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5 Schutz der Öffnungen in Begrenzungen von Maschinenräumen

5.1 Anwendung

5.1.1 Dieser Absatz gilt für Maschinenräume der Kategorie a und, soweit die Verwaltung dies für wünschenswert hält, für sonstige Maschinenräume.

5.2 Schutz der Öffnungen in Begrenzungen von Maschinenräumen

5.2.1 Die Anzahl der Oberlichter, Türen, Lüfter, Öffnungen in Schornsteinen für die Abluft und der anderen Öffnungen der Maschinenräume ist unter Berücksichtigung des Lüftungsbedarfs und des ordnungsgemäßen und sicheren Betriebs des Schiffes auf ein Mindestmass zu beschränken.

5.2.2 Oberlichter müssen aus Stahl sein und dürfen keine Glasscheiben enthalten.

5.2.3 Es müssen Bedieneinrichtungen für das Schließen von kraftbetriebenen Türen oder die Betätigung der Auslösevorrichtung an anderen als kraftbetriebenen wasserdichten Türen vorgesehen sein. Die Bedieneinrichtung muss sich an einer Stelle außerhalb des betreffenden Raumes befinden, an der sie bei einem Brand in dem Raum, für den sie bestimmt ist, nicht abgeschnitten werden kann.

5.2.4 Auf Fahrgastschiffen müssen die in Absatz 5.2.3 vorgeschriebenen Bedieneinrichtungen an einer einzigen Stelle angeordnet oder mit Zustimmung der Verwaltung an möglichst wenigen Stellen zusammengefasst sein. Diese Stellen müssen einen sicheren Zugang vom freien Deck aus haben.

5.2.5 Auf Fahrgastschiffen sind Türen, ausgenommen wasserdichte Türen mit Kraftantrieb, so anzuordnen, dass sie bei einem Brand in dem Raum wirksam geschlossen werden können, und zwar entweder durch Schließvorrichtungen mit Kraftantrieb oder durch den Einbau selbstschließender Türen, die sich noch gegen eine Neigung von 3,5 Grad schließen und mit einer betriebssicheren fernauslösbaren Feststellvorrichtung versehen sind. Türen von Notausstiegen brauchen nicht mit einer betriebssicheren fernauslösbaren Feststellvorrichtung versehen zu sein.

5.2.6 In Maschinenraumbegrenzungen dürfen keine Fenster eingebaut sein. Dies schließt jedoch die Verwendung von Glas in Kontrollräumen innerhalb der Maschinenräume nicht aus.

6 Schutz der Begrenzungen von Laderäumen

6.1 Auf Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schotte und Decks zur Begrenzung von Sonderräumen und Ro-Ro-Räumen der Klasse "A-60" entsprechend isoliert sein. Befindet sich jedoch auf einer Seite der Trennfläche entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 2.2.3 ein Raum der Kategorie (5), (9) oder (10), so kann der Standard auf die Klasse "A-0" herabgesetzt werden. Befinden sich Brennstofftanks unter einem Sonderraum, so kann die Widerstandsfähigkeit des Decks zwischen solchen Räumen auf den Standard "A-0" herabgesetzt werden.

6.2 Auf der Kommandobrücke von Fahrgastschiffen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die anzeigen, wenn eine Feuertür, die den Ein- oder Ausgang zu den Sonderräumen bildet, geschlossen ist.

6.3 Für den Schutz der Ladetanks von Tankschiffen, die Rohöl und Mineralölerzeugnisse mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 60 °C befördern, dürfen hitzeempfindliche Werkstoffe für Absperreinrichtungen, Formstücke, Tankverschlüsse, Rohrleitungen der Ladetankbe- und -entlüftung sowie Laderohrleitungen nicht verwendet werden, um die Ausbreitung eines Brandes auf die Ladung zu verhindern.

6.4 - weggefallen -

6.5 - weggefallen -

7 Lüftungssysteme Interpr.1120
(Dieser Absatz findet auf Schiffe Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden.)

7.1 Allgemeines
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1480)

7.1.1 Interpr. 1527 Lüftungskanäle, einschließlich einfach- und doppelwandiger Kanäle, müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff sein, ausgenommen kurze flexible Faltenbälge, die nicht länger als 600 mm sind und dazu verwendet werden, Lüfter mit den Kanälen in Räumen für Klimaanlagen

: zu verbinden. Soweit in Absatz 7.1.6 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen alle anderen Werkstoffe, die für den Bau von Kanälen, einschließlich der Isolierung, verwendet werden, ebenfalls nichtbrennbar sein. Kurze Kanäle jedoch, die im Allgemeinen nicht länger als 2 m sind und einen freien Querschnitt * von höchstens 0,02 m2 haben, brauchen nicht aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff zu sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Kanäle müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen, der innen und außen mit schwer entflammbaren Membranen verkleidet sein kann, die bei der verwendeten Stärke einen Heizwert von jeweils maximal 45 MJ/m2 ihrer Oberfläche nicht überschreiten,
  2. die Kanäle dürfen nur am Ende des Lüftungssystems verwendet werden und
  3. die Kanäle dürfen, entlang des Kanals gemessen, nicht näher als 600 mm an einer Öffnung einer Trennfläche der Klasse "A" oder "B" einschließlich der durchlaufenden Decken der Klasse "B" liegen.

7.1.2 Die folgenden Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren zu prüfen:

  1. Brandklappen, einschließlich ihrer zugehörigen Bedieneinrichtungen, wobei eine Brandprüfung nicht erforderlich ist für am unteren Ende des Kanals in Abzügen von Küchenherden angebrachte Klappen, die aus Stahl sein müssen und den Luftzug im Kanal versperren können müssen, sowie

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