2000 Kapitel 4 Abschnitt 6 nicht gefordert werden.

Artikel 29.04 Freibord

Abweichend von Artikel 4.02 muss der Freibord mindestens 500 mm betragen.

Artikel 29.05 Auftrieb, Stabilität und Unterteilung

Für schnelle Schiffe müssen

  1. Auftriebs- und Stabilitätseigenschaften, die die Sicherheit des Fahrzeuges in der Verdrängerfahrt sowohl im unbeschädigten Zustand als auch im Leckfall sicherstellen;
  2. Stabilitätseigenschaften und Stabilisierungssysteme, die die Sicherheit des Fahrzeuges im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase sicherstellen;
  3. Stabilitätseigenschaften, die die Sicherheit des Fahrzeuges im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase sicherstellen, die das Fahrzeug bei jeglichem Systemfehlverhalten sicher in dem Verdrängerzustand gelangen lassen,

in ausreichendem Maße nachgewiesen sein.

Artikel 29.06 Steuerhaus

1. Einrichtung

  1. Abweichend von Artikel 7.01 Nummer 1 ist das Steuerhaus so einzurichten, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied ihre Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen können.
  2. Der Steuerstand ist so anzuordnen, dass die in Buchstabe a genannten Personen darin ihren Arbeitsplatz finden. Die Navigations-, Manövrier-, Überwachungs-, Nachrichtenübermittlungseinrichtungen und sonstigen betriebswichtigen Geräte sind so nahe nebeneinander anzuordnen, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied alle erforderlichen Informationen erhält, um je nach Erfordernis die Ausrüstungs- und Bedienungseinrichtungen im Sitzen betätigen zu können. In jedem Fall muss
    1. a) der Steuerstand des Rudergängers als Radareinmannsteuerstand ausgeführt sein;
    2. b) das zweite Besatzungsmitglied an seinem Arbeitsplatz über ein eigenes Radarbild (slave) verfügen und von seinem Arbeitsplatz aus in der Lage sein, die Nachrichtenübermittlung zu erwirken und in den Antrieb des Fahrzeuges einzugreifen.
  3. Die in Buchstabe a aufgeführten Personen müssen auch bei ordnungsgemäß anlegten Sicherheitsgurten in der Lage sein, die Einrichtungen nach Buchstabe b ohne Behinderung zu bedienen.

2. Freie Sicht

  1. Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 2 darf der Sichtschatten für den Rudergänger aus sitzender Position und bei jedem Beladungszustand nicht mehr als eine Fahrzeuglänge vor dem Bug betragen.
  2. Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 3 darf die Summe der Sektoren ohne freies Blickfeld von voraus bis zu 22,5° nach hinten querab nach jeder Seite nicht mehr als 20° betragen. Jeder einzelne Sektor ohne freies Blickfeld darf 5° nicht überschreiten. Der überschaubare Sektor zwischen zwei Sektoren ohne freies Blickfeld darf nicht weniger als 10° betragen.

3. Instrumente

Die Instrumententafeln für die Bedienung und für die Überwachung der in Artikel 29.10 genannten Anlagen müssen getrennt an deutlich markierter Stelle innerhalb des Steuerhauses angeordnet sein. Dies gilt gegebenenfalls auch für Einrichtungen für das Zuwasserlassen von Sammelrettungsmitteln.

4. Beleuchtung

In Bereichen oder an Ausrüstungsgegenständen, die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, ist rotes Licht zu verwenden.

5. Fenster

Spiegelungen sind zu verhindern. Einrichtungen zur Vermeidung von Blendung durch Sonnenlicht müssen vorhanden sein.

6. Oberflächenwerkstoffe

Spiegelungen durch Oberflächenwerkstoffe sind im Steuerhaus zu verhindern.

Artikel 29.07 Zusätzliche Ausrüstung

Schnelle Fahrzeuge müssen ausgerüstet sein mit:

  1. einer Navigationsradaranlage und einem Wendeanzeiger nach Artikel 7.06 Nummer 1 und
  2. griffbereit untergebrachten Einzelrettungsmitteln nach Artikel 19.09 Nummer 4 für die gesamte höchstzulässige Anzahl der Personen an Bord.

Artikel 29.08 Geschlossene Bereiche

1. Allgemeines

Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und die dazugehörige Ausstattung müssen so gestaltet sein, dass Personen bei ordnungsgemäßer Benutzung sich weder bei normalem Start beziehungsweise Stopp oder Notstart beziehungsweise Notstopp, noch beim Manövrieren unter normalen Fahrtbedingungen beziehungsweise bei Ausfall oder Fehlbedienung verletzen können.

2. Kommunikation

  1. Zur Information über Sicherheitsmaßnahmen müssen alle Fahrgastschiffe mit optischen und akustischen Einrichtungen ausgestattet sein, die von allen Fahrgästen gesehen und gehört werden können.
  2. Mit Hilfe der unter Buchstabe a beschriebenen Einrichtungen muss der Schiffsführer Anweisungen an die Fahrgäste geben können.
  3. Für jeden Fahrgast müssen in der Nähe des Sitzes Anweisungen für Notfälle einschließlich einer allgemeinen Skizze des Fahrzeuges verfügbar sein, aus der sämtliche Ausgänge, Evakuierungswege, Notausrüstung, Rettungsmittel sowie das Anlegen der Rettungswesten ersichtlich sind.

Artikel 29.09 Ausgänge und Fluchtwege

Ausgänge und Fluchtwege müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Ein leichter, sicherer und schneller Zugang vom Steuerstand zu den öffentlich zugänglichen Räumen und den Wohnungen muss sichergestellt sein.
  2. Die Fluchtwege zu den Notausgängen müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
  3. Sämtliche Ausgänge müssen ausreichend gekennzeichnet sein. Die Funktionsweise des Öffnungsmechanismus muss von außen und innen klar erkenntlich sein.
  4. Die Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.
  5. Neben den Ausgängen muss genügend Raum für ein Besatzungsmitglied vorhanden sein.

Artikel 29.10 Brandschutz und Brandbekämpfung

1. Gänge, öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen sowie Küchen und Maschinenräume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig vom Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle angezeigt werden.

2. Maschinenräume sind mit einer fest installierten Feuerlöschanlage nach 13.05 zu versehen.

3. Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und ihre Fluchtwege müssen mit einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage nach Artikel 13.04 ausgestattet sein. Löschwasser muss schnell und unmittelbar nach außen abgeleitet werden können.

Kapitel 30
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, auf denen Antriebs- oder Hilfssysteme installiert sind, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 °C oder darunter betrieben werden

Artikel 30.01 Allgemeines

1. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff "Antriebs- oder Hilfssysteme" alle Systeme, die Brennstoff nutzen, einschließlich

  1. Brennstofftanks und Tankanschlüsse,
  2. Gasaufbereitungssysteme,
  3. Leitungen und Ventile,
  4. Motoren und Turbinen,
  5. Kontroll-, Überwachung- und Sicherheitssysteme.

2. Abweichend von Artikel 8.01 Nummer 3 und Artikel 8.05 Nummern 1, 6, 9, 11 und 12 und den Bestimmungen von Kapitel 9 dürfen auf Fahrzeugen Antriebs- und Hilfssysteme installiert werden, die Brennstoffe mit einem Flammpunkt von 55 °C oder darunter nutzen, sofern die für diese Brennstoffe in diesem Kapitel und der Anlage 8 festgelegten Anforderungen eingehalten wurden.

3. Antriebs- und Hilfssysteme nach Nummer 2 müssen unter Aufsicht der Untersuchungskommission gebaut und installiert sein.

