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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1527 vom 6. Juni 2016
Einheitliche Interpretationen zu Kapitel II-2 SOLAS

Vom 31. August 2016
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2016 S. 598)



11-3-0
Siehe Fn. *

1. Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016), mit dem Ziel eine genauere Anleitung zu den Bedingungen zu liefern, unter denen andere Werkstoffe als Stahl zugelassen werden können für Komponenten, die auf Maschinen, Turbinen und Getrieben angebracht sind; Einrichtungen für fest eingebaute Systeme zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas in Doppelhüllen- und Doppelbodenräumen von Öltankschiffen; und nichtbrennbarer Werkstoff wie "Stahl oder ein gleichwertiger Werkstoff" für Lüftungskanäle, die einheitlichen Interpretationen zu Kapitel II-2 SOLAS genehmigt, die vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen auf seiner zweiten Tagung (23. bis 27. März 2016) vorbereitet wurden, und die in der Anlage aufgeführt sind.

2. Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu verwenden, wenn sie die Regeln II-2/ 4 und II-2/ 9 SOLAS anwenden, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

  Anlage
Einheitliche Interpretationen zu Kapitel II-2 SOLAS

Regel II-2/ 4 SOLAS

Verwendung von anderen Werkstoffen als Stahl auf Maschinen-, Turbinen- und Getriebe-Installationen

Andere Werkstoffe als Stahl können in Hinsicht auf das Brandrisiko, das mit einer Komponente und ihrem Einbau verbunden ist, bewertet werden. Der Gebrauch von anderen Werkstoffen als Stahl wird für die folgenden Anwendungen als akzeptabel angesehen:

  1. innen liegende Rohrleitungen, die im Falle eines Versagens keinerlei Freisetzung von brennbarer Flüssigkeit auf die Maschinenanlagen oder in den Maschinenraum verursachen können; oder
  2. Komponenten, die nur innen einem Flüssigkeitssprühnebel unterliegen, wenn die Maschinenanlage in Betrieb ist, wie Maschinenabdeckungen, Kipphebelgehäuse, Abdeckungen der Enden der Nockenwelle, Inspektionsabdeckungen und Sumpftanks. Es ist eine Bedingung, dass der Druck innerhalb dieser Komponenten und aller darin enthaltenen Elemente geringer ist als 0,18 N/mm2 und dass das Volumen nasser Sümpfe nicht größer ist als 100 Liter; oder
  3. an Maschinenanlagen angebrachte Komponenten, die die Brandprüfkriterien gemäß der Norm ISO 19921:2005/19922:2005 oder anderer Normen erfüllen, die für die Verwaltung akzeptabel sind, und die mechanische Eigenschaften, die für den beabsichtigten Einbau angemessen sind, beibehalten.

Regel II-2/ 4.5.7.3.1 SOLAS

Einrichtungen für fest eingebaute Systeme zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas in Doppelhüllen- und Doppelbodenräumen von Öltankschiffen

  1. Der Begriff "Ladetanks" in der Formulierung "Räume neben den Ladetanks" schließt Tanks für Ladungsrückstände mit ein, außer denjenigen, die nur für die Lagerung von ölhaltigem Wasser eingerichtet sind.
  2. Der Begriff "Räume" in der Formulierung "Räume unterhalb des Schottendecks neben den Ladetanks" schließt trockene Abteilungen wie Ballast-Pumpenräume, Bugstrahlruderräume und jegliche Tanks wie Frischwassertanks mit ein, aber er schließt Brennstofftanks aus.
  3. Der Begriff "neben" in der Formulierung "neben den Ladetanks" schließt Ballasttanks, Leerräume, andere Tanks oder Abteilungen, die sich unter dem Schottendeck neben den Ladungstanks angeordnet befinden, ein und schließt alle Räume oder Tanks mit ein, die einen kreuzförmigen (Ecke bis Ecke) Kontakt mit den Ladetanks bilden.

Regel II-2/ 9.7.1.1 SOLAS

Nichtbrennbarer Werkstoff wie "Stahl oder ein gleichwertiger Werkstoff" für Lüftungskanäle

Im Hinblick auf Regel II-2/ 9.7.1.1 SOLAS kann ein Lüftungskanal, der aus einem anderen Werkstoff als Stahl hergestellt ist, als gleichwertig zu einem aus Stahl hergestellten Lüftungskanal angesehen werden, vorausgesetzt der Werkstoff ist nicht brennbar und hat eine Norm-Brandprüfung gemäß Anlage 1 zu Teil 3 des Internationalen Codes von 2010 für die Anwendung von Brandprüfverfahren ( FTP-Code 2010) für 30 Minuten als eine nicht tragende Konstruktion bestanden, gemäß den Anforderungen für die Prüfung von Trennflächen der Klasse "B".

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1527, "Einheitliche Interpretationen zu Kapitel II-2 SOLAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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