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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.97(73)
HSC-Code - Annahme des Internationaler Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

Vom 20. Juni 2002
(VkBl. 2002 S. 449; 31.05.2006 S. 519 MSC. 175(79) 06; 22.09.2010 S. 434 MSC. 222(82) 10a; 22.09.2010 S. 465 MSC. 260(84) 10b; 22.09.2010 S. 485 MSC. 271(85) 10c; 27.07.2013 S. 773 MSC. 326(90) 13; 09.01.2015 S. 38 MSC. 352(92) 15; 14.12.2017/2018 S. 33 MSC .424(98) 18; 20.04.2018 S. 339 MSC.1569 18a; 19.12.2019/2020 S. 23 MSC. 439(99) 19)



( angenommen am 5. Dezember 2000)
Siehe Fn. *

(Einheitliche Interpretation MSC/Rundschreiben 1102) Interpr.1102
(Einheitliche Interpretation MSC/Rundschreiben 1177)
Interpr.1177
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1346) Interpr.1346
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1457) Interpr.1457
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1542) Interpr.1542
(Bekanntmachung MSC.1/Circ.1349) Bek.


Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick auf den Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 1994) und Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS), (im folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), welches den HSC-Code 1994 nach dem Übereinkommen verbindlich machte,

in der Erkenntnis, dass die Entwicklung von neuartigen typen und neuen Größen von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen und eine Verbesserung des Schiffssicherheitsstandards seit der Annahme des HSC-Code 1994 eine Überarbeitung der Vorschriften für Entwurf, Bau, Ausrüstung und Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen erforderlich macht, um das höchste, praktisch erreichbare Sicherheitsniveau zu erhalten,

auch im Hinblick auf die Entschließung MSC.99(73), mit der er die Änderungen des Kapitels X des Übereinkommens angenommen hat, um die Vorschriften des Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000) für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die am oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut sind, nach dem Übereinkommen verbindlich zu machen,

nach der auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Wortlauts des Entwurfs des HSC-Code 2000, der aufgrund einer vollständigen Überarbeitung des HSC-Code 1994 entwickelt worden ist,

  1. beschließt den Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000), dessen Wortlaut in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist,
  2. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass der HSC-Code 2000 bei Inkrafttretung der Änderungen des Kapitels X des Übereinkommens am 1. Juli 2002 in Kraft treten wird,
  3. ersucht den Generalsekretär, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und des Wortlauts des in der Anlage enthaltenen HSC-Code 2000 zu übermitteln,
  4. ersucht den Generalsekretär ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

HSC-Code 2000 - Internationaler Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

Präambel

  1. Die für konventionelle Schiffe ratifizierten internationalen Übereinkommen und die davon abgeleiteten Vorschriften berücksichtigen weitgehend die Art der Konstruktion und des Betriebes von konventionellen Schiffen. Herkömmlich wurden Schiffe aus Stahl gebaut, und die Kontrolle ihres Betriebes war auf ein Minimum beschränkt. Die Anforderungen an Schiffe, die in weltweiter Fahrt eingesetzt werden, sind daher so aufgebaut, dass das Schiff - vorausgesetzt, es wird zur Besichtigung gestellt und ein Schiffssicherheitszeugnis wird ausgestellt - ohne betriebliche Auflagen in allen Teilen der Welt fahren darf. Sofern das Schiff nicht an einem Unfall beteiligt ist, muss es vor Ablauf des Schiffssicherheitszeugnisses nur der Verwaltung zum Zwecke einer Nachbesichtigung mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgeführt werden, woraufhin das Zeugnis erneuert wird.

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