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Regelwerk

Änderungstext

26. BaföGÄndG - Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Vom 8. Juli 2019
(BGBl. I Nr. 26 vom 15.07.2019 S. 1048)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Höheren Fachschulen und Akademien, "5. Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,"

bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter "sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter "sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6" eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulabschlusses" die Wörter "oder eines damit gleichgestellten Abschlusses" eingefügt.

b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn "Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn".

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Bakkalaureusstudiengang" wird durch das Wort "Bakkalaureusabschluss" ersetzt.

bbb) Nach dem Wort "Hochschule" werden die Wörter "oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" eingefügt.

c) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder "b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder".

3. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat, "1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,"

b) In Nummer 1a werden nach dem Wort "Hochschule" die Wörter "oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" eingefügt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "unter 10 Jahren" durch die Wörter "unter 14 Jahren" ersetzt.

4. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "als Bankdarlehen" durch die Wörter "als Darlehen" ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "231" durch die Angabe "243" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "418" durch die Angabe "439" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "504" durch die Angabe "580" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "587" durch die Angabe "675" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "372" durch die Angabe "391" ersetzt.

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