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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Vom 8. April 2019
(BGBl. I Nr. 12 vom 11.04.2019 S. 418)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BrexitSozSichÜG - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Nach § 66a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird folgender § 67 eingefügt:

" § 67 Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union 19

(1) Auszubildenden, die einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bis zum Ablauf des Tages vor dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts), beginnen oder fortsetzen, wird ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 weiterhin Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts geleistet.

(2) Ausländischen Auszubildenden, die bis zum Ablauf des Tages vor dem Tag des Austritts einen Ausbildungsabschnitt beginnen und wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ihre persönliche Förderungsberechtigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 verlieren, wird weiterhin Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts geleistet."

Artikel 3
Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger

(1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts), einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor dem Tag des Austritts erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.

(2) Deutsche, die vor dem Tag des Austritts einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellt haben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf des Tages vor dem Tag des Austritts erfolgt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Europäische Union in Kraft getreten ist. Der Tag des Inkrafttretens wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

ID: 190817

ENDE

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(Stand: 15.04.2019)

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