umwelt-online: Entschließung MSC.97(73) Annahme des Internationaler Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (4)

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18.4 Bemannung der Überlebensfahrzeuge und Aufsicht

Das Unternehmen und der Kapitän müssen sicherstellen, dass

  1. zur Musterung und zur Unterstützung nicht ausgebildeter Personen eine ausreichend große Anzahl ausgebildeter Personen an Bord ist,
  2. für die Handhabung der Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und Aussetzvorrichtungen, die erforderlich sind, wenn alle an Bord befindlichen Personen das Fahrzeug verlassen, eine ausreichend große Anzahl von Besatzungsmitgliedern - nautische Offiziere oder geprüfte Personen - an Bord vorhanden ist,
  3. für die Führung jedes zu verwendenden Überlebensfahrzeugs ein nautischer Offizier oder eine geprüfte Person bestimmt ist, davon abgesehen kann die Verwaltung jedoch unter Berücksichtigung der Art der Reise, der Anzahl der Personen an Bord und der besonderen Merkmale des Fahrzeugs zulassen, dass ein nautischer Offizier, eine geprüfte Person oder Personen, die mit der Bedienung und Handhabung von Rettungsflößen vertraut sind, für die Führung jedes Rettungsfloßes oder Gruppen von Rettungsflößen bestimmt werden,
  4. Der Führer des Überlebensfahrzeugs hat ein Verzeichnis der Besatzung seines Überlebensfahrzeugs; er hat dafür zu sorgen, dass die ihm unterstellte Besatzung mit ihren Aufgaben vertraut ist.
  5. Für jedes Bereitschaftsboot und Rettungsboot ist eine Person zu bestimmen, die den Motor bedienen und kleinere Einstellungen vornehmen kann.
  6. Die Personen nach den Ziffern .1 bis .3 sind gleichmäßig auf die Überlebensfahrzeuge des Fahrzeugs zu verteilen.

18.5 Anweisungen für den Notfall und Übungen

18.5.1 Das Unternehmen muss sicherstellen, dass die Anweisungen für den Notfall und die Übungen nach den Absätzen 18.5.1 bis 18.5.10 eingeführt werden; und der Kapitän ist dafür verantwortlich, dass diese Anweisungen für den Notfall und die Übungen durchgeführt werden. Bei oder vor dem Auslaufen sind die Fahrgäste in der Handhabung der Rettungswesten und über die in einem Notfall zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen. Die Fahrgäste müssen auf die in den Absätzen 8.4.1 und 8.4.3 vorgeschriebenen Anweisungen für den Notfall aufmerksam gemacht werden.

18.5.2 Notfall-Feuerlösch- und -Evakuierungsübungen für die Besatzung müssen an Bord in Zeiträumen durchgeführt werden, die auf Fahrgastfahrzeugen eine Woche und auf Frachtfahrzeugen einen Monat nicht übersteigen.

18.5.3 Jedes Besatzungsmitglied muss an mindestens einer Evakuierungs-, Feuerlösch- und Lecksicherungsübung im Monat teilnehmen.

18.5.4 15 Besatzungsmitglieder mit Zugang zu geschlossenen Räumen oder Rettungs-Verantwortlichkeiten müssen an einer Übung zum Begehen geschlossener Räume und zur Rettung teilnehmen, die an Bord des Fahrzeugs mindestens einmal alle zwei Monate abzuhalten ist.

18.5.5 15 Übungen an Bord müssen, soweit durchführbar, zur Simulierung tatsächlicher Notfälle durchgeführt werden. Eine solche Simulation muss Anweisungen für die Handhabung und den Betrieb der Evakuierung des Fahrzeuges, der Feuerlösch- und Lecksicherungseinrichtungen und -systeme umfassen.

18.5.6 15 Die Unterweisung zur Handhabung und den Betrieb der Evakuierung des Fahrzeuges, der Feuerlöschund Lecksicherungseinrichtungen und -systeme an Bord muss eine geeignete gegenseitige Unterweisung der Besatzungsmitglieder ermöglichen.

18.5.7 15 Anweisungen für den Notfall müssen für jeden Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied einschließlich einer allgemeinen Skizze des Fahrzeugs mit der Anordnung sämtlicher Ausgänge, Evakuierungswegen, vorgesehenen Sammelplätze, Notfallausrüstung, Rettungsmittel und -ausrüstung und einer bildlichen Darstellung für das Anlegen von Rettungswesten verfügbar sein. Sie müssen in der Nähe der Sitze jedes Fahrgasts und jedes Besatzungsmitglieds und an gut sichtbarer Stelle an den Sammelplätzen und den übrigen Fahrgasträumen angebracht sein.

18.5.8  Aufzeichnungen 15

18.5.8.1 15 Der Tag, an dem Übungen stattfinden, die Einzelheiten der Übungen zum Verlassen des Fahrzeugs und der Brandabwehrübungen, der Übungen mit anderen Rettungsmitteln, der Übungen zum Begehen geschlossener Räume und zur Rettung und der Ausbildung an Bord sind in dem von der Verwaltung vorgeschriebenen Schiffstagebuch aufzuzeichnen. Wird zur vorgeschriebenen Zeit keine vollständige Musterung, Übung oder Ausbildung abgehalten, so ist eine Eintragung im Schiffstagebuch über die näheren Umstände und den Umfang der durchgeführten Musterung, Übung oder Ausbildung vorzunehmen. Eine Kopie dieser Informationen ist an die Geschäftsleitung des Betreibers zu senden.

18.5.8.2 15 Bevor das Fahrzeug den Hafen für eine Reise verlässt, muss der Kapitän sicherstellen, dass der Zeitpunkt des letzten Schließens der in den Absätzen 2.2.4.2 und 2.2.4.3 aufgeführten Zugänge aufgezeichnet wird.

18.5.9 Evakuierungsübungen 15

18.5.9.1 15 Die Szenarien der Evakuierungsübungen müssen jede Woche verändert werden, so dass verschiedene Notfallsituationen simuliert werden.

18.5.9.2 15 Zu jeder Fahrzeugevakuierungsübung gehört es:

  1. Die Besatzung mit Hilfe der in Absatz 8.2.2.2

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