4. Die Untersuchungskommission kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes nach Artikel 30.07 bedienen.

5. Vor der ersten Inbetriebnahme eines Antriebs- oder Hilfssystems nach Nummer 2 müssen der Untersuchungskommission folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  1. eine Risikobewertung nach Anlage 8,
  2. eine Beschreibung des Antriebs- oder Hilfssystems,
  3. Pläne des Antriebs- oder Hilfssystems,
  4. ein Plan über die Druck- und Temperaturverteilung innerhalb des Systems,
  5. ein Betriebshandbuch mit sämtlichen anwendbaren Verfahren, das für den praktischen Einsatz des Systems bestimmt ist,
  6. eine Sicherheitsrolle nach Artikel 30.03,
  7. eine Kopie der Bescheinigung über die Prüfung nach Artikel 30.02 Nummer 4.

6. Eine Kopie der unter Nummer 5 genannten Dokumente ist an Bord mitzuführen.

Artikel 30.02 Prüfung

1. Antriebs- und Hilfssysteme, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 °C oder darunter betrieben werden, müssen

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. nach jeder Änderung oder Instandsetzung,
  3. regelmäßig mindestens jedes Jahr

von einer Untersuchungskommission geprüft werden.

Dabei müssen die einschlägigen Vorgaben der Hersteller berücksichtigt werden.

2. Prüfungen nach Nummer 1 Buchstaben a und c müssen mindestens folgendes umfassen:

  1. Kontrolle auf Übereinstimmung der Antriebs- und Hilfssysteme mit den genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an den Antriebs- und Hilfssystemen vorgenommen wurden,
  2. gegebenenfalls eine Funktionsprüfung der Antriebs- und Hilfssysteme mit allen betrieblichen Möglichkeiten,
  3. Sicht- und Dichtheitsprüfung der Systemkomponenten, insbesondere Ventile, Leitungen, Schläuche, Zylinder, Pumpen und Filter,
  4. Sichtprüfung der elektrischen und elektronischen Anlagenteile,
  5. Prüfung der Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme.

3. Die unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Prüfungen müssen die betroffenen Teile nach Nummer 2 umfassen.

4. Über jede Prüfung gemäß Nummer 1 ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

Artikel 30.03 Sicherheitsorganisation

1. Auf Fahrzeugen, auf denen Antriebs- oder Hilfssysteme installiert sind, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 °C oder darunter betrieben werden, muss eine Sicherheitsrolle vorhanden sein. Zur Sicherheitsrolle gehören Sicherheitsanweisungen nach Nummer 2 und ein Sicherheitsplan nach Nummer 3 des Fahrzeugs.

2. Diese Sicherheitsanweisungen müssen mindestens folgende Informationen umfassen:

  1. Notabschaltung des Systems,
  2. zu ergreifende Maßnahmen im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung von flüssigem oder gasförmigem Brennstoff, z.B. beim Bunkern,
  3. zu ergreifende Maßnahmen im Falle eines Feuers oder sonstiger Zwischenfälle an Bord,
  4. zu ergreifende Maßnahmen im Falle einer Kollision,
  5. Einsatz der Sicherheitsausrüstung,
  6. Alarmierung,
  7. Evakuierungsverfahren.

3. Der Sicherheitsplan muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. gefährdete Bereiche,
  2. Fluchtwege, Notausgänge und gasdichte Räume,
  3. Rettungsmittel und Beiboote,
  4. Feuerlöscher sowie Feuerlösch- und Sprühanlagen,
  5. Alarmanlagen,
  6. Bedienungsorgane der Notabschaltvorrichtungen,
  7. Feuerklappen,
  8. Notstromquellen,
  9. Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen,
  10. Absperrorgane der Brennstoffleitungen,
  11. Sicherheitseinrichtungen.

4. Die Sicherheitsrolle muss

  1. einen Sichtvermerk der Untersuchungskommission tragen und
  2. an einer oder mehreren geeigneten Stelle(n) an Bord deutlich sichtbar aufgehängt sein.

Artikel 30.04

(ohne Inhalt)

Artikel 30.05 Kennzeichnung

Betriebsräume und Systemkomponenten müssen mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sein, aus der klar hervorgeht, für welche Brennstoffe sie verwendet werden.

Artikel 30.06 Unabhängiger Antrieb

Das Fahrzeug muss im Falle einer automatischen Abschaltung des Antriebssystems oder eines Teils des Antriebssystems sich aus eigener Kraft fortbewegen können.

Artikel 30.07 Technische Dienste

1. Die Technischen Dienste müssen der Europäischen Norm EN ISO 17020 : 2012 genügen.

2. Hersteller und Vertreiber von Antriebs- oder Hilfssystemen oder von Teilen dieser Systeme können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.

3. Die Kenntnisse des technischen Dienstes müssen den jeweiligen Anforderungen aus Anlage 8 entsprechen.

4. Die Überwachung und Prüfung nach Artikeln 30.01 und 30.02 kann von unterschiedlichen Technischen Diensten ausgeführt werden, sofern sämtliche in Nummer 3 beschriebenen Kenntnisse in dem Prozess berücksichtigt werden.

Kapitel 31
Sonderbestimmungen für Schiffe, die mit der Mindestbesatzung fahren

Artikel 31.01 Ausrüstung der Schiffe

Bei Fahrzeugen, für die eine Mindestbesatzung vorgeschrieben ist, ist die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Artikel 31.02 oder Artikel 31.03 von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 47 einzutragen.

Artikel 31.02 Standard S1

1. Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann.

Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit.

2. In den kritischen Bereichen

muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen optische und akustische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.

3. Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen.

4. Die Steuereinrichtung muss auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden können.

5. Die nach den geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen vom Steuerstand aus gegeben werden können.

6. Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und zu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.

7. Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.

8. Die im Binnenschiffszeugnis eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.

9. Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.

10. Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.

11. Die nach Artikel 6.01 Nummer 1 erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden können.

Artikel 31.03 Standard S2

Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit

  1. für einzeln fahrende Gütermotorschiffe oder Tankmotorschiffe:
    einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
  2. für Gütermotorschiffe oder Tankmotorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen:
    einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
  3. für Gütermotorschiffe oder Tankmotorschiffe, die einen Schubverband, bestehend aus dem Gütermotorschiff oder Tankmotorschiff selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen:
    hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Gütermotorschiffes oder Tankmotorschiffes aus bedienbar ist;
  4. für Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen:
    hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubbootes aus bedienbar ist;
  5. für Fahrgastschiffe:
    einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten.

Teil IV
Übergangsbestimmungen

Kapitel 32
Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die auf dem Rhein (Zone R) fahren

Artikel 32.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

1. Die Bestimmungen der Artikel 32.02 bis 32.04 gelten nur für Fahrzeuge, die im Besitz eines gültigen Rheinschiffsattestes sind,

  1. das erstmalig nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestellt wurde, oder
  2. das wenigstens ein Mal vor dem 31. Dezember 1994 erneuert wurde, oder
  3. die sich am 31. Dezember 1994 in Bau oder Umbau befunden haben.

2. Für Fahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gilt Artikel 32.05.

Artikel 32.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Standards nicht vollständig entsprechen, müssen

  1. diesen gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden, und
  2. bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

Im Fall der Erteilung eines neuen Binnenschiffszeugnisses für ein Fahrzeug nach Artikel 32.01 Absatz 1 ist das Rheinschiffsattest als Nachweis vorzulegen, das Rheinschiffattest einzuziehen und unter Nummer 52 im neuen Binnenschiffszeugnis das Datum der Erteilung des Rheinschiffattestes nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung wie folgt einzutragen:

"Ein Rheinschiffsattest wurde nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestellt am: ..."

2. In der nachstehenden Tabelle, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

"N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

"Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses": die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses erfüllt sein.

Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
KAPITEL 3
3.03 Nr. 1 Buchstabe a Lage des Kollisionsschotts N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 1 Buchstabe b Lage des Achterpiekschotts N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 2 Wohnungen hinter dem Achterpiekschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Sicherheitseinrichtungen vor dem Kollisionsschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Sicherheitseinrichtungen hinter dem Achterpiekschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 7 Vorschiffe mit Ankernischen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2041
3.04 Nr. 6 Maschinenraum-Ausgänge Maschinenräume, die vor 1995 gemäß Artikel 1.01 nicht den Maschinenräumen zuzuordnen waren, brauchen erst mit einem zweiten Ausgang nachgerüstet zu werden bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
KAPITEL 5
5.06 Nr. 1 Satz 1 Mindestgeschwindigkeit Für Fahrzeuge, die vor 1996 auf Kiel gelegt wurden, spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
KAPITEL 6
6.01 Nr. 1 Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 7 Wellendurchführungen von Ruderschäften Für Fahrzeuge, die vor 1996 auf Kiel gelegt wurden, spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
6.02 Nr. 1 Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020
Nr. 3 Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage / des Handbetriebs N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
6.06 Nr. 1 Zwei unabhängige Steuerungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
6.08 Nr. 1 Anforderungen an elektronische Anlagen nach Artikel 10.20 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
KAPITEL 7
7.02 Nr. 3 Absatz 2 Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nr. 6 Mindestlichtdurchlässigkeit N.E.U. für Fahrzeuge mit getönten Fensterscheiben, die folgenden Bedingungen genügen:
  • Die Scheiben sind grün eingefärbt und weisen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 60 % auf.
  • Die Decke des Steuerhauses ist so gestaltet, dass Reflexionen auf den Scheiben ausgeschlossen sind.
  • Beleuchtungsquellen im Steuerhaus müssen stufenlos regelbar oder abschaltbar sein.
  • Alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung anderer Reflexionen sind getroffen.
Nr. 6 Aus Sicherheitsglas N.E.U.
7.03 Nr. 7 Löschen der Alarme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses soweit nicht Radareinmannsteuerstand vorhanden.
7.04 Nr. 2 Bedienung sämtlicher Antriebsmotoren Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden:

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

1.1.2035 bei direkt umsteuerbaren Motoren

1.1.2010 bei den übrigen Motoren

7.05 Nr. 1 Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
7.06 Nr. 1 Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1. Januar 2015 einschließlich weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß der Richtlinie 2006/87/EC 1 oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist.
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard, der Richtlinie 2006/87/EG oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist.
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen gemäß der Richtlinie 2006/87/EG zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard oder der Richtlinie 2006/87/EG vorhanden ist,
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Dezember 2009 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Dezember 2009
aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und
Prüfbedingungen gemäß ZKR-Beschluss 2008-II-11 zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard oder ZKR-Beschluss 2008-II-11 vorhanden ist.
Nr. 2 Inland ECDIS Geräte im Navigationsmodus Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte und die am 1. Januar 2022 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden.
Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn die aktuelle Edition der Darstellungsbibliothek und des Feature-Katalogs gemäß dem Inland ECDIS-Standard im Gerät implementiert ist.
Nr. 3 Inland AIS Geräte Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards für Inland AIS erfolgte und die am 1. Dezember 2015 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden.
Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 2.0 des Test Standards für Inland AIS erfolgte und die am 1. Januar 2024 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden
7.12 Nr. 4 Satz 2 Anzeigen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 5 Anhalten, Verriegelung und automatische Abschaltung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 7 Sätze 1 und 2 Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen und N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 7 Satz 3 Optisches Signal N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 8 Notabsenkungsvorrichtung Im Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2040
Nr. 12 Buchstabe c Prüfung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Sofern der rechnerische Nachweis nicht erbracht werden kann, kann die Untersuchungskommission einen anderen geeigneten Nachweis als gleichwertig anerkennen.
KAPITEL 8
8.01 Nr. 3 Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
8.02 Nr. 4 Schutz der Verbindungsstellen von Leitungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 5 Mantelrohr-System N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
8.03 Nr. 5 Wellendurchführungen von Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015


Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
8.05 Nr. 1 Brennstofftanks aus Stahl N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nr. 4 Keine Brennstofftanks hinter dem Achterpiekschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 6 Sätze 3 bis 5 Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020
Nr. 7 Satz 1 Betätigung der Schnellschlussventile am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nr. 13 Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
8.06 Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
8.07 Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
8.10 Nr. 2 Fahrgeräusch eines Schiffes Die Fahrzeuge müssen folgende Bedingungen erfüllen:
der Schalldruckpegel des Fahrgeräusches eines Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 75 dB(A).
 
Nr. 3 Geräusch eines liegenden Schiffes Die Fahrzeuge müssen folgende Bedingungen erfüllen:
der Schalldruckpegel des Geräusches eines liegenden Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 65 dB(A).
 
KAPITEL 9 Für Motoren, die bereits an Bord eingebaut sind und
a) nicht typgenehmigt sind oder
b) für die keine Einbauprüfung durchgeführt werden musste,
gilt ausschließlich Artikel 9.02.
9.01 Nr. 1 bis 4 Allgemeine Bestimmungen Für Motoren, die die zum Einbauzeitpunkt geltenden Vorschriften für die Typgenehmigung und den Einbau einhalten: N.E.
9.06 Einbauprüfung
KAPITEL 10
10.01 Nr. 1 Satz 2 Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 2 Buchstabe e Pläne der Schalttafeln sowie Dokumentationen der elektrischen Antriebsmotoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2030
Nr. 2 Buchstabe f Pläne für elektronische Systeme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2030
Nr. 2 Buchstabe g Pläne der Steuerstromkreise N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2030
10.03 Schutzart gemäß Aufstellungsort N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2030
10.04 Explosionsschutz N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022
10.05 Nr. 4 Schutzleiterquerschnitte N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
10.06 Nr.1 Tabelle Drehstrom N.E.U. 1.1.2025
10.08 Nr.1 Erfüllung der Europäischen Normen EN 15869-1, EN 15869-3 und EN 16840 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 9 Herstellung und Trennung der Verbindung in stromlosem Zustand N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2030
10.10 Nr. 2 Aufstellung von Transformatoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 3 Getrennte Primär- und Sekundärwicklungen von Transformatoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2050
Nr. 4 Anzapfungen an Sekundärwicklungen von Transformatoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2050
Nr. 5 Firmen- und Leistungsschild von Motoren, Generatoren, Transformatoren N.E.U. N.E.U., mit Ausnahme der Motoren, die Kapitel 9 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 oder der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Kapitel 8a unterliegen
10.11 Nr. 3 Belüftung von Betriebsräumen und Schränken zum offenen Deck N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 7 Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
Nr. 12 Bemessung der Ladeeinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 13 Automatische Ladeeinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 14 Maximale Ladespannung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 15 Europäische Normen EN 62619 und EN 62620 für Lithium-Ionen-Sekundärzellen Akkumulatoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 16 Akkumulatorenmanagementsysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
10.12 Nr. 2 Buchstabe d Direkteinspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb und das Manövrieren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
10.15 Nr. 11 Durchführungen für Kabelbündel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 12 Kabel, die von einer Notstromquelle zu Verbrauchern führen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 13 Kabel in Bereichen mit erhöhten Umgebungstemperaturen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 14 Verlegung von Haupt- und Notversorgungskabeln N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
10.16 Nr. 3 Satz 2 Zweiter Stromkreis N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
10.18 Nr. 1 Trennmöglichkeit vom Netz N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

Vorhandene Schutzsysteme können weiter verwendet werden, wenn von einem Sachverständigen bestätigt wird, dass sie einen vergleichbaren Schutz gewähren

1.1.2025
Nr. 2 Zugänglichkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2050
Nr. 3 Galvanische Trennung von Steuer- und Leistungskreisen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nr. 4 Betrieb bei Spannungs- und Frequenzabweichungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022
Nr. 5 Entladezeit bei Trennung vom Netz N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses
Nr. 6 Verhalten bei Ausfall externer Steuersignale N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022
Nr. 7 Verhalten bei Ausfall von Steuerspannungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022
Nr. 8 Fehlererkennung und Verhinderung verdeckter Fehler N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022
Nr. 9 Überwachung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022
Nr. 10 Baumusterprüfung N.E.U.
10.19 Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
10.20 Prüfanforderungen für elektronische Anlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
10.21 Elektromagnetische Verträglichkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035

KAPITEL 11

N.E.U.
KAPITEL 13
13.02 Nr. 2 Buchstabe b Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 Liter Inhalt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
13.04 Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
13.05 Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen a) Vor dem 1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 in der Fassung des ZKR-Beschlusses 1975-I-23 entsprechen.

b) Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 fest installierte CO2- Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

c) Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu Artikel 7.03 Nummer 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 gültig.

d) Artikel 13.05 Nummer 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.

