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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.424(98)
Änderungen des internationalen Codes über die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 2000 (HSC-Code 2000)

Vom 14. Dezember 2017
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2018 S. 33)



(angenommen am 15. Juni 2017)
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

unter Hinweis auf Entschließung MSC. 97(73), mit der er den Internationalen Code über die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 2000 ("den HSC-Code 2000") annahm, der unter Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("des Übereinkommens") rechtsverbindlich wurde,

ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1.2 des Übereinkommens hinsichtlich des Verfahrens zur Änderung des HSC-Codes 2000,

nach Berücksichtigung der Änderungen des HSC-Codes 2000, die gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und in Umlauf gebracht wurden, auf seiner achtundneunzigsten Tagung,

  1. 1 beschliesst gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des HSC-Codes 2000, deren Wortlaut in der Anlage zur vorliegenden Entschließung aufgeführt ist;
  2. 2 bestimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
  3. 3 fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Absatz 2 oben am 1. Januar 2020 in Kraft treten;
  4. 4 ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Kopien dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. 5 ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Kopien dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des internationalen Codes über die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 2000 (HSC-Code 2000)

Kapitel 8
Rettungsmittel und -vorrichtungen

8.10 Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote

1.Die Absätze 8.10.1.5 und 8.10.1.6 werden durch Folgendes ersetzt:

alt neu
5.Fahrzeugen von weniger als 30 m Länge kann das Mitführen eines Bereitschaftsbootes erlassen werden, wenn sie alle folgende Anforderungen erfüllen:
5.1 das Fahrzeug ist so gebaut, dass eine hilflose Person aus dem Wasser geborgen werden kann,
5.2 die Bergung der hilflosen Person kann vom Fahrstandsraum aus beobachtet werden,
5.3 das Fahrzeug ist ausreichend manövrierfähig, so dass es sich unter den ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen Personen nähern und sie bergen kann;

6.ungeachtet der Anforderungen nach den Ziffern .4 und .5 muss das Fahrzeug eine ausreichende Anzahl von Bereitschaftsbooten mitführen, um sicherzustellen, dass beim Verlassen des Fahrzeugs durch alle Personen, für deren Beförderung das Fahrzeug zugelassen ist,
6.1 nicht mehr als neun der nach Absatz 8.10.1.1 geforderten Rettungsflöße von jedem Bereitschaftsboot gesammelt werden, oder
6.2 wenn sich die Verwaltung davon überzeugt hat, dass die Bereitschaftsboote derartige Rettungsflöße gleichzeitig paarweise schleppen können, jedes Bereitschaftsboot nicht mehr als 12 der nach Absatz 8.10.1.1 geforderten Rettungsflöße sammelt, und
6.3 das Fahrzeug innerhalb der in Absatz 4.8 genannten Zeit evakuiert werden kann.

 "5. ungeachtet der Forderungen nach .4 oben muss das Fahrzeug eine ausreichende Anzahl von Bereitschaftsbooten mitführen, um sicherzustellen, dass, wenn alle Personen, für deren Beförderung es zugelassen ist, das Fahrzeug verlassen müssen:
5.1 nicht mehr als 9 der laut 8.10.1.1 geforderten Rettungsflöße von je einem Bereitschaftsboot gesammelt werden; oder
5.2 falls sich die Verwaltung davon überzeugt hat, dass die Bereitschaftsboote derartige Rettungsflöße gleichzeitig paarweise schleppen können, jedes Bereitschaftsboot nicht mehr als 12 der laut 8.10.1.1 geforderten Rettungsflöße sammelt; und
5.3 das Fahrzeug innerhalb der in 4.8 genannten Zeit evakuiert werden kann.

6. Fahrzeugen von weniger als 30 Meter Länge kann das Mitführen eines Bereitschaftsbootes erlassen werden, wenn es allen nachgenannten Anforderungen entspricht:
6.1 das Fahrzeug ist so konstruiert, dass eine hilflose Person in einer horizontalen oder nahezu horizontalen Lage aus dem Wasser gerettet werden kann;
6.2 die Bergung der hilflosen Person kann von der Kommandobrücke aus beobachtet werden; und
6.3 das Fahrzeug ist ausreichend manövrierfähig, dass es sich unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen Personen nähern und sie retten kann."

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