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BAföG - Bundesausbildungsförderungsgesetz
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 64 vom 16.12.2010 S. 1952; 11.11.2011 S. 2258 11; 06.12.2011 S. 2569 11a; 07.12.2011 S. 2592 11b; 20.12.2011 S. 2854 11c ber. S.197/2012; 29.08.2013 S. 3484 13; 23.12.2014 S. 2475 14; 27.07.2015 S. 1386 15; 29.03.2017 S. 626 17; 12.07.2018 S. 1147 18; 08.04.2019 S. 418 19; 08.07.2019 S. 1048 19a, 19b , 19c i.K.; 12.12.2019 S. 2652 19d i.K.; 14.12.2019 S. 2789 19e; 27.03.2020 S. 580 20; 25.05.2020 S. 1073 20a; 12.11.2020 S. 2416 20b; 20.08.2021 S. 3932 21 i.K; 21a i.K; 22.11.2021 S. 4906 21b; 23.05.2022 S. 760 22; 25.07.2022 S. 1150 22a; 19.10.2022 S. 1796 22b; 16.12.2022 S. 2328 22c; 21.12.2022 S. 2847 22d; 22.12.2023 Nr. 408 23; 19.07.2024 Nr. 249 24)
Gl.-Nr.: 2212-2
(Entscheidung BVerfG vom 21.06.2011 siehe =>;22.11.2024 siehe =>)
§ 1 Grundsatz
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Abschnitt I
Förderungsfähige Ausbildung
§ 2 Ausbildungsstätten 14 19a 22a 22b
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(Stand: 09.12.2024)
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