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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1456 vom 24. Juni 2013
Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS, zum Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE) und zum Code für Brandprüfverfahren (FTP-CODE)

Vom 03. Juli 2014
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2014 S. 581; 02.09.2015 S. 620 15)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) im Hinblick auf eine genauere Auslegung bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Kapitels II-2 des SOLAS-Übereinkommens, des FSS-Codes und des FTP-Codes den vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner sechsundfünfzigsten Tagung (7. bis 11. Januar 2013) erarbeiteten einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS (Anlage 1), zum FSS-Code (Anlage 2) und zum FTP-Code (Anlage 3) zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu benutzen, wenn maßgebliche Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS, des FSS-Codes und des FTP-Codes angewendet werden, und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

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Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS Anlage 1

1 Gasmessung und Aufspüren von Gasen - tragbare Messgeräte (Regel II-2/ 4.5.7.1)

Die Vorschrift der Regel II-2/4.5.7.1 für ein tragbares Gerät zum Messen von Sauerstoff und ein tragbares Gerät zum Messen entzündbarer Dampfkonzentrationen sowie Ersatzteile für beide Geräte ist als erfüllt anzusehen, wenn mindestens zwei Geräte an Bord vorhanden sind, von denen jedes in der Lage ist, sowohl Sauerstoff als auch entzündbare Dampfkonzentrationen zu messen. Alternativ könnten zwei tragbare Geräte zum Messen von Sauerstoff und zwei tragbare Geräte zum Messen entzündbarer Dampfkonzentrationen an Bord vorgesehen sein.

2 Kontrollstationen auf Frachtschiffen - Anwendung auf Frachtschiffe (Regel II-2/ 7.5.5)

Da es in keiner der vorgesehenen Brandschutzmethoden nach den Regeln II-2/7.5.5.1, 7.5.5.2 und 7.5.5.3 SOLAS einen Hinweis auf Kontrollstationen gibt, brauchen Kontrollstationen auf Frachtschiffen nicht durch ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem abgedeckt zu sein.

3 Ansaug- und Druckleitungen von Notfeuerlöschpumpen, die durch Maschinenräume geführt sind (Regel II-2/ 10.2.1.4.1)

3.1 "Absperreinrichtung" im zweiten Satz bedeutet "Seewassereinlass-Absperreinrichtung".

3.2 In den Fällen, bei denen durch Maschinenräume führende Ansaug- und Druckleitungen mit einem ausreichend bemessenen Rohrkanal aus Stahl ummantelt oder mit einer Isolierung der Klasse "A-60" versehen sind, ist es nicht erforderlich, "Abstandshalter", "Seewassereinlass-Absperreinrichtungen" und "Seekästen" zu ummanteln oder zu isolieren. Für diesen Zweck bedeuten Druckleitungen die Rohrleitungen zwischen der Notfeuerlöschpumpe und der Absperreinrichtung.

3.3 Die Isolierung der Rohrleitungen nach der Klasse "A-60" erfolgt dadurch, dass sie auf praktische Art und Weise mit einem Isolierwerkstoff, der als ein Teil einer Trennfläche der Klasse "A-60" entsprechend dem FTP-Code zugelassen ist, ummantelt bzw. geschützt sein müssen.

3.4 Wenn sich die Seewassereinlass-Absperreinrichtung im Maschinenraum befindet, darf die Absperreinrichtung nicht von einer Bauart sein, die sich im Störfall schließt. Wenn sich die Seewassereinlass-Absperreinrichtung im Maschinenraum befindet und nicht von einer Bauart ist, die sich im Störfall öffnet, müssen Maßnahmen getroffen sein, damit die Absperreinrichtung im Brandfall geöffnet werden kann, z.B. Steuerleitungen, Betätigungseinrichtungen und/oder elektrische Kabel bzw. Leitungen mit einem feuerwiderstandsfähigen Schutz, welcher der Klasse "A-60" gleichwertig ist.

3.5 In den Fällen, bei denen Hauptfeuerlöschpumpen in Abteilungen außerhalb von Maschinenräumen vorgesehen sind und bei denen die Ansaug- und Druckleitungen der Notfeuerlöschpumpe durch solche Abteilungen hindurchführen, ist die vorstehende Interpretation auf die Rohrleitungen anzuwenden.

4 Anordnung der Feuerlöschleitungs-Absperreinrichtungen auf Tankschiffen (Regel II-2/ 10.2.1.4.4) 15

Die vollständige Interpretation des Satzteiles "müssen Absperreinrichtungen in die Feuerlöschleitung an der Vorderseite der Poop an geschützter Stelle eingebaut sein" wäre, dass die Absperreinrichtung innerhalb eines Unterkunftsraumes, eines Wirtschaftsraumes oder einer Kontrollstation angeordnet sein müsste. Die Absperreinrichtung darf jedoch auf dem offenen Deck hinter dem Ladungsbereich angeordnet sein, vorausgesetzt die Absperreinrichtung ist:

  1. mindestens 5 m hinter dem hinteren Ende des am weitesten nach achtern liegenden Ladetanks angeordnet; oder
  2. falls der obige .1 praktisch nicht durchführbar ist, innerhalb von 5 m hinter dem hinteren Ende des am weitesten nach achtern liegenden Ladetanks, unter der Voraussetzung, dass die Absperreinrichtung durch eine dauerhafte Schutzkonstruktion aus Stahl geschützt ist

5 Verwendung eines Kohlendioxid- oder Inertgas-Systems für selbsterhitzende feste Massengüter (Regeln II-2/ 10.7.1.3 und II-2/ 10.7.2)

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