zurück |
9.3.2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C
Die Bauvorschriften der Unterabschnitte 9.3.2.0 bis 9.3.2.99 gelten für Tankschiffe des Typs C.
9.3.2.0 Bauwerkstoffe
9.3.2.0.1.1 Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, Sonderbestimmungen der zusätzlichen Anforderungen/Bemerkungen der Spalte (20) der Tabelle C des Unterabschnittes 3.2.3.2 ausgenommen.
9.3.2.0.1.2 Gasabfuhrleitungen müssen gegen Korrosion geschützt sein.
9.3.2.0.1.3 Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Werkstoffe verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muss sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf die Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.
9.3.2.0.2 Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Bauwerkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können. Falls dies bei der Klassifikation und Untersuchung des Schiffes nicht abschließend geprüft werden konnte, ist ein entsprechender Vorbehalt in die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 aufzunehmen.
9.3.2.0.3 Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerkstoff im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz 9.3.2.0.4 oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.
9.3.2.0.4 Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerkstoff im Bereich der Ladung ist gemäß folgender Tabelle zulässig.
(X bedeutet "zugelassen")
Holz | Aluminium- Legierungen |
Kunststoff/ Verbundwerkstoff |
Gummi | Glas | |
Dauerhaft eingebaute Werkstoffe |
|||||
die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks sowie die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen | X | X | |||
Masten und ähnliche Rundhölzer | X | X | X | ||
Maschinenteile | X | X | |||
Schutzkleider von Motoren und Pumpen | X | ||||
Hinweistafeln (Zutritts- und Rauchverbot) | X | X | |||
Teile der elektrischen Anlage | X | X | |||
Gemäß den geltenden technischen Normen | |||||
Teile der Lade- und Löschanlage wie z.B. Abdichtungen usw. | X | X | X | ||
Auflagerblöcke und Anschläge aller Art | X | X | |||
Ventilatoren einschließlich der Schlauchleitungen für die Belüftung | X | X | |||
Teile der Wassersprühanlage und der Dusche und das Augen- und Gesichtsbad | X | X | |||
Isolierung der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, der Gasabfuhrleitungen und Heizungsleitungen | X | X | X | ||
Auskleidung der Tanks und der Lade-/Löschleitungena | X | X | X | ||
Isolierung der Ladetanks (Tabelle C, Spalte (20), Bem. 32) | X | X | X | ||
Dichtungen aller Art | X | X | X | ||
Vorbehaltlich der Tabelle C, Spalte (29), Bem. 39 a) | |||||
Kabel für die elektrischen Einrichtungen | X | X | |||
Gemäß den geltenden technischen Normen | |||||
Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung von Material zum Auffangen von Leckflüssigkeiten, Reinigungsmitteln, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuchen usw. | X | X | |||
Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung oder Entsorgung von Abfällen | X | X | |||
Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nur feuerfeste Behälter (7.2.1.21.6) | |||||
Tragbare Geräte | |||||
Landstege | X | X | X | X | |
Außenbordtreppen und Gehwege (Laufstege) | X | X | X | ||
Außenbordleitern | X | X | X | ||
Leitern | X | X | X | ||
Reinigungsmaterial wie Besen usw. | X | X | X | X | |
Feuerlöscher, mobile Gasspürgeräte | X | X | X | ||
Bergegeräte | X |
(Stand: 09.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion