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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1435 vom 1. Juni 2012
Einheitliche Interpretation zum FTP-Code

Vom 16. Juli 2014
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2014 S. 612)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) in der Absicht, eine genauere Anleitung für die Anwendung der maßgeblichen Vorschriften des Teils 3 der Anlage 1 des FTP-Codes zur Verfügung zu stellen, einer vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner fünfundfünfzigsten Tagung erarbeiteten einheitlichen Interpretation zum FTP-Code, die in der Anlage wiedergegeben ist, zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte einheitliche Interpretation als Anleitung zu benutzen, wenn maßgebliche Vorschriften des Teils 3 der Anlage 1 des FTP-Codes auf Schiffe, die an oder nach dem 1. Juni 2012 gebaut werden, angewendet werden, und die einheitliche Interpretation allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretation zum FTP-Code

Teil 3 Anhang 1 - Prüfung und Zulassung von Trennflächen der Klasse a - Befestigung des Isolierstoffes und Einzelheiten der Stöße

Um nachzuweisen, dass die geprüften Bauteile der Klasse "A" repräsentative sind für die an Bord der Schiffe verwendeten Bauteile, sind mindestens die folgenden Angaben, sofern zutreffend, in den Prüfberichten deutlich anzugeben und in die Typzulassungsbescheinigungen aufzunehmen:

  1. Art, Dicke Dichte und Anzahl der Lagen/Schichten des Isolierwerkstoffes,
  2. Größe, Art, Werkstoff und Befestigungsmethode der Bolzen/Stifte und Sicherungsteller/Sicherungsscheiben (selbstsperrend)
  3. Abstand zwischen den Bolzen/Stiften,
  4. maximaler Abstand zwischen den Bolzen/Stiften und den angrenzenden Stößen,
  5. Stufung der Stöße bei Mehrfachlagen, sofern anwendbar,
  6. Isolierung und Anbringungseinzelheiten der Bolzen/ Stifte auf den Steifen und um die Steifen herum,
  7. Einzelheiten des Drahtgeflechtes, der Aluminiumstreifen usw., sofern bei der Prüfung verwendet,
  8. der Typzulassungs-Prüfbericht muss die nach den Absätzen 2.1.3, 2.2.3, 6.1 und 10.4 der Entschließung A.754(18) geforderten Angaben enthalten, und
  9. die Typzulassungsbescheinigung muss auf die Zeichnungsnummern des Prüfmusters verweisen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1435, "Einheitliche Interpretation zum FTP-Code", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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