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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.175(79)
(angenommen am 10. Dezember 2004)

Annahme von Änderungen zum Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-CODE 2000)

Vom 31. Mai 2006
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2006 S. 519)



der Schiffssicherheitsausschuss,

GESTÜTZT auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

IM HINBLICK auf Entschließung MSC.97(73), durch die er den Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen 2000 (im Folgenden als "der HSC-Code 2000" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich geworden ist,

FERNER IM HINBLICK auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1.2 des Übereinkommens über das Verfahren zur Änderung des HSC-Codes 2000,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung vorgeschlagenen Änderungen zum HSC-Code 2000, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens verteilt wurden,

  1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen zum HSC-Code 2000, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung enthalten ist;
  2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nr. 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2006 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen zum Übereinkommen oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nr. 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme nach Absatz 2 am 1. Juli 2006 in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen beglaubigte Abschriften dieser Entschließung sowie des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

  Änderungen zum internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-CODE 2000)
Anlage

Kapitel 2. - Auftrieb, Stabilität und Unterteilung

1 Der Titel des Abschnitts 2.2.1 "Schwimmfähigkeit des unbeschädigten Fahrzeugs" wird ersetzt durch "Schwimmfähige Räume".

2 In Absatz 2.2.1.1 wird der folgende neue Satz am Ende des Satzes, der beginnt mit "Die Überflutung..." und endet mit "...Reststabilität anzunehmen." hinzugefügt: "Für den Fall, dass schwimmfähige Räume einem erhöhten Flüssigkeitsdruck im Gleichgewichtszustand nach Beschädigung ausgesetzt sein können, müssen die Begrenzungen und die dazugehörigen Öffnungen und Durchführungen so gestaltet und ausgeführt sein, dass das Eindringen von Flüssigkeit bei diesem Druck vermieden wird."

3 Im Wortlaut der Einleitung zu Absatz 2.2.3.2 ist der Ausdruck "ist ... zu befreien" zu ersetzen durch "kann ... befreit werden".

Anlage 1 - Form des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und Ausrüstungsverzeichnis

4 In die Form des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge ist der folgende neue Abschnitt zwischen dem Abschnitt, der beginnt mit "Dieses Zeugnis gilt bis" und dem Abschnitt, der beginnt mit "Ausgestellt in" einzufügen:

"Abschlussdatum der Besichtigung, auf dem dieses Zeugnis beruht :

................................
(TT/MM/JJJJ)

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