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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften 1

Vom 30. Mai 2014
(BGBl. I Nr. 23 vom 04.06.2014 S. 610)



Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund

Artikel 1
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil 1 und 3 auch auf dem Rhein anzuwenden. "(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil I und III auch auf dem Rhein anzuwenden."

2. § 2 Absatz 2 Nummer 13a

13a. Schiffspersonalverordnung Rhein
Anlage 1 zu Artikel 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300),"

wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen beruft die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen, als Mitglieder. "Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission / Schiffseichamt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen heranziehen."

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
(8) Zuständige Behörde im Sinne das § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat.

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