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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.271(85)
Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-CODE 2000)

Vom 22. September 2010
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2010 S. 485)


(angenommen am 4. Dezember 2008)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC. 97(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (im Folgenden als "HSC-Code 2000" bezeichnet), der unter Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;

FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des HSC-Code 1994;

NACH der auf seiner fünfundachtzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG von Änderungen des HSC-Codes 2000, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;

  1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des HSC-Codes von 2000, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2010 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
  3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen am 1. Januar 2011 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-CODE 2000)

Kapitel 7 Brandsicherheit

1 In Absatz 7.17.1 wird am Ende der folgende neue Satz angefügt:

"Fahrzeuge, die am oder nach dem 1. Juli 2002, aber vor dem 1. Januar 2011 gebaut sind, mit Laderäumen, die für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter vorgesehen sind, müssen die Vorschriften des Absatzes 7.13.3 erfüllen, davon ausgenommen sind die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 6.2 und 7 sowie gefährliche Güter in begrenzten Menge+ und freigestellter Mengen++ entsprechend den Tabellen 7.17-1 und 7.17-3 bis spätestens zum Zeitpunkt der ersten Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 1. Januar 2011.
_______
+) Auf Kapitel 3.4 des IMDG-Codes wird verwiesen.
++) Auf Kapitel 3.5 des FMDG-Codes wird verwiesen.

2 Die bisherige Fußnote 1 zur Tabelle 7.17-1 wird durch die folgende Fußnote ersetzt:

alt neu
1 Für die Klassen 4 und 5.1 nicht auf geschlossene Frachtcontainer anzuwenden.
Für die Klassen 2, 3, 6.1 und 8, sofern sie in geschlossenen Frachtcontainern befördert werden, kann die Lüftungskapazität auf nicht weniger als zwei Luftwechsel je Stunde herabgesetzt werden. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein ortsbeweglicher Tank ein geschlossener Frachtcontainer.
"1 Bei festen Stoffen der Klassen 4 und 5.1 nicht auf geschlossene Frachtcontainer anzuwenden. Bei Stoffen der Klassen 2, 3, 6.1 und 8, sofern sie in geschlossenen Frachtcontainern befördert werden, darf die Leistungsfähigkeit der Lüftung auf nicht weniger als zwei Luftwechsel je Stunde herabgesetzt werden. Bei flüssigen Stoffen der Klassen 4 und 5.1, sofern sie in geschlossenen Frachtcontainern befördert werden, darf die Leistungsfähigkeit der Lüftung auf nicht weniger als zwei Luftwechsel je Stunde herabgesetzt werden. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein ortsbeweglicher Tank ein geschlossener Frachtcontainer." 

3 Die bisherige Tabelle 7.17-3 wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

alt
Tabelle 7.17-3 Anwendung der Vorschriften des Absatzes 7.17.3 auf verschiedene Klassen gefährlicher Güter mit Ausnahme fester gefährlicher Güter als Schüttladung10a
Klasse

Absatz

1.1 bis 1.69 1.4
S
2.1 2.2 2.3 3
flüssige Stoffe< 23; C12
3
flüssige Stoffe > 23; C12
<
61; C12
4.1 4.2 4.3 5.110 5.2 6.1
flüssige Stoffe

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