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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.439(99)
Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-CODE 2000)

Vom 19. Dezember 2019
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2020 S. 23)



(angenommen am 24. Mai 2018)
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick auf Entschließung MSC. 97(73), mit der er den Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (" HSC-Code 2000") angenommen hat, der mit Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) ("das Übereinkommen") rechtsverbindlich geworden ist,

auch im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1 Absatz 2 des Übereinkommens bezüglich des Verfahrens für Änderungen des HSC-Codes 2000,

nach der auf seiner neunundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des HSC-Codes 2000, die gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden sind,

1 beschließt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des HSC-Codes 2000, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 bestimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation angezeigt haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;

3 fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß dem obigen Absatz 2 am 1. Januar 2020 in Kraft treten;

4 ersucht den Generalsekretär der Organisation, im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5 ersucht den Generalsekretär der Organisation auch, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-CODE 2000)

Kapitel 14
Funkverkehr

14.2 Ausdrücke und Begriffsbestimmungen

1. In Absatz 14.2.1 wird der bestehende Unterabsatz .6 zu Folgendem geändert:

alt neu
6 "Kennzeichnungen im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)" umfasst die Rufnummer des mobilen Seefunkdienstes, das Kennzeichen des Fahrzeugs, die Inmarsat-Rufnummer sowie eine Seriennummer, die von den Geräten des Fahrzeugs übertragen und zur Identifikation des Fahrzeugs verwendet werden kann. "6 "Kennzeichnungen im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)" umfasst die Rufnummer des mobilen Seefunkdienstes, das Rufzeichen des Fahrzeugs, Rufnummern anerkannter mobiler Satellitenfunkdienste sowie eine Seriennummer, die von den Geräten des Fahrzeugs übertragen und zur Identifikation des Fahrzeugs verwendet werden können."

2. In Absatz 14.2.1 wird der folgende neue Unterabsatz .17 hinter dem bestehenden Unterabsatz .16 hinzugefügt:

".17 "Anerkannter mobiler Satellitenfunkdienst" bezeichnet jeden Dienst, der ein Satellitensystem nutzt und von der Organisation für die Verwendung im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) anerkannt ist."

14.7 Funkausrüstung: Allgemeines

3. In Absatz 14.7.1 wird der bestehende Unterabsatz .5 zu Folgendem geändert:

alt neu
5. mit einer Funkeinrichtung zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt durch das erweiterte Inmarsat-Gruppenrufsystem39, falls das Fahrzeug auf Reisen in einem von Inmarsat erfassten Gebiet eingesetzt ist, in dem jedoch ein Internationaler NAVTEX-Dienst nicht zur Verfügung steht. Jedoch können Schiffe, die ausschließlich auf Reisen in Gebieten eingesetzt sind, in denen ein Funkdienst zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt über KW-Funkfernschreiben zur Verfügung steht und die mit Empfangsgeräten für diesen Funkdienst ausgerüstet sind, von der Befolgung dieser Vorschrift befreit werden40;
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