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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BAföG - Bundesausbildungsförderungsgesetz
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

Vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 64 vom 16.12.2010 S. 1952; 11.11.2011 S. 2258 11; 06.12.2011 S. 2569 11a; 07.12.2011 S. 2592 11b; 20.12.2011 S. 2854 11c ber. S.197/2012; 29.08.2013 S. 3484 13; 23.12.2014 S. 2475 14; 27.07.2015 S. 1386 15; 29.03.2017 S. 626 17; 12.07.2018 S. 1147 18; 08.04.2019 S. 418 19; 08.07.2019 S. 1048 19a, 19b , 19c i.K.; 12.12.2019 S. 2652 19d i.K.; 14.12.2019 S. 2789 19e; 27.03.2020 S. 580 20; 25.05.2020 S. 1073 20a; 12.11.2020 S. 2416 20b; 20.08.2021 S. 3932 21 i.K; 21a i.K; 22.11.2021 S. 4906 21b; 23.05.2022 S. 760 22; 25.07.2022 S. 1150 22a; 19.10.2022 S. 1796 22b; 16.12.2022 S. 2328 22c; 21.12.2022 S. 2847 22d; 22.12.2023 Nr. 408 23)
Gl.-Nr.: 2212-2


(Entscheidung BVerfG vom 21.06.2011 siehe =>)

§ 1 Grundsatz

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Abschnitt I
Förderungsfähige Ausbildung

§ 2 Ausbildungsstätten 14 19a 22a 22b

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

  1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
  2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
  5. Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
  6. Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.

Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

  1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende
    zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
  2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
  3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

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