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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1569 vom 15. Juni 2017
Ankündigung von Änderungen der Internationalen Codes von 1994 und 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

Vom 20. April 2018
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2018 S. 339)



Az.: 11 -3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundneunzigsten Tagung (7. bis 16. Juni 2017), mit den Entschließungen MSC.423(98) und MSC.424(98), die Änderungen am Internationalen Code von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 1994) beziehungsweise am Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000) angenommen, wie sie in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt sind.

2 Im Hinblick auf die obengenannten Änderungen, die voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft treten, werden die Mitgliedsstaaten aufgefordert, soweit erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, im Hinblick auf das bevorstehende formale Inkrafttreten.

3 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die obige Information allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

4 Dieses Rundschreiben bleibt bis zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Änderungen des Internationalen Codes von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-Code 1994)

Kapitel 8
Rettungsmittel und -vorrichtungen

8.10 Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote

1 Die Absätze 8.10.1.5 und 8.10.1.6 werden durch die folgenden Absätze ersetzt:

"5 ungeachtet der Vorschrift von Ziffer .4 oben müssen Fahrzeuge eine ausreichende Anzahl von Bereitschaftsbooten mitführen, um sicherzustellen, dass beim Verlassen des Fahrzeugs durch alle Personen, für deren Beförderung das Fahrzeug zugelassen ist:

5.1 nicht mehr als neun der nach Absatz 8.10.1.1 geforderten Rettungsflöße von jedem Bereitschaftsboot gesammelt werden; oder

5.2 wenn sich die Verwaltung davon überzeugt hat, dass die Bereitschaftsboote derartige Rettungsflöße gleichzeitig paarweise schleppen können, jedes Bereitschaftsboot nicht mehr als 12 der nach Absatz 8.10.1.1 geforderten Rettungsflöße sammelt; und

5.3 das Fahrzeug innerhalb der in Absatz 4.8 genannten Zeit evakuiert werden kann.

6 Fahrzeugen von weniger als 20 m Länge kann das Mitführen eines Bereitschaftsbootes erlassen werden, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:

6.1 das Fahrzeug ist so gebaut, dass eine hilflose Person in einer horizontalen oder nahezu horizontalen Körperlage aus dem Wasser gerettet werden kann;

6.2 die Rettung der hilflosen Person kann vom Fahrstandsraum aus beobachtet werden; und

6.3 das Fahrzeug ist ausreichend manövrierfähig, sodass es sich unter den ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen Personen nähern und sie retten kann."

Änderungen des Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
( HSC-Code 2000)

Kapitel 8
Rettungsmittel und -vorrichtungen

8.10 Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote

1 Die Absätze 8.10.1.5 und 8.10.1.6 werden durch die folgenden Absätze ersetzt:

alt neu
5. ungeachtet der Forderungen nach 4. oben muss das Fahrzeug eine ausreichende Anzahl von Bereitschaftsbooten mitführen, um sicherzustellen, dass, wenn alle Personen, für deren Beförderung es zugelassen ist, das Fahrzeug verlassen müssen:

5.1 nicht mehr als 9 der laut 8.10.1.1 geforderten Rettungsflöße von je einem Bereitschaftsboot gesammelt werden; oder

5.2 falls sich die Verwaltung davon überzeugt hat, dass die Bereitschaftsboote derartige Rettungsflöße gleichzeitig paarweise schleppen können, jedes Bereitschaftsboot nicht mehr als 12 der laut 8.10.1.1 geforderten Rettungsflöße sammelt; und

5.3 das Fahrzeug innerhalb der in 4.8 genannten Zeit evakuiert werden kann.

6. Fahrzeugen von weniger als 30 Meter Länge kann das Mitführen eines Bereitschaftsbootes erlassen werden, wenn es allen nachgenannten Anforderungen entspricht:

6.1 das Fahrzeug ist so konstruiert, dass eine hilflose Person in einer horizontalen oder nahezu horizontalen Lage aus dem Wasser gerettet werden kann;

6.2 die Bergung der hilflosen Person kann von der Kommandobrücke aus beobachtet werden; und

6.3 das Fahrzeug ist ausreichend manövrierfähig, dass es sich unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen Personen nähern und sie retten kann.

 "5 ungeachtet der Vorschrift von Ziffer .4 oben müssen Fahrzeuge eine ausreichende Anzahl von Bereitschaftsbooten mitführen, um sicherzustellen, dass beim Verlassen des Fahrzeugs durch alle Personen, für deren Beförderung das Fahrzeug zugelassen ist:

5.1 nicht mehr als neun der nach Absatz 8.10.1.1 geforderten Rettungsflöße von jedem Bereitschaftsboot gesammelt werden; oder

5.2 wenn sich die Verwaltung davon überzeugt hat, dass die Bereitschaftsboote derartige Rettungsflöße gleichzeitig paarweise schleppen können, jedes Bereitschaftsboot nicht mehr als 12 der nach Absatz 8.10.1.1 geforderten Rettungsflöße sammelt; und

5.3 das Fahrzeug innerhalb der in Absatz 4.8 genannten Zeit evakuiert werden kann.

6 Fahrzeugen von weniger als 20 m Länge kann das Mitführen eines Bereitschaftsbootes erlassen werden, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:

6.1 das Fahrzeug ist so gebaut, dass eine hilflose Person in einer horizontalen oder nahezu horizontalen Körperlage aus dem Wasser gerettet werden kann;

6.2 die Rettung der hilflosen Person kann vom Fahrstandsraum aus beobachtet werden; und

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