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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.222(82)
Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

Vom 22. September 2010
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2010 S. 430)


(angenommen am 8. Dezember 2006)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC.97(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (im Folgenden als "HSC-Code 2000" bezeichnet), der unter Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;

FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1.2 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des HSC-Code 2000;

NACH der auf seiner zweiundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des HSC-Codes 2000, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;

  1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2008 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
  3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen am 1. Juli 2008 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

Kapitel 1
Allgemeine Anmerkungen und Anforderungen

1. Der bisherige Wortlaut des Abschnitts 1.2 wird Absatz 1.2.1 und folgender Absatz wird angefügt:

"1.2.2 Auf allen Fahrzeugen ist der Neueinbau von asbesthaltigen Werkstoffen, die für Festigkeitsverbände, Maschinenanlagen, elektrische Anlagen und Ausrüstung eines Fahrzeuges verwendet werden, auf das dieser Code Anwendung findet, verboten, außer:

  1. Schieber, die in Drehschieber-Kompressoren und Drehschieber-Vacuumpumpen verwendet werden,
  2. wasserdichte Verbindungsteile und Abdichtungen, die in Umlaufsystemen von Flüssigkeiten verwendet werden, wenn bei hohen Temperaturen (mehr als 350 °C) oder hohen Drücken (mehr als 7 x 106 Pa) eine Gefahr von Brand, Korrosion oder Toxizität besteht, und
  3. biegsame und elastische Wärmeisolierungs-Bauteile, die bei Temperaturen von mehr als 1000 °C verwendet werden."

2. In Absatz 1.3.4.1 wird das Wort "Betriebsgeschwindigkeit" ersetzt durch die Wörter "90 % der Höchstgeschwindigkeit".

3. In Absatz 1.3.4.2 wird das Wort "Betriebsgeschwindigkeit" ersetzt durch die Wörter "90 % der Höchstgeschwindigkeit".

4. In Absatz 1.4.16 werden nach dem Wort "Navigationsausrüstungen" die Wörter "(Hauptanzeige- und -bedieneinrichtungen für die in den Absätzen 13.2 bis 13.7 näher beschriebenen Ausrüstungen)" eingefügt.

5. In Absatz 1.4.29 wird das Wort "Warmhalteeinrichtungen" durch das Wort "Speise-Warmhalteeinrichtungen" ersetzt.

6. Der bisherige Wortlaut des Absatzes 1.4.35 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
1.4.35 "Maschinenräume" sind Räume, die Verbrennungskraftmaschinen mit einer Gesamtleistung von mehr als 110 kW, Generatoren, Ölaufbereitungsanlagen, Antriebsanlagen und größere elektrische Maschinen enthalten, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen.  "1.4.35(umnummeriert durch Nr. 7)
"Maschinenräume" sind Räume mit Verbrennungskraftmaschinen, die entweder als Hauptantrieb verwendet werden oder die eine Gesamtleistung von mehr als 110 kW haben, Generatoren, Ölaufbereitungsanlagen, und größere elektrische Maschinen enthalten, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen."

7. Der bisherige Absatz 1.4.44

1.4.44 "Betriebsgeschwindigkeit" bedeutet 90 % der Höchstgeschwindigkeit.

wird gestrichen, die bisherigen Absätze 1.4.32 bis 1.4.44 werden die Absätze 1.4.33 bis 1.4.44 und folgender neuer Absatz 1.4.32

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