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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1492 - vom 12. Januar 2015
"Änderungen der einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS, zum FSS- und FTP-Code (MSC/Rundschreiben 1456)"

Vom 02. September 2015
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2015 S. 620)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffsicherheitsausschuss hat auf seiner vierundneunzigsten Sitzung (17. bis 21. November 2014) die vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstung auf seiner ersten Sitzung vorbereiteten und, in der Form von Änderungen am MSC/Rundschreiben 1456, in der Anlage aufgeführten, einheitlichen Interpretationen zur Anordnung der Feuerlöschleitungs-Absperreinrichtungen auf Tankschiffen angenommen, mit dem Ziel, eine einheitliche Umsetzung von Regel II-2/ 10.2.1.4.4 SOLAS zu ermöglichen.

2 Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beiliegenden, einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu benutzen, wenn sie Regel II-2/ 10.2.1.4.4 SOLAS anwenden, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Änderungen der einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS und zum FSS- und FTP-Code
(MSC/Rundschreiben 1456)

Der bestehende Absatz 4 wird durch Folgendes ersetzt:

alt neu
4 Anordnung der Feuerlöschleitungs- Absperreinrichtungen auf Tankschiffen (Regel II-2/10.2.1.4.4)

Die vollständige Interpretation des Satzteiles "müssen Absperreinrichtungen in die Feuerlöschleitung an der Vorderseite der Poop an geschützter Stelle" wäre, dass die Absperreinrichtung angeordnet sein müsste:

  1. innerhalb eines Unterkunftsraumes, eines Wirtschaftsraumes und einer Kontrollstation, oder
  2. mindestens 5 m hinter dem hinteren Ende des am weitesten nach achtern liegenden Ladetanks, falls die Absperreinrichtung auf dem freien Deck angeordnet ist, oder
  3. falls das Vorstehende praktisch nicht durchführbar ist, innerhalb von 5 m hinter dem Ladungsbereich unter der Voraussetzung, dass die Absperreinrichtung vom Ladungsbereich durch eine dauerhafte Schutzkonstruktion aus Stahl geschützt ist.
"4 Anordnung der Feuerlöschleitungs-Absperreinrichtungen auf Tankschiffen (Regel II-2/10.2.1.4.4)

Die vollständige Interpretation des Satzteiles "müssen Absperreinrichtungen in die Feuerlöschleitung an der Vorderseite der Poop an geschützter Stelle eingebaut sein" wäre, dass die Absperreinrichtung innerhalb eines Unterkunftsraumes, eines Wirtschaftsraumes oder einer Kontrollstation angeordnet sein müsste. Die Absperreinrichtung darf jedoch auf dem offenen Deck hinter dem Ladungsbereich angeordnet sein, vorausgesetzt die Absperreinrichtung ist:

  1. mindestens 5 m hinter dem hinteren Ende des am weitesten nach achtern liegenden Ladetanks angeordnet; oder
  2. falls der obige .1 praktisch nicht durchführbar ist, innerhalb von 5 m hinter dem hinteren Ende des am weitesten nach achtern liegenden Ladetanks, unter der Voraussetzung, dass die Absperreinrichtung durch eine dauerhafte Schutzkonstruktion aus Stahl geschützt ist." 

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1492, "Änderungen der einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS, zum FSS- und FTP-Code (MSC/Rundschreiben 1456)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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