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9.3.2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C

Die Bauvorschriften der Unterabschnitte 9.3.2.0 bis 9.3.2.99 gelten für Tankschiffe des Typs C.

9.3.2.0 Bauwerkstoffe 22a

9.3.2.0.1

9.3.2.0.1.1 Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein , Sonderbestimmungen der zusätzlichen Anforderungen/Bemerkungen der Spalte (20) der Tabelle C des Unterabschnittes 3.2.3.2 ausgenommen. 9.3.2.0.1.2 Gasabfuhrleitungen müssen gegen Korrosion geschützt sein. 9.3.2.0.1.3 Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Werkstoffe verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muss sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf die Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen. 9.3.2.0.2 Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Bauwerkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können. Falls dies bei der Klassifikation und Untersuchung des Schiffes nicht abschließend geprüft werden konnte, ist ein entsprechender Vorbehalt in die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 aufzunehmen. 9.3.2.0.3 24 Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen,Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerkstoff im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz 9.3.2.0.4 oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist. 9.3.2.0.4 22a Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen,Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerkstoff im Bereich der Ladung ist gemäß folgender Tabelle zulässig. (X bedeutet "zugelassen")
Holz Aluminium-
Legierungen
Kunststoff/
Verbundwerkstoff
Gummi Glas

Dauerhaft eingebaute Werkstoffe

die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks sowie die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen X X
Masten und ähnliche Rundhölzer X X X
Maschinenteile X X
Schutzkleider von Motoren und Pumpen X
Hinweistafeln (Zutritts- und Rauchverbot) X X
Teile der elektrischen Anlage X X
Gemäß den geltenden technischen Normen
Teile der Lade- und Löschanlage wie z.B. Abdichtungen usw. X X X
Auflagerblöcke und Anschläge aller Art X X
Ventilatoren einschließlich der Schlauchleitungen für die Belüftung X

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(Stand: 26.04.2024)

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