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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC/Rundschreiben 1177 vom 25. Mai 2005
Einheitliche Interpretation zum HSC-CODE 2000

Vom 10. März 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 301)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einundachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2005) im Hinblick auf eine Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Anwendung der Vorschriften des HSC-Codes 2000 die in der Anlage wiedergegebene einheitliche Interpretation zu den Vorschriften des HSC-Codes 2000 angenommen, dabei ist er der vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner achtundvierzigsten Tagung abgegebenen Empfehlung gefolgt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des HSC-Codes 2000 nach der in der Anlage enthaltenen Interpretation zu richten, und diese Interpretation allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretation zum HSC-CODE 2000

Kapitel 9
Maschinenanlagen

Teil a - Allgemeines

Absatz 9.1.5 - Maschineneinrichtungen:

Betriebszustand "Null"

"Es sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen die Maschinenanlage ohne Fremdhilfe aus dem Betriebszustand "Null" wieder in Betrieb gesetzt werden kann."

Interpretation

Zum Zwecke des Absatzes 9.1.5 wird angenommen, dass Betriebszustand "Null" ein Zustand bedeutet, bei dem die Hauptantriebsanlage und Hilfsanlagen nicht in Betrieb sind, und es wird angenommen, dass für die Wiederherstellung des Antriebs keine gespeicherte Energie für das Anlassen und den Betrieb der Antriebsanlage, der Hauptstromquelle und anderer wesentlicher Hilfsmaschinen verfügbar ist. Es wird angenommen, dass jederzeit Einrichtungen für das Anlassen des Notgenerators oder von einem der Hauptgeneratoren, wenn die Hauptstromquelle entsprechend Absatz 12.7.2 ausgelegt ist, vorhanden sind.

Ist die Notstromquelle ein Notgenerator, der den Anforderungen des Abschnitts 12.4 entspricht, oder ein Hauptgenerator, der die Anforderungen des Absatzes 12.7.2 erfüllt, so wird angenommen, dass Einrichtungen für das Anlassen dieses Generators vorhanden sind; infolgedessen kann dieser Generator für das wieder in Betrieb Setzen der Hauptantriebsanlage und der Hilfsanlagen verwendet werden, wenn jede der für den Betrieb der Maschinen erforderlichen Energieversorgungen auf gleiche Art und Weise geschützt ist wie die Anlasseinrichtungen.

Falls kein Notgenerator eingebaut ist oder ein Notgenerator die Anforderungen des Abschnitts 12.4 nicht erfüllt, müssen die Einrichtungen zur Inbetriebsetzung der Haupt- und Hilfsmaschinen so ausgelegt sein, dass Anlassluft für den ersten Anlassvorgang oder elektrische Anfangs-Energie und jegliche Energieversorgungen für den Maschinenbetrieb an Bord des Fahrzeugs ohne Fremdhilfe hergestellt werden können. Falls für diesen

Zweck ein Notkompressor (für Luft) oder ein (elektrischer) Notgenerator erforderlich ist, müssen diese Aggregate durch einen Ölmotor mit einer Vorrichtung zum Anlassen von Hand (Handanlassvorrichtung) oder einen handbetriebenen Kompressor angetrieben werden. Die Einrichtungen zur Inbetriebsetzung der Haupt- und Hilfsmaschinen müssen eine solche Leistungsfähigkeit haben, dass die Anlassenergie und jegliche Energieversorgungen für den Maschinenbetrieb innerhalb von 30 Minuten nach Eintreten des Betriebszustands "Null" verfügbar sind.

Bekanntmachung des MSC.Rundschreibens 1177, Einheitliche Interpretation zum HSC-Code 2000

Vom 10. März 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 286)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC.Rundschreiben 1177, Einheitliche Interpretation zum HSC-Code 2000, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

 

ENDE

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