13.07 3 Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020
KAPITEL 14
14.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen N.E.U. 4
14.04 Nr. 1 Lichte Breite der Gangborde Für Fahrzeuge mit B ≤ 7,30 m, N.E.U. 5  
Für Fahrzeuge mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff: N.E.U. 5
Für alle anderen Fahrzeuge:
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem
1.1.2035
14.05 Nr. 1 Zugänge der Arbeitsplätze N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 4 Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
14.06 Nr. 2 Ausgänge und Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
14.07 Nr. 1 Satz 2 Steigvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035


Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
14.12 Nr. 2 Fabrikschild N.E.U.
Nr. 4 Satz 1 Schutzvorrichtungen N.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020
Nr. 4 Satz 2 Sicherheitsabstand N.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020
Falls die Anwendung dieser Vorschrift nach Ablauf dieser Frist praktisch nicht ausführbar ist, müssen Stellen innerhalb des Arbeitsbereiches und der Verkehrswege, an denen der Sicherheitsabstand zu den äußeren Teilen des Krans weniger als 0,50 m beträgt, als solche deutlich gekennzeichnet werden.
Nr. 5 Sicherheit bei Betrieb N.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020
Nr. 9 Bedienungsanleitung N.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020
Falls eine Bedienungsanleitung des Kranherstellers nach Ablauf dieser Frist nicht mehr erhältlich ist, wird die Bedienungsanleitung von einem Sachkundigen erstellt. Diese Bedienungsanleitung muss dann bei der nächsten Prüfung gemäß Artikel 14.12 Nr. 6 Buchstabe c mit der Genehmigung des Sachverständigen, der diese Prüfung durchführt, versehen werden.
KAPITEL 15
15.01 Nr. 1 Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
15.02 Nr. 3 Lage der Fußböden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 4 Aufenthalts- und Schlafräume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 6 Stehhöhe in Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 8 Bodenfläche der Aufenthaltsräume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 9 Volumen der Räume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 10 Luftvolumen pro Person N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 11
Buchstabe a
Abmessungen der Türen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 11
Buchstabe c
Türen die an Fluchtwegen liegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 2052
Nr. 11
Buchstabe d
Türen die von innen verschlossen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 2027
Nr. 12 Buchstaben a und b Anordnung der Treppen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 13 Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
15.03 Sanitäre Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
15.04 Küchen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
15.06 Heizung und Lüftung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
15.07 Nr. 1 Satz 2 Sonstige Wohnungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
KAPITEL 18
18.01 Nr. 2, Tabelle 1 und 2, und Nr. 5 Grenz- / Überwachungswerte und Typgenehmigungen N.E.U., sofern
  1. die Grenz- und Überwachungswerte die Werte der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2 überschreiten
  2. die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
  3. ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des
    Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
Bordkläranlagen, die ab dem 1. Dezember 2011 aufgrund der Vorschriften gemäß ZKR-Beschluss 2010-II-27 (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden.
Bordkläranlagen, die ab dem 10. Januar 2013 aufgrund der Vorschriften gemäß der Richtlinie 2012/49/EU (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden.
KAPITEL 19
19.01 Nr. 2 Buchstabe d Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 16.07 Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen (Dampfmaschinen).
Nr. 2 Buchstabe e Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 17 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach Artikel 19.15 Nr. 8 vorhanden sind
Nr. 5 und 6 Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m Ausreichende Sicht nach hinten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
19.02 Nr. 2 Anzahl und Anordnung der Schotte N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 3 Lage des Achterpiekschotts N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die durch die Beachtung der Anforderungen des 2-Abteilungsstatus im Sinne von Artikel 19.03 Nummer 9, oder der Anforderungen von Artikel 19.07 ein gleichwertiges Maß an Sicherheit und Manövrierfähigkeit erreichen.
Nr. 5 Satz 2 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck Für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, N.E.U.,
spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem
1.1.2045
Nr. 10 Buchstabe c Dauer des fernbetätigten Schließvorganges N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nr. 15 Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
19.03 Nr. 1 bis 6 Intaktstabilität N.E.U., außerdem im Fall einer Erhöhung der zulässigen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 7 und 8 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 9 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Binnenschiffszeugnis vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.
2-Abteilungsstatus N.E.U.
Nr. 10 bis 13 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
19.05 Nr. 2 Buchstabe a Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 19.06 Nr. 8 nachgewiesen ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 2 Buchstabe b Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 19.03 zugrunde gelegt ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045


Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
19.06 Nr. 1 Satz 1 Fahrgasträume auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der Ebene des Achterpiekschotts N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 Lichte Höhe von Ausgängen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 3 Buchstabe f Satz 1 Abmessung der Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 3 Buchstabe g Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 4 Buchstabe d Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 5 Anforderungen an Verbindungsgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 6 Buchstabe b Fluchtwege zu Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 6 Buchstabe c Fluchtwege dürfen nicht durch Küchen führen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

Wenn die Realisierung eines alternativen Fluchtwegs, der nicht durch die Küche führt, technisch nicht durchzuführen ist oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, darf das Binnenschiffszeugnis nur erneuert werden, wenn:

a) die Risiken, die der Fluchtweg durch die Küche mit sich bringt analysiert worden sind, und

b) die Empfehlungen gemäß dieser beschränkten Risikoanalyse in der Küche zur Zufriedenheit der Untersuchungskommission durchgeführt worden sind.

In dieser beschränkten Risikoanalyse werden mindestens die folgenden Punkte berücksichtigt:

a) die Zugänglichkeit des Fluchtwegs;

b) die Brandgefahren;

c) die durch heiße Oberflächen entstehenden Gefahren;

d) Rutsch- und Stolpergefahr auf den Fußböden;

e) besondere Risiken für bestimmte Zielgruppen, wie z.B. Personen mit eingeschränkter Mobilität.

1.1.2020
Nr. 6 Buchstabe d Keine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches in Fluchtwegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 7 Geeignetes Sicherheitsleitsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nr. 8 Anforderungen an Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 9 Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1 Geländer nach der Europäischen Norm N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 10 Buchstabe a Satz 2 Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 Lichte Breite der Öffnungen, die für das an Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 13 Verkehrswege und Wände von Verkehrswegen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 14 Satz 1 Beschaffenheit von Glastüren und Glaswänden, sowie von Fensterscheiben an Verkehrswegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 15 Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 17 Satz 2 Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 18 Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende Fenster N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 19 Anforderungen des Artikel 19.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045


Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
19.07 7 Anforderungen an das Antriebssystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

a) Die bestehende Feuerlöschanlage nach Artikel 19.12 Nummer 9 zum Schutz des Maschinenraums kann ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden. Die Übergangsbestimmung zu Artikel 13.05 Nummer 2 Buchstabe a kann nicht geltend gemacht werden.

