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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.307(88)
FTP-Code 2010 - Internationaler Code von 2010 für die Anwendung von Brandprüfverfahren

(Fire test procedures code)

Vom 5. September 2012
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2012 S. 759; 18.03.2019 S. 265 19)



Archiv: 1998
(angenommen am 3. Dezember 2010)
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1120) Interpr.a 14, 16
(Einheitliche Interpretation
MSC.1/Rundschreiben 1437) Interpr.
(Einheitliche InterpretationMSC.1/Rundschreiben 1456) Interpr.a

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick auf den Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code) und Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, das den FTP-Code nach diesem Übereinkommen rechtsverbindlich macht,

auch im Hinblick auf Entschließung MSC.57(67), mit der er Änderungen des Kapitels II-2 des Übereinkommens angenommen hat, um den Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code) nach diesem Übereinkommen für Schiffe, die am oder nach dem1. Juli 1998 gebaut worden sind, rechtsverbindlich zu machen,

ferner im Hinblick auf Entschließung MSC. 97(73), mit der er den Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ( HSC-Code 2000) angenommen hat, welcher in Übereinstimmung mit dem FTP-Code die Anwendung von Brandprüfverfahren für Werkstoffe bzw. Produkte vorsieht, die beim Bau von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, auf die dieser Code anwendbar ist, verwendet werden,

in der Erkenntnis, dass die Weiterentwicklung von Werkstoffen bzw. Produkten für die Verwendung beim Bau von Schiffen und die Verbesserung des Schiffssicherheitsstandards seit der Annahme des FTP-Codes die Überarbeitung der Festlegungen der Brandprüfverfahren erforderlich macht, um die praktisch durchführbare, größtmögliche Sicherheit zu erhalten,

nach der auf seiner achtundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Entwurfes des FTP-Codes 2010, der einer vollständigen Überarbeitung des FTP-Codes folgend entwickelt worden ist,

  1. beschließt den Internationalen Code von 2010 für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code 2010), dessen Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass der FTP-Code nach dem Inkrafttreten der zugehörigen Änderungen zum Kapitel II-2 des Übereinkommens am 1. Juli 2012 wirksam werden wird;
  3. stellt fest, dass gemäß den Änderungen des Kapitels II-2 des Übereinkommens Änderungen des FTP-Codes 2010 in Übereinstimmung mit Artikel VIII des Übereinkommens über die auf die Anlage zu dem Übereinkommen, mit Ausnahme des Kapitels I, anzuwendenden Änderungsverfahren beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden müssen.
  4. ersucht den Generalsekretär der Organisation, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlautes des in der Anlage enthaltenen FTP-Codes 2010 zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär der Organisation ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und des Wortlautes des in der Anlage enthaltenen Codes zu übermitteln.

FTP-Code 2010 - Internationaler Code von 2010 für die Anwendung von Brandprüfverfahren

1 Zweck

1.1 Dieser Code ist für die Anwendung durch die Verwaltung und die fachkundige Stelle des Flaggenstaates bestimmt, wenn Produkte für den Einbau auf Schiffen, welche die Flagge des Flaggenstaates führen, in Übereinstimmung mit den Brandschutzvorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils gültigen Fassung zugelassen werden.

1.2 Dieser Code ist von den Prüflaboratorien anzuwenden, wenn Produkte nach diesem Code geprüft und bewertet werden.

2 Anwendung

2.1 Dieser Code ist auf diejenigen Produkte anzuwenden, die in Übereinstimmung mit dem im Übereinkommen genannten Code für Brandprüfverfahren zu prüfen, zu bewerten und zuzulassen sind.

2.2 Wird im Übereinkommen mit dem Begriff "in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren" auf den Code verwiesen, sind die entsprechenden Produkte in Übereinstimmung mit dem oder den anzuwendenden Brandprüfverfahren nach Absatz 4.1 zu prüfen.

2.3 Wird im Übereinkommen wie beispielsweise mit dem Begriff "und ihre freiliegenden Flächen müssen schwerentflammbar sein" nur auf die Brandeigenschaften eines Produktes verwiesen, sind die entsprechenden Produkte in Übereinstimmung mit dem oder den anzuwendenden Brandprüfverfahren nach Absatz 4.1 zu prüfen.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Verwaltung bedeutet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.

3.2

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