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Regelwerk

Änderungstext

27. BAföGÄndG
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Vom 15. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 26 vom 21.07.2022 S. 1150)



Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. § 2 Absatz 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 44, 176 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes hat. "4. als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat."

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann."

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre."

2. § 7 Absatz 1a Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Zulassung geleistet, längstens jedoch für zwölf Monate. "Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer."

3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat. "Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben."

b) Nach Satz 2 Nummer 1b wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,".

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "247" durch die Angabe "262" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "448" durch die Angabe "474" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "585" durch die Angabe "632" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "681" durch die Angabe "736" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "398" durch die Angabe "421" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "427" durch die Angabe "452" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "56" durch die Angabe "59" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "325" durch die Angabe "360" ersetzt.

6. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "84" durch die Angabe "94" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "25" durch die Angabe "28" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um 155 Euro" durch die Wörter "168 Euro monatlich" ersetzt.

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