Wenn die vorhandene Feuerlöschanlage nicht sofort ohne Gefahr für die im Maschinenraum befindlichen Personen wie oben beschrieben ausgelöst werden kann, werden die Verbrennungsmotoren im Maschinenraum mit einer zusätzlichen Feuerlöschanlage für den Objektschutz geschützt, die ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden kann.

b) Abweichend von Artikel 13.06 ist eine Feuerlöschanlage für den Objektschutz, die ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden kann, erforderlich für

- gekapselte Verbrennungsmotoren;

- gekapselte Generatoren;

- die Hauptschalttafel.

c) Feuerlöschanlagen für den Objektschutz nach Buchstaben a und b müssen durch eine Fachfirma ausgelegt werden. Ferner gelten die Anforderungen des Artikels 13.05 Nummer 9 sinngemäß.

d) Zusätzlich zur Lenzeinrichtung nach Artikel 8.08 ist eine weitere Lenzpumpe für den Maschinenraum vorhanden.

Deren Fördermenge (Q) in l/min bestimmt sich nach Q = d22. Dabei ist d2 nach Artikel 8.08 Nummer 3 zu berechnen und für "l" die größte Länge des Maschinenraumes anzunehmen.

Die Lenzpumpe muss sich im sicheren Bereich befinden.

Das Zuschalten der Pumpe und die Betätigung der Druckventile muss von oberhalb des Hauptdecks erfolgen können.

e) Die Summe der Fördermengen aller Pumpen im Maschinenraum, die zum Lenzen genutzt werden können, muss mindestens 3000 l/min betragen.

f) Die Buchstaben d und e gelten nicht, wenn sich die Hauptmotoren im Falle einer Flutung im Maschinenraum oberhalb der Leckwasserlinie befinden

1.1.2020
19.08 Nr. 6 Fest installiertes Lenzsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nr. 10 Automatisierter externer Defibrillator N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses.
19.10 Nr. 2 Artikel 10.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nr. 3 Ausreichende Notbeleuchtung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nr. 4 Notstromanlage Für Tagesausflugsschiffe mitLwL von 25 m oder weniger, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nr. 4 Buchstabe f Notstrom für Scheinwerfer nach Artikel 13.02 Nr. 2 Buchstabe i N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nr. 4 Buchstabe i Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 19.06 Nr. 9 Satz 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nr. 6 Satz 1 Trennflächen nach Artikel 19.11 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nr. 6 Sätze 2 und 3 Einbau der Kabel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nr. 6 Satz 4 Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
19.11 Nr. 1 Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Für Werkstoffe und Bauteile, die nach dem mit der Entschließung MSC. 61(67) 9 angenommenen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren ( FTP-Code) zugelassen wurden: N.E.U.
Nr. 2 Ausführung von Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 3 In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräume, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nr. 4 Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 5 Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 6 Brandprüfverfahren nach dem Code N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 7 Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbar N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 9 Anforderungen an Türen in Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 11 Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 12 Luftzugssperren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 13 Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 14 Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 15 Lüftungssysteme; Luftversorgungsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 16 Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzüge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 17 Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
19.12 Nr. 8 Buchstabe d Aufstellung der Feuerlöschpumpen Die zwei Lenzpumpen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 9 Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
19.14 Nr. 1 Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten, und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 2 Anforderungen an Abwassersammeltanks Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten, und für Tagesausflugsschiffe mit 50 Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
19.15 Nr. 1 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
KAPITEL 21
21.01 Nr. 2 Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug Für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nr. 3 letzter Satz Anforderungen an Antriebe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
KAPITEL 22
22.02 Nr. 3 Zusätzlich geltende Bestimmungen Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer zitierten Paragrafen.
KAPITEL 25
25.01 Anwendung der Artikel 7.01 Nr. 2, 8.05 Nr. 13 und 8.10 Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
KAPITEL 26
26.01 Für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035

Artikel 32.03 Zusätzliche Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde

1. Auf Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, dürfen zusätzlich zu den Übergangsbestimmungen des Artikel 32.02 die folgenden Bestimmungen angewendet werden.

2. In der nachstehenden Tabelle, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

"E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

"Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses": die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses erfüllt sein.

Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
KAPITEL 3
3.04 Nr. 2 Gemeinsame Begrenzungsflächen E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035
KAPITEL 4
4.01 Nr. 1 Sicherheitsabstand Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
4.02 Freibord Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
KAPITEL 8
8.08 Nr. 3 und 4 Mindestfördermenge und Lenzrohrdurchmesser Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
KAPITEL 10
10.01 13 Nr. 2 Buchstaben a, c und d - Übersichtspläne,
- Leistungsangaben über elektrische Betriebsmittel
- Kabeltypen mit Angabe der Leiterquerschnitte
E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020
E.U. für Fahrzeuge deren Pläne gemäß Artikel 32.04 Nr. 3 Satz 2 erstellt sind.
10.03 Schutzart gemäß Aufstellungsort E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
10.06 Nr. 1 Tabelle ohne Fußnote 4 Zulässige maximale Spannungen E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
10.10 Generatoren, Motoren und Transformatoren E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
10.11 Nr. 3 und 5 Aufstellung von Akkumulatoren E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
10.12 Schaltanlagen E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
10.13 Notabschaltvorrichtungen E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
10.14 Installationsmaterial E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
10.15 Nr. 1 bis 10 Kabel E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
10.17 Signalleuchten E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015
KAPITEL 15
15.02 Nr. 5 Lärm und Vibration in Wohnungen Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem Wenn der vorgeschriebene Grenzwert nach diesem Datum nicht eingehalten wird, darf das Binnenschiffszeugnis nur verlängert werden, wenn eine der beiden nachstehenden Alternativen erfüllt wird.

Alternative 1:

a) Der Antragsteller kann nach Auffassung der Untersuchungskommission hinreichend nachweisen, dass er alles, was nach vernünftigen Ermessen von ihm erwartet werden kann, getan hat, um die Lärmbelastung in den entsprechenden Räumen zu reduzieren;

b) die verbleibende Grenzwertüberschreitung nicht mehr beträgt als:

- 5 dB(A) in Wohnräumen;

- 10 dB(A) in Schlafräumen , und

c) in Räumen, in denen die Grenzwerte überschritten werden, stehen angemessene Gehörschutzmittel zur Verfügung.

Falls es nicht möglich ist, die Schalldruckpegel im gesamten Schlafraum unter die in b genannten Werte zu reduzieren, ist es gestattet, den Schallpegel unter Anwendung lokaler Maßnahmen weiter zu reduzieren, wie z.B. durch Antischall-Systeme. Als Bedingung gilt, dass der lokale Schallpegel dann mindestens unter den in b genannten Grenzwert reduziert werden muss. Buchstabe c gilt sinngemäß.

Alternative 2:

Das Fahrzeug kann seine bisherige Betriebsform beibehalten, wenn durch Überwachung durch einen Fahrtenschreiber sichergestellt ist, dass an mindestens der entsprechend den innerstaatlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Ruhezeiten der Besatzung das Fahrzeug mit einer Drehzahl der Hauptmaschine betrieben wird, bei der die Lärmgrenzwerte in den Schlafräumen den Wert von 60 dB(A) nicht überschreiten.

Diese Drehzahl wird bei der ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020 durch Probefahrten ermittelt und in das Binnenschiffszeugnis eingetragen.

1.1.2020
KAPITEL 19
19.02 Nr. 3 Lage des Kollisionsschotts und des Achterpiekschotts E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 5, Nr. 6 Satz 1, Nr. 7 bis 11 und Nr. 13 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nr. 16 Wasserdichte Fenster E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
19.04 Sicherheitsabstand, Freibord, Einsenkungsmarken E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
19.05 Anzahl der Fahrgäste Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045
19.10 Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 11 Notstromanlage E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045

3. Artikel 19.11 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1. Januar 2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke und anderen Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Stoffe nicht in außergewöhnlichen Mengen entstehen dürfen.

4. Artikel 19.11 Nummer 13 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1. Januar 2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion.

Artikel 32.04 Sonstige Übergangsbestimmungen

1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten zusätzlich zu den Übergangsbestimmungen der Artikel 32.02 und 32.03.

2. Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach Artikel 4.04 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgesetzt wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Eigners den Freibord nach Artikel 4.03 der am 1. Januar 1995 geltenden Fassung festsetzen.

3. Die angebrachten Einsenkungsmarken an Fahrzeugen, die schon in Betrieb sind, müssen spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024 hinsichtlich ihrer Beschaffung und Ausrichtung die Anforderungen des Artikels 4.03 erfüllen.

4. Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, brauchen Kapitel 10 des vorliegenden Standards nicht zu entsprechen, müssen aber mindestens der am 31. März 1983 geltenden Fassung des Kapitels 6 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

Abweichend von Artikel 6.01 Nummer 2 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung reicht bei Fahrzeugen, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, ein eingeschränkter Übersichtsplan der elektrischen Anlage aus, der mindestens folgende Angaben enthält:

5. Artikel 19.06 Nr. 3 Buchstaben a bis e und Artikel 19.12 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Regelung nach welcher jede beliebige Stelle des Schiffes mit je einer einzigen Schlauchlänge erreichbar sein muss, sind nur bei Fahrgastschiffen anzuwenden, deren Kiel nach dem 30. September 1984 gelegt wurde, sowie bei Umbauten der betroffenen Bereiche, spätestens bei Erneuerung des Rheinschiffsattests nach dem 1. Januar 2045.

6. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen

  1. an lose Ausrüstungsgegenstände auf eine Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden,
  2. an fest verbaute Einrichtungsteile auf eine Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Einrichtungsteile bis zu ihrem Ersatz oder dem Umbau des betroffenen Bereiches weiter verwendet werden.

6. Für schnelle Schiffe, die am 31. März 2003 über ein gültiges Rheinschiffsattest verfügten, sind die Bestimmungen der Artikel 29.01 Nr. 3, 29.02, 29.04, 29.05, 29.06 Nr. 2, 29.10 Nr. 2 und 3 erst ab dem 1. Januar 2023 anwendbar.

7. Für schnelle Schiffe, die am 31. März 2003 über ein gültiges Rheinschiffsattest verfügten, sind die Bestimmungen der Artikel 29.01 Nr. 3, 29.02, 29.04, 29.05, 29.06 Nr. 2, 29.10 Nr. 2 und 3 erst ab dem 1. Januar 2023 anwendbar.

Artikel 32.05 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die nicht unter Artikel 32.01 fallen

1. Es gelten folgende Bestimmungen:

  1. für Fahrzeuge, für die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Rheinschiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilt wurde, sofern sie sich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben,
  2. für Fahrzeuge, für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 ein anderes Schiffszeugnis erteilt wurde,
  3. für Fahrzeuge, für die zwischen dem 30. Dezember 2008 und dem 6. Oktober 2018 erstmals ein Gemeinschaftszeugnis gültig für Zone R gemäß der Richtlinie 2006/87/EG erteilt wurde,
  4. für Fahrzeuge, für die ab dem 7. Oktober 2018 erstmals ein Unionszeugnis gültig für Zone R gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 erteilt wurde.

2. Die Fahrzeuge müssen nachweislich

  1. der am Tag der Erteilung ihres Rheinschiffsattestes oder des anderen Schiffszeugnisses geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder
  2. den am Tag der Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses den für die Zone R geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG oder
  3. den am Tag der Erteilung ihres Unionszeugnisses den für die Zone R geltenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1629 entsprechen.

3. Die Fahrzeuge müssen diesem Standard gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.

4. Artikel 32.04 Nummer 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

5. In der nachstehenden Tabelle, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

"N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

"Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses": die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses erfüllt sein.

Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung
KAPITEL 3
3.03 Nr. 1 Buchstabe b Lage des Achterpiekschotts N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 7.10.2018
Nr. 2 Wohnungen hinter dem Achterpiekschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 7.10.2018
Sicherheitseinrichtungen hinter dem Achterpiekschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 7.10.2018
Nr. 7 Vorschiffe mit Ankernischen Die Vorschrift gilt ab dem 1.1.2001: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2041 7.10.2018
KAPITEL 6
6.02 Nr. 1 Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020 1.4.2007
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020 1.4.2007
KAPITEL 7
7.02 Nr. 6 Sicherheitsglas N.E.U. 7.10.2018
7.05 Nr. 1 Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. 1.12.2009
7.06 Nr. 1 Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1. Januar 2015 einschließlich weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß der Richtlinie 2006/87/EC 15 oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. 1.12.2009
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard, der Richtlinie 2006/87/EG oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. 1.12.2009
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen gemäß der Richtlinie 2006/87/EG zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard oder der Richtlinie 2006/87/EG vorhanden ist, 7.10.2018
Nr. 2 Inland ECDIS Geräte im Navigationsmodus Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte und die am 1. Januar 2022 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden. 1.1.2022
Inland ECDIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis vorheriger Editionen des Inland ECDIS-Standards erfolgte, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn die aktuelle Edition der Darstellungsbibliothek und des FeatureKatalogs gemäß dem Inland ECDIS-Standard im Gerät implementiert ist 1.1.2022
Nr. 3 Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Dezember 2009 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Dezember 2009 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen gemäß ZKR-Beschluss 2008-II-11 zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß diesem Standard oder ZKR-Beschluss 2008-II-11 vorhanden ist. 7.10.2018
Inland AIS Geräte Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards für Inland AIS erfolgte und die am 1. Dezember 2015 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden. 1.12.2013
Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 2.0 des Test Standards für Inland AIS erfolgte und die am 1.Januar 2024 eingebaut waren, dürfen weiterhin betrieben werden. 1.1.2022
7.12 Nr. 4 Satz 2 Anzeigen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. 7.10.2018
Nr. 5 Anhalten und Verriegelung und automatische Abschaltung Im Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 7.10.2018
Nr. 7 Sätze 1 und 2 Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen Im Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 7.10.2018
Nr. 7 Satz 3 Optisches Signal N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. 7.10.2018
Nr. 8 Notabsenkungsvorrichtung Im Falle einer hydraulisch nicht möglichen Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2040 7.10.2018
Nr. 12 Buchstabe c Prüfung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. 7.10.2018
Sofern der rechnerische Nachweis nicht erbracht werden kann, kann die Untersuchungskommission einen anderen geeigneten Nachweis als gleichwertig anerkennen.
KAPITEL 8
8.02 Nr. 4 Schutz der Verbindungsstellen von Leitungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 1.4.2007
Nr. 5 Mantelrohr-System N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 1.4.2007
8.05 Nr. 3 Keine Brennstofftanks hinter dem Achterpiekschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 7.10.2018
Nr. 7 Satz 1 Betätigung der Schnellschlussventile am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.4.2008
Nr. 13 Füllstandüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.4.1999
8.06 Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.4.2007
8.07 Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.4.2007
8.10 Nr. 2 Fahrgeräusch eines Schiffes Die Fahrzeuge müssen folgende Bedingungen erfüllen:
der Schalldruckpegel des Fahrgeräusches eines Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 75 dB(A)
1.1.2022
Nr. 3 Geräusch eines liegenden Schiffes Die Fahrzeuge müssen folgende Bedingungen erfüllen:
der Schalldruckpegel des Geräusches eines liegenden Schiffes in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand übersteigt nicht 65 dB(A)
1.1.2022


Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung
KAPITEL 9 Für Motoren, die bereits an Bord eingebaut sind und

a) nicht typgenehmigt sind oder

b) für die keine Einbauprüfung durchgeführt werden musste,

gilt ausschließlich Artikel 9.02.

1.1.2020
9.01 Nr. 1 bis 4 Allgemeine Bestimmungen Für Motoren, die die zum Einbauzeitpunkt geltenden Vorschriften für die Typgenehmigung und den Einbau einhalten: N.E.U.
9.06 Einbauprüfung
KAPITEL 10
10.01 Nr. 1 Satz 2 Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 7.10.2018
Nr. 2 Buchstabe e Pläne der Schalttafeln sowie Dokumentationen der elektrischen Antriebsmotoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2030 7.10.2018
Nr. 2 Buchstabe f Pläne für elektronische Systeme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2030 7.10.2018
Nr. 2 Buchstabe g Pläne der Steuerstromkreise N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2030 7.10.2018
10.03 Schutzart gemäß Aufstellungsort N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2030 7.10.2018
10.04 Explosionsschutz N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022 7.10.2018
10.06 Nr. 1 Tabelle Drehstrom N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 7.10.2018
10.08 Nr.1 Erfüllung der Europäischen Normen EN 15869-1, EN 15869-3 und EN 16840 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022 7.10.2018
10.10 Nr. 2 Aufstellung von Transformatoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 7.10.2018
Nr. 3 Getrennte Primär- und Sekundärwicklungen von Transformatoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2050 7.10.2018
Nr. 4 Anzapfungen an Sekundärwicklungen von Transformatoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2050 7.10.2018
Nr. 5 Firmen- und Leistungsschild von Motoren, Generatoren, Transformatoren N.E.U., mit Ausnahme der Motoren, die Kapitel 9 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 oder der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Kapitel 8a unterliegen. 7.10.2018
10.11 Nr. 3 Belüftung von Betriebsräumen und Schränken zum offenen Deck N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 7.10.2018
Nr. 12 Bemessung der Ladeeinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 7.10.2018
Nr. 13 Automatische Ladeeinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 7.10.2018
Nr. 14 Maximale Ladespannung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 7.10.2018
Nr. 15 Europäische Normen EN 62619 und EN 62620 für Lithium-Ionen-Sekundärzellen Akkumulatoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 7.10.2018
Nr. 16 Akkumulatorenmanagementsysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 7.10.2018
10.15 Nr. 11 Durchführungen für Kabelbündel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 7.10.2018
Nr. 12 Kabel, die von einer Notstromquelle zu Verbrauchern führen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 7.10.2018
Nr. 13 Kabel in Bereichen mit erhöhten Umgebungstemperaturen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 7.10.2018
Nr. 14 Verlegung von Haupt- und Notversorgungskabeln N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 7.10.2018
10.16 Nr. 3 Satz 2 Zweiter Stromkreis N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 7.10.2018
10.18 Nr. 1 Trennmöglichkeit vom Netz N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 7.10.2018
Nr. 2 Zugänglichkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2050 7.10.2018
Nr. 3 Galvanische Trennung von Steuer- und Leistungskreisen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 7.10.2018
Nr. 4 Betrieb bei Spannungs- und Frequenzabweichungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022 7.10.2018
Nr. 5 Entladezeit bei Trennung vom Netz N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 7.10.2018
Nr. 6 Verhalten bei Ausfall externer Steuersignale N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022 7.10.2018
Nr. 7 Verhalten bei Ausfall von Steuerspannungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022 7.10.2018
Nr. 8 Fehlererkennung und Verhinderung verdeckter Fehler N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022 7.10.2018
Nr. 9 Überwachung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2022 7.10.2018
Nr. 10 Baumusterprüfung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 7.10.2018
10.19 Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 7.10.2018
10.20 Prüfanforderungen für elektronische Anlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 7.10.2018
10.21 Elektromagnetische Verträglichkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 7.10.2018

KAPITEL 11

N.E.U.
KAPITEL 13
13.02 Nr. 2 Buchstabe b Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 Liter Inhalt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. 1.12.2011
13.04 Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 1.4.2002
13.05 Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen 16 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

a) Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 10.03 Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

b) Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu Artikel 10.03 Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 gültig.

1.4.2002
13.07 Nr. 1 Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

Für Beiboote, die vor dem 1.10.2003 an Bord waren, kann alternativ der Nachweis erbracht werden, dass diese den Sicherheitsanforderungen nach Artikel 32.06 entsprechen.

1.1.2020 1.10.2003
KAPITEL 14
14.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen N.E.U. 1.12.2011
14.12 Nr. 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020 1.12.2011

KAPITEL 15

15.02 Nr. 11 Buchstabe c Türen die an Fluchtwegen liegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 2052 1.1.2022
Nr. 11 Buchstabe d Türen die von innen verschlossen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 2027 1.1.2022
KAPITEL 18
18.01 Nr. 2 Tabellen 1 und 2, und Nr. 5 Grenz- / Überwachungswerte und Typgenehmigungen N.E.U., sofern
  1. die Grenz- und Überwachungswerte die Werte der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2 überschreiten
  2. die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
  3. ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
1.12.2011
Bordkläranlagen, die ab dem 1. Dezember 2011 aufgrund der Vorschriften gemäß ZKR-Beschluss 2010-II-27 (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden. 7.10.2018
Bordkläranlagen, die ab dem 10. Januar 2013 aufgrund der Vorschriften gemäß der Richtlinie 2012/49/EU (Stufe II) zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden. 7.10.2018


KAPITEL 19
19.01 Nr. 2 Buchstabe e Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 17 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach Artikel 19.15 Nr. 8 vorhanden sind. 1.1.2006
Nr. 5 und 6 Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m Ausreichende Sicht nach hinten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 7.10.2018
19.02 Nr. 2 Anzahl und Anordnung der Schotte N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 3 Lage des Achterpiekschotts N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2035 7.10.2018
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die durch die Beachtung der Anforderungen des 2-Abteilungsstatus im Sinne von Artikel 19.03 Nummer 9, oder der Anforderungen von Artikel 19.07 ein gleichwertiges Maß an Sicherheit und Manövrierfähigkeit erreichen. 7.10.2018
Nr. 5 Satz 2 Anzahl und Anordnung der Schotte Für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 15 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
19.03 Nr. 1 bis 6 Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge N.E.U., und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 7 und 8 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 9 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Binnenschiffszeugnisses vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U. 1.12.2011
2-Abteilungsstatus N.E.U. 1.1.2006
Nr. 10 bis 13 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
19.05 Nr. 2 Buchstabe a Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 19.06 Nr. 8 nachgewiesen ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 2 Buchstabe b Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 19.03 zugrunde gelegt ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
19.06 Nr. 1 Satz 1 Fahrgasträume auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der Ebene des Achterpiekschotts. N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 7.10.2018
Nr. 1 Satz 2 Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. 1.12.2011
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 Lichte Höhe von Ausgängen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 3 Buchstabe f Satz 1 Abmessung der Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 3 Buchstabe g Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 4 Buchstabe d Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 5 Anforderungen an Verbindungsgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 6 Buchstabe b Fluchtwege zu Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 6 Buchstabe c Fluchtwege nicht durch Küchen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem

Wenn die Realisierung eines alternativen Fluchtwegs, der nicht durch die Küche führt, technisch nicht durchzuführen ist oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, darf das Binnenschiffszeugnis nur erneuert werden, wenn:

a) die Risiken, die der Fluchtweg durch die Küche mit sich bringt analysiert worden sind, und

b) die Empfehlungen gemäß dieser beschränkten Risikoanalyse in der Küche zur Zufriedenheit der Untersuchungskommission durchgeführt worden sind.

In dieser beschränkten Risikoanalyse werden mindestens die folgenden Punkte berücksichtigt:

a) die Zugänglichkeit des Fluchtwegs;

b) die Brandgefahren;

c) die durch heiße Oberflächen entstehenden Gefahren;

d) Rutsch- und Stolpergefahr auf den Fußböden;

e) besondere Risiken für bestimmte Zielgruppen, wie z.B. Personen mit eingeschränkter Mobilität.

1.1.2020 1.1.2020
Nr. 6 Buchstabe d Keine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches in Fluchtwegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 7 Geeignetes Sicherheitsleitsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nr. 8 Anforderungen an Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 9, Buchstaben a, b, c, e, und letzter Satz Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1 Geländer nach der Europäischen Norm N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 10 Buchstabe a Satz 2 Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 Lichte Breite der Öffnungen, die für das an Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 13 Verkehrswege und Wände von Verkehrswegen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 14 Satz 1 Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden, sowie von Fensterscheiben an Verkehrswegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 15 Anforderungen an Aufbauten (oder deren Dächer), die vollständig aus Panoramascheiben bestehen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 17 Satz 2 Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 18 Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu öffnende Fenster N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
19.07 19 Nr. 2 Zweites unabhängiges Antriebssystem in einem separaten Maschinenraum N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020 1.1.2020
N.E.U. für Fahrgastschiffe, die folgenden Anforderungen genügen:

a) Die bestehende Feuerlöschanlage nach Artikel 19.12 Nummer 9 zum Schutz des Maschinenraums kann ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden. Die Übergangsbestimmung zu Artikel 13.05 Nummer 2 Buchstabe a kann nicht geltend gemacht werden

Wenn die vorhandene Feuerlöschanlage nicht sofort ohne Gefahr für die im Maschinenraum befindlichen Personen wie oben beschrieben ausgelöst werden kann, werden die Verbrennungsmotoren im Maschinenraum mit einer zusätzlichen Feuerlöschanlage für den Objektschutz geschützt, die ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden kann.

b) Abweichend von Artikel 13.06 ist eine Feuerlöschanlage für den Objektschutz, die ohne Gefährdung der im Maschinenraum befindlichen Personen sofort ausgelöst werden kann, erforderlich für

- gekapselte Verbrennungsmotoren;

- gekapselte Generatoren;

- die Hauptschalttafel.

c) Feuerlöschanlagen für den Objektschutz nach Buchstaben a und b müssen durch eine Fachfirma ausgelegt werden. Ferner gelten die Anforderungen des Artikels 13.05 Nummer 9 sinngemäß.

d) Zusätzlich zur Lenzeinrichtung nach Artikel 8.08 ist eine weitere Lenzpumpe für den Maschinenraum vorhanden.

Deren Fördermenge (Q) in l/min bestimmt sich nachQ = d22. Dabei ist d2 nach Artikel 8.08 Nummer 3 zu berechnen und für "l" die größte Länge des Maschinenraumes anzunehmen.

Die Lenzpumpe muss sich im sicheren Bereich befinden.

Das Zuschalten der Pumpe und die Betätigung der Druckventile muss von oberhalb des Hauptdecks erfolgen können.

e) Die Summe der Fördermengen aller Pumpen im Maschinenraum, die zum Lenzen genutzt werden können, muss mindestens 3000 l/min betragen.

f) Die Buchstaben d und e gelten nicht, wenn sich die Hauptmotoren im Falle einer Flutung im Maschinenraum oberhalb der Leckwasserlinie befinden.

1.1.2020
19.08 Nr. 6 Fest installiertes Lenzsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nr. 10 Automatisierter externer Defibrillator N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. 1.1.2020
19.10 Nr. 2 Artikel 10.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nr. 3 Ausreichende Notbeleuchtung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nr. 4 Notstromanlage Für Tagesausflugsschiffe mit LwL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nr. 4 Buchstabe f Notstrom für Scheinwerfer nach Artikel 13.02 Nr. 2 Buchstabe i N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nr. 4 Buchstabe i Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 19.06 Nr. 9 Satz 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nr. 6 Satz 1 Trennflächen nach Artikel 19.11 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nr. 6 Sätze 2 und 3 Einbau der Kabel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nr. 6 Satz 4 Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
19.11 Nr. 1 Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Für Werkstoffe und Bauteile, die nach dem mit der Entschließung MSC. 61(67) 21 angenommenen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren ( FTP-Code) zugelassen wurden: N.E.U. 7.10.2018
Nr. 2 Ausführung von Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 3 In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein. N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nr. 4 Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 5 Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 6 Brandprüfverfahren nach dem Code N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 7 Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbar N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 9 Buchstaben a, b, c Satz 2 und d Anforderungen an Türen in Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 11 Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 13 Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 14 Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 15 Lüftungssysteme; Luftversorgungsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 16 Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzüg N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 17 Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
19.12 Nr. 8 Buchstabe d Aufstellung der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2020 7.10.2018
Nr. 9 Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Die Übergangsbestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach Artikel 3.04 Nr. 3 und 4 hergestellt wurden.
19.14 Nr. 1 Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 2 Anforderungen an Abwassersammeltanks Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
19.15 Nr. 1 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
KAPITEL 29
29.02 Nr. 3 In Betrieb gehen der zweiten unabhängigen Antriebsanlage oder des Handantriebs N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2025 1.4.2005

Artikel 32.06 Beiboote, die vor dem 1.10.2003 an Bord von Fahrzeugen vorhanden waren

1. Beiboote, die vor dem 1.10.2003 an Bord waren, müssen:

  1. auf der vom CESNI veröffentlichten Liste der Beiboote für die Binnenschifffahrt stehen, oder
  2. den in Nummer 2 genannten Bedingungen entsprechen.

2. Beiboote nach Nummer 1 Buchstabe b müssen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Das Beiboot muss aus geeigneten Werkstoffen gefertigt sein. Beiboote aus Kunststoff dürfen keine Anzeichen von Materialermüdung aufweisen.
  2. Das Produkt aus LB . BB . HB muss mindestens 2,7m3 betragen.
  3. Das Beiboot muss über Sitzplätze für die maximal zulässige Personenanzahl verfügen und mit dieser Personenzahl besetzt sicher manövriert werden können.
  4. Der Freibord muss mit der maximal zugelassenen Personenanzahl und Ausrüstung mindestens 25 cm betragen.
  5. Der Restauftrieb in kN des vollgeschlagenen unbemannten Bootes muss mindestens 0,3 . LB . BB . HB betragen. Das Beiboot muss in allen Belastungszuständen eine aufrechte Schwimmlage aufweisen.
  6. Das Beiboot muss mit einer angemessenen Ausrüstung (zwei Ruderriemen, Schöpfgefäß, Festmachleine, Fangleine, zwei unverlierbare Dollen, Schleppauge und Heißbefestigung) ausgestattet sein.
  7. Das Beiboot muss eine jederzeit schnell und sicher verschließbare Entwässerungsvorrichtung aus korrosionsbeständigem Werkstoff haben. Der Verschlusskörper muss am Beiboot unverlierbar angebracht sein.
  8. Alle betretbaren Flächen des Beibootes müssen rutschhemmend ausgeführt sein.
  9. Wenn das Dollbord nicht umgriffen werden kann oder der Freibord des leeren Beibootes höher als 30 cm ist, muss das Beiboot rundum mit Griffleisten oder Griffleinen versehen sein, an denen sich eine im Wasser befindliche Person festhalten kann.
  10. Das Beiboot muss beidseitig mit einem mindestens 0,1 m breiten und 1 m langen retroreflektierenden Streifen versehen sein.
  11. Im Beiboot muss ein Hinweisschild nach Anlage 4, Bild 10 angebracht sein.
  12. In den Bedingungen b und e bedeuten:
    LB: die Länge des Beibootes in m;
    BB: die Breite des Beibootes in m;
    HB: die Seitenhöhe des Beibootes in m.

Die Übereinstimmung des Beibootes mit diesen Bedingungen muss durch einen Sachverständigen bestätigt werden; dabei sind die Bedingungen c und e durch praktischen Versuch in stehendem Wasser zu überprüfen.

3. Beiboote nach Nummer 1 müssen durch eine Metalltafel nach folgendem Muster gekennzeichnet sein:

Beiboot zu:
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ....................................
RHEINSCHIFFSATTEST /
UNIONSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE NUMMER:
....................................
UNTERSUCHUNGSKOMMISSION: ....................................

Die Angabe auf der Metalltafel muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.

weiter .

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