Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU-2012 Gefahrgut/Transport EU, Bund

Richtlinie 2012/49/EU der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

(ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2013 S. 49)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/87 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit Verabschiedung der Richtlinie 2006/87 wurden gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Rhein SchUO) vereinbart.

(2) Es sollte sichergestellt werden, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erteilte Schiffsattest auf der Grundlage technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

(3) Damit Verzerrungen des Wettbewerbs und Unterschiede im Sicherheitsniveau verhindert werden, sollten die Änderungen der Richtlinie 2006/87/EG so schnell wie möglich in Kraft treten.

(4) Die Richtlinie 2006/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/87 wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87 genannte Binnenwasserstraßen verfügen.

1) ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29.

.

Anhang

Anhang II der Richtlinie 2006/87 wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird geändert:

a) Folgendes Kapitel 14a wird eingefügt:

" Kapitel 14a
Bordkläranlagen für Fahrgastschiffe

Artikel 14a.01 - Begriffsbestimmungen

Artikel 14a.02 - Allgemeines

Artikel 14a.03 - Antrag auf Typgenehmigung

Artikel 14a.04 - Typgenehmigungsverfahren

Artikel 14a.05 - Änderung von Typgenehmigungen

Artikel 14a.06 - Konformität

Artikel 14a.07 - Anerkennung gleichwertiger anderer Genehmigungen

Artikel 14a.08 - Kontrolle der Seriennummern

Artikel 14a.09 - Konformität der Produktion

Artikel 14a.10 - Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp

Artikel 14a.11 - Stichprobenmessung/Sonderprüfung

Artikel 14a.12 - Zuständige Behörden und technische Dienste".

b) Die folgenden Einträge werden angefügt:

"Anlage VI: Bordkläranlagen - Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen

Anlage VII: Bordkläranlagen - Prüfverfahren".

2. Folgendes Kapitel 14a wird eingefügt:

" Kapitel 14a
Bordkläranlagen für Fahrgastschiffe

Artikel 14a.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels gilt als:

  1. 'Bordkläranlage' eine Kläranlage zur Abwasserreinigung in kompakter Bauweise für an Bord anfallende häusliche Abwassermengen;
  2. 'Typgenehmigung' die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass eine Bordkläranlage den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
  3. 'Sonderprüfung' das Verfahren nach Artikel 14a.11, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass die in einem Fahrzeug betriebene Bordkläranlage den Anforderungen dieses Kapitels genügt;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion