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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.352(92)
Änderungen des Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000)

Vom 9. Januar 2015
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2015 S. 38)



(angenommen am 21. Juni 2013)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC. 97(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (im Folgenden als " HSC-Code 2000" bezeichnet), der unter Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;

FERNER unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1.2 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des HSC-Codes 2000;

NACH der auf seiner zweiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des HSC-Codes 2000, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;

  1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des HSC-Codes 2000, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2014 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
  3. FORDERT die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen am 1. Januar 2015 nach ihrer Annahme gemäß vorstehender Nummer 2 in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000)

Kapitel 18
Betriebsvorschriften

1Nach dem bisherigen Absatz 18.5.3 wird folgender neuer Absatz eingefügt:

"18.5.4 15 Besatzungsmitglieder mit Zugang zu geschlossenen Räumen oder Rettungs-Verantwortlichkeiten müssen an einer Übung zum Begehen geschlossener Räume und zur Rettung teilnehmen, die an Bord des Fahrzeugs mindestens einmal alle zwei Monate abzuhalten ist."

2 Die bisherigen Absätze 18.5.4 bis 18.5.10 werden jeweils in die Absätze 18.5.5 bis 18.5.11 umnummeriert.

3 Der erste Satz des umnummerierten Absatzes 18.5.8.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Tag, an dem Übungen stattfinden, die Einzelheiten der Übungen zum Verlassen des Fahrzeugs und der Brandabwehrübungen, der Übungen mit anderen Rettungsmitteln und der Ausbildung an Bord sind in dem von der Verwaltung vorgeschriebenen Schiffstagebuch aufzuzeichnen.  "Der Tag, an dem Übungen stattfinden, die Einzelheiten der Übungen zum Verlassen des Fahrzeugs und der Brandabwehrübungen, der Übungen mit anderen Rettungsmitteln, der Übungen zum Begehen geschlossener Räume und zur Rettung und der Ausbildung an Bord sind in dem von der Verwaltung vorgeschriebenen Schiffstagebuch aufzuzeichnen."

4 Nach dem umnummerierten Absatz 18.5.11 wird folgender neuer Unterabschnitt angefügt:

"18.5.12 Übungen zum Begehen geschlossener Räume und zur Rettung

18.5.12.1 Übungen zum Begehen geschlossener Räume und zur Rettung müssen geplant und in einer sicheren Art und Weise unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Anleitungen, die in den von der Organisation* entwickelten Empfehlungen vorgesehenen sind, durchgeführt werden."

18.5.12.2. Jede Übung zum Begehen geschlossener Räume und zur Rettung muss folgendes umfassen:

  1. Überprüfung und Benutzung der für das Betreten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung,
  2. Überprüfung und Benutzung der Kommunikationsausrüstung und Verfahren,
  3. Überprüfung und Benutzung der Geräte zum Messen der Atmosphäre in geschlossenen Räumen,
  4. Überprüfung und Benutzung der Rettungsausrüstung und Verfahren, und
  5. Unterweisungen in Erster Hilfe und Wiederbelebungsverfahren.

18.5.12.3 Die Risiken, die mit den geschlossenen Räumen und den bordseitigen Verfahren für sicheres Begehen solcher Räume verbunden sind, müssen die jeweils anwendbaren Anleitungen berücksichtigen, die in den von der Organisation* entwickelten Empfehlungen bereitgestellt werden.

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