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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Vom 22. November 2021
(BGBl. I Nr. 79 vom 23.11.2021 S. 4906; 10.12.2021 S. 5162 21)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 22 wird das Wort "Impfdokumentation" durch die Wörter "Impf-, Genesenen- und Testdokumentation" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 28b werden die Wörter "bei besonderem Infektionsgeschehen" gestrichen.
1. § 5 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "30. Juni 2022" ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe "31. März 2022" durch die Angabe "30. September 2022" ersetzt.
1a. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Impfdokumentation" durch die Wörter "Impf-, Genesenen- und Testdokumentation" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4d eingefügt:
"(4a) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Genesenendokumentation). Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
(4b) Die Genesenendokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
(4c) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentation). Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
(4d) Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
2. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
3. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2a wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 10 ersetzt:
alt | neu |
(7) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt. Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt; dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 erneut feststellt. | "(7) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind:
|
(Stand: 28.08.2023